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Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Streikteilnahme des Gekündigten

Arbeitgeber geraten in Annahmeverzug, wenn sie die von Arbeitgebern ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annehmen. Sie sind dann verpflichtet, den vereinbarten Lohn weiterzuzahlen, ohne dafür eine Leistung des Arbeitnehmers zu bekommen. Dies erweist sich insbesondere dann in der Praxis von Bedeutung, wenn sich in einem Verfahren zur Abwehr einer Kündigung nachträglich die ausgesprochene Kündigung als unwirksam herausstellt.

Wenn sich ein fristlos gekündigter Angestellter an einem Streik beteiligt hat, so steht ihm jedoch für diese Zeit auch dann kein Lohn wegen Annahmeverzuges zu, wenn nachträglich vom Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Denn der Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers hat zur zwingenden Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer willens ist, die Leistung zu erbringen. Bei einer Teilnahme an Streiks ist dies dann zumindest während der Teilnahme nicht der Fall.

Urteil des BAG vom 17.07.2012

1 AZR 565/11

jurisPR-ArbR 5/2013, Anm. 5

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