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Kein Anspruch auf Offenlegung der Rufnummer eines Handys

VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 26 K 3308/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 27.08.2014 unter dem Az. 26 K 3308/14 entschieden, dass ein Anspruch auf Auskunft nach dem IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz) ausnahmsweise ausgeschlossen sein könne, wenn der Verdacht bestehe, dass die Daten zu missbräuchlichen Zwecken (wie in diesem Fall: Missbrauch von Mobilfunknummern) genutzt werden könnten.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser wurde abgelehnt, weil der angedachten Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bescheinigt werden konnte. Die Antragstellerin begehrte, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, die Mobilfunknummern nebst einer Liste der Mobilfunkgeräte per E-Mail zu übersenden. Die Rechtsverfolgung scheine zudem mutwillig zu sein.

Prozesskostenhilfe dürfe versagt werden, wenn einem Erfolg der Hauptsache nur eine entfernte Chance einzuräumen sei. Die Prüfung der Chancen dürfe jedoch nicht dazu dienen, die Entscheidung vorzuverlagern und damit quasi das Hauptverfahren zu ersetzen. Das Verfahren wolle nur den Rechtsschutz zugänglich machen. Es dürfen nicht schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen im PKH-Verfahren geklärt werden.

Davon ausgehend scheitere die Gewährung von PKH an den mangelnden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage. Diese wäre voraussichtlich unbegründet.
Nach § 4 IFG NRW habe jede Person ein Recht auf Zugang der amtlichen Informationen. Bei der gewünschten Auskunft handele es sich um eine entsprechende.

Nach § 6 IFG NRW sei der Antrag auf Information jedoch abzulehnen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Auskunft zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder missbräuchlich angefordert werde bzw. verwendet werden soll.
Der Verdacht auf einen Rechtsmissbrauch sei jedoch nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
In der Regel seien die Gründe des Anspruchstellers unerheblich. Der Gesetzgeber habe auch fragwürdige Gründe zugelassen.

Die Grenze zur Unzulässigkeit sei jedoch dann übertreten, wenn der Rechtsverfolgung keine nachvollziehbaren Gründe zu Grunde gelegt werden könnten und das Handeln nur die Absicht haben könne, die Behörde zu schikanieren oder ihr zu schaden.

Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner im Internet eine Liste der Telefonnummern seines Hauses veröffentlicht. Somit sei für jeden sichergestellt, einen Ansprechpartner der Behörde erreichen zu können.
Eine mangelnde Erreichbarkeit habe die Antragstellerin nicht behauptet. Sie nenne auch keinen Grund, aus dem sie die Liste der Rufnummern begehre. Überhaupt könne ein Zweck nicht erkannt werden. Eine Auskunft sei in keiner Weise von praktischem Nutzen für die Antragstellerin.

Dem Antragsgegner stehe daher das Recht zu, den Anspruch auf Auskunft, die offensichtlich für unlautere Zwecke benötigt werde, als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

Auch für den Fall, dass die Antragsstellerin keine unlauteren Ziele verfolge, so diene der Informationsanspruch nicht dazu, die Arbeitszeit und die Arbeitskraft der Verwaltung mit einer Erteilung von Auskünften zum Selbstzweck zu belasten.
Somit erweise sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig. Mutwillig sei sie dann, wenn eine vernünftige Partei, die das Verfahren aus eigenen Kosten bestreiten müsse, von der Prozessführung absehen würde (trotz Aussicht auf Erfolg).

Im Hinblick auf das Kostenrisiko würde eine vermögende Partei den Prozess nicht führen, weil er ihr keinen Nutzen oder Vorteil brächte. Die PKH sei somit abzulehnen gewesen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 26 K 3308/14

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