Aldi Süd: Kaffee unter Herstellungskosten zulässig?

Kaffