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Kein DSA-Formularzwang bei Google-Bewertungen

Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine anonyme Google-Bewertung kann für ein Unternehmen schnell zur Dauerbelastung werden. Besonders heikel wird es, wenn der Inhalt aus Ihrer Sicht falsch ist, der Verfasser nicht greifbar bleibt und Google Maps auf Beschwerden nicht reagiert, sondern Sie auf ein spezielles Online-Formular verweist.

Genau an dieser Stelle setzt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg an. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung ausgeführt, dass eine hinreichend konkrete Beanstandung auch per E-Mail Prüfpflichten auslösen kann, selbst wenn Google parallel ein DSA-Online-Formular anbietet. Die Kammer hat dabei betont, dass sie die Grundsatzfrage eines möglichen „Formularzwangs“ bei einem ausreichend benutzerfreundlichen Formular nicht entscheiden musste.

Warum diese Frage in der Praxis so relevant ist

Plattformen strukturieren Beschwerden gern über Formulare. Das ist aus Unternehmenssicht nachvollziehbar, führt aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen:

  • Betroffene werden faktisch in ein enges Raster gedrängt, obwohl der Sachverhalt erklärungsbedürftig ist
  • Nachweise lassen sich teils nicht sinnvoll beifügen
  • Komplexe rechtliche Einordnungen passen nicht in knappe Freitextfelder
  • Es entsteht der Eindruck, ohne Formular „passiert nichts“

Für Unternehmen ist das riskant. Denn Zeit spielt bei rufschädigenden Inhalten oft eine zentrale Rolle.

Was der Digital Services Act mit „Melden“ überhaupt regelt

Der Digital Services Act (DSA) enthält EU-weit Vorgaben für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten. Für Hostingdienste sieht er ein „Notice-and-Action“-Verfahren vor. Vereinfacht gesagt:

  • Plattformen sollen ein Verfahren anbieten, über das rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können
  • Meldungen sollen strukturiert, leicht zugänglich und benutzerfreundlich möglich sein
  • Unter bestimmten Voraussetzungen knüpfen Rechtsfolgen an eine ordnungsgemäße Meldung an

Wichtig ist dabei: Der DSA schafft vor allem Verfahrensregeln (Notice-and-Action). „Rechtswidrige/illegale Inhalte“ versteht er im Kern als Inhalte, die gegen Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats verstoßen; ob eine Rezension unzulässig ist, richtet sich damit weiterhin nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (z. B. Persönlichkeitsrecht). Ob eine Rezension unzulässig ist, entscheidet sich regelmäßig nach nationalem Recht, etwa nach Grundsätzen des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Entscheidung des LG Hamburg vom 19.12.2025 (Az. 324 O 400/25)

Ausgangslage: Anonyme Bewertung, Beanstandung per E-Mail, Verweis auf Formular

Im entschiedenen Fall wandte sich eine Arztpraxis gegen eine aus ihrer Sicht falsche, anonyme Bewertung. Die Praxis kontaktierte Google per E-Mail über eine im Impressum angegebene Adresse und forderte die Löschung.

Google reagierte nicht mit einer inhaltlichen Prüfung, sondern verwies auf ein spezielles Online-Formular. Die Praxis nutzte dieses Formular nicht und ging stattdessen gerichtlich vor.

Kurz darauf wurde die Bewertung entfernt. Damit erklärte sich das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt; übrig blieb die Kostenfrage: Wer trägt die Kosten, wenn der Streit durch die Löschung wegfällt?

Kernpunkt: Kostenentscheidung nach Erfolgsaussichten

Das LG Hamburg hat Google die Kosten auferlegt, weil der Antrag nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Entscheidend war dabei die Frage, ob Google schon durch die E-Mail so konkret informiert war, dass Prüfpflichten ausgelöst wurden.

Das LG Hamburg hat dies bejaht und den Versuch, die Bearbeitung allein vom Formular abhängig zu machen, im konkreten Fall nicht durchgreifen lassen. Zugleich hat die Kammer hervorgehoben, dass sie wegen der Ausgestaltung des Formulars nicht entscheiden musste, ob bei einem ausreichend benutzerfreundlichen Art.-16-Mechanismus etwas anderes gelten könnte.

Kein „Formularzwang“: Warum die E-Mail genügen kann

Art. 16 DSA als Erleichterung, nicht als Ausschluss anderer Wege

Nach der Argumentation des LG Hamburg soll das DSA-Meldeverfahren ein zusätzliches, niedrigschwelliges Angebot sein. Es soll Meldungen erleichtern, aber andere naheliegende Kontaktwege nicht automatisch ausschließen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Eine Plattform kann zwar ein Meldeverfahren bereitstellen
  • Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass ausschließlich dieser Weg zulässig ist
  • Entscheidend bleibt, ob die Plattform tatsächliche Kenntnis oder zumindest einen konkreten Hinweis erhält, der eine Prüfung zumutbar auslöst

Der Blick des Gerichts auf den Impressums-Hinweis

Das LG Hamburg hat sich auch damit befasst, wie ein normaler Nutzer einen Hinweis im Impressum versteht, der eine Support-E-Mail nennt und zugleich auf ein Formular verweist.

