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Kaiman unterliegt Lacoste-Krokodil

EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-364/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die hohe Bekanntheit einer bestehenden Bildmarke kann die Eintragung eines neuen Bildzeichens unmöglich machen, wenn dieses denselben Begriff repräsentiert. Dazu müssen sich die Darstellungen optisch nicht einmal besonders ähneln. Dies hat das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) im Markenrechtsstreit zwischen Lacoste und einem polnischen Unternehmen entschieden. Es lehnt die Eintragung eines Kaiman-Logos ab, da dieses mit dem Lacoste-Krokodil verwechselt werden könnte. Mit diesem Entscheid stärken die Luxemburger Richter den Schutz von Bildmarken.

Lacoste erhebt Widerspruch
Die polnische Handelsgesellschaft Eugenia Mocek und Jadwiga Wenta KAJMAN (Mocek und Wenta) beantragte 2007 beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Bildmarke. Das eingereichte Bildzeichen zeigt die Profilansicht eines stilisierten Kaimans.
Gegen diese Anmeldung legte Lacoste SA aufgrund seiner älteren Bildmarke, des bekannten Krokodils, Widerspruch ein. Die Widerspruchsabteilung des HABM verneinte eine Verwechslungsgefahr, da sich die beiden Logos optisch zu sehr unterschieden.
Daraufhin gelangte Lacoste an die Beschwerdekammer des HABM. Diese gab dem französischen Bekleidungshersteller teilweise recht. Aufgrund des ähnlichen Sinngehalts der beiden Logos und der hohen Bekanntheit der Krokodil-Marke ging sie von einer Verwechslungsgefahr aus. In der Folge untersagte sie die Markeneintragung des Kaiman-Logos für die Warengruppen Lederwaren, Bekleidung und Schuhe.
Gegen diese Entscheidung erhob das polnische Unternehmen Klage beim EuG. Mit Urteil vom 30. September 2015 (Az. T-364/13) bestätigt dieses den Entscheid der Beschwerdekammer des HABM.

Durchschnittsverbraucher sieht Krokodil
Zuerst setzt sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit der Ähnlichkeit der beiden Logos auseinander. Dabei sieht es erhebliche Unterschiede in der Darstellung. Das Lacoste-Krokodil ist eine realistische Abbildung, hat einen nach oben gebogenen Schwanz und nimmt mit geöffnetem Maul eine aggressive Pose ein. Der polnische Kaiman dagegen ist stilisiert dargestellt, hat einen nach unten gebogenen Schwanz und wirkt schlafend. Sein Leib besteht aus dem Wort "KAJMAN". Allerdings behalte der Durchschnittsverbraucher nur ein unvollständiges Markenbild in Erinnerung. Bei beiden Logos erinnere er die Seitenansicht eines krokodilartigen Reptils mit gebogenem Schwanz. Daher erachten die Richter eine – wenn auch geringe – visuelle Ähnlichkeit als gegeben.
Eine Ähnlichkeit im Klang kommt nicht in Betracht, da die Marke von Lacoste keinen Wortbestandteil besitzt. Hingegen erkennt das Gericht eine wenigstens durchschnittliche Ähnlichkeit im Sinngehalt: Beide Logos gehörten aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zur Begriffskategorie "Reptil der Ordnung Krokodile".

Verwechslungsgefahr durch Bekanntheit des Lacoste-Krokodils
In einem zweiten Schritt prüft das EuG, ob die festgestellte Ähnlichkeit zu einer Verwechslungsgefahr führt. Eine Marke wird umso eher Opfer von Verwechslungen, je mehr Unterscheidungskraft sie hat. Aufgrund seiner Bekanntheit attestieren die Luxemburger Richter dem Lacoste-Krokodil hohe Unterscheidungskraft bei Lederwaren, Bekleidung und Schuhen. Sie bejahen daher eine Verwechslungsgefahr für diese Warengruppen. Insbesondere könne der Eindruck entstehen, der Kaiman sei eine Variante des Lacoste-Krokodils. Der Durchschnittsverbraucher könne somit annehmen, die Kaiman-Produkte stammten vom französischen Bekleidungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Produzenten.
Aus diesem Grund verweigert das EuG Mocek und Wenta die Eintragung des Kaimans für die Bereiche Lederwaren, Bekleidung und Schuhe. Das polnische Unternehmen kann das Urteil beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anfechten.

EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-364/13

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