Die Stoßrichtung ist klar:

  • Ein Verweis auf ein Formular wird eher als Service verstanden („schneller Weg“)
  • Daraus folgt nicht ohne Weiteres eine ausschließliche Verpflichtung, andere Kontaktwege nicht zu nutzen

Zusätzlicher Aspekt: Zweifel an Benutzerfreundlichkeit des konkreten Google-Formulars

Das LG Hamburg hat außerdem begründet, warum es das konkrete Formular (jedenfalls in der damals maßgeblichen Ausgestaltung) als problematisch ansah. Genannt wurden insbesondere Punkte, die in der Praxis häufig entscheidend sind:

  • Keine Möglichkeit, Anlagen hochzuladen, obwohl Nachweise bei Bewertungen oft zentral sind
  • Starke Zeichenbegrenzung, die eine substantiierte Darstellung erschweren kann
  • Weiterleitung von Daten an ein externes Drittprojekt („L1“) in bestimmten Konstellationen, was abschreckend wirken kann, insbesondere wenn sensible oder personenbezogene Daten betroffen sind

Gerade bei komplexeren Sachverhalten – etwa wenn mehrere Aussagen angegriffen werden, Kontext benötigt wird oder Dokumente als Nachweis dienen – kann ein enges Formular die rechtlich saubere Darstellung spürbar erschweren.

Was Sie aus der Entscheidung für Google-Bewertungen mitnehmen sollten

Die wichtigste praktische Konsequenz

Die Entscheidung spricht dafür, dass Google Hinweise auf Rechtsverletzungen nicht allein mit dem Argument abwehren kann, es sei „das falsche Formular“ benutzt worden, sofern die Beanstandung inhaltlich ausreichend konkret ist.

Dabei gilt gleichzeitig:

  • Eine pauschale Beschwerde ohne Substanz wird regelmäßig nicht reichen
  • Je klarer und belegbarer der Hinweis, desto eher entstehen Prüfpflichten
  • Die konkrete Einzelfallkonstellation bleibt entscheidend, insbesondere Inhalt der Bewertung, Schwere der Vorwürfe und Qualität der Beanstandung

Warum „konkret“ in Bewertungsfällen entscheidend ist

Bei Bewertungen geht es häufig um die Abgrenzung zwischen:

  • zulässiger Meinungsäußerung (auch scharf und unfair)
  • unzulässiger Schmähung/Beleidigung
  • unwahrer Tatsachenbehauptung
  • Bewertung ohne tatsächlichen Kundenkontakt (je nach Plattformmechanik und Fallgestaltung)

Plattformen müssen in der Regel nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Prüfpflichten entstehen typischerweise erst, wenn eine Beanstandung so formuliert ist, dass die Plattform den behaupteten Rechtsverstoß nachvollziehen und prüfen kann.

Welche Mindestinhalte eine Beanstandung typischerweise haben sollte

Wenn gegen eine Google-Bewertung vorgegangen werden soll, ist die Qualität des ersten Hinweises oft taktisch entscheidend. In vielen Fällen ist es sinnvoll, folgende Punkte sauber aufzubereiten:

  • Link/URL zur Bewertung und eindeutige Zuordnung zum Profil
  • Datum der Veröffentlichung und Wortlaut der beanstandeten Passagen
  • Klare Einordnung, was genau rechtswidrig sein soll
  • Kurze Begründung, warum der Inhalt rechtswidrig sein soll
  • Nachweise, soweit möglich und zulässig, etwa Dokumente, Screenshots, interne Abläufe, Terminlisten in geeigneter Form
  • Darstellung, welche Prüfungshandlungen aus Ihrer Sicht naheliegen (z. B. Nachfrage beim Verfasser, Aufforderung zur Substantiierung)

Wichtig ist dabei nicht „möglichst viel“, sondern zielgenau und überprüfbar.

Typische Fallstricke, die Unternehmen bei Google-Bewertungen Zeit kosten

Aus der Praxis sind insbesondere diese Fehlerquellen bekannt:

  • Unklare Beanstandungen nach dem Motto „das stimmt alles nicht“
  • Vermischung mehrerer rechtlicher Angriffspunkte ohne Struktur
  • Zu späte Reaktion, obwohl der Schaden eskaliert
  • Preisgabe sensibler Daten in ungeeigneter Form
  • Erwartung, dass Google ohne belastbare Darlegung „schon löschen wird“

Gerade bei anonymen Bewertungen ist es oft sinnvoll, strategisch sauber vorzugehen, um die Prüfpflichten der Plattform effektiv zu aktivieren.

Wie wir Sie beim Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterstützen können

Wenn Sie eine Bewertung löschen lassen möchten, geht es selten nur um ein „Formular ja oder nein“. Entscheidend sind meist:

  • rechtssichere Einordnung des Inhalts
  • belastbare, taktisch kluge Beanstandung
  • konsequente Nachverfolgung gegenüber der Plattform
  • falls nötig, schnelles gerichtliches Vorgehen

Wir unterstützen Sie dabei, den Sachverhalt so aufzubereiten, dass Ihre Position gegenüber Google möglichst durchsetzbar wird, ohne unnötige Risiken durch unklare Kommunikation oder unbedachte Datenteilung einzugehen.

Wenn Sie möchten, können Sie den Fall mit uns im Rahmen einer ersten Einschätzung besprechen.

Fazit: DSA-Meldeformular kann hilfreich sein, ist aber nicht immer zwingend

Das LG Hamburg hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass Google sich jedenfalls im konkreten Fall nicht darauf zurückziehen konnte, Hinweise allein wegen Nichtnutzung eines bestimmten DSA-Formulars unbearbeitet zu lassen. Eine hinreichend konkrete Meldung per E-Mail kann genügen, um Prüfpflichten auszulösen – insbesondere dann, wenn der Anbieter den E-Mail-Kontakt selbst als naheliegenden Support-Kanal anbietet und das Formular praktisch zu eng ausgestaltet ist.

Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung – gerade dann, wenn Formulare praktisch zu eng sind oder in der konkreten Ausgestaltung abschrecken können. Gleichzeitig bleibt die entscheidende Stellschraube die Substanz der Beanstandung: Ohne klare Tatsachenbasis und saubere rechtliche Einordnung wird die Durchsetzung regelmäßig schwierig.

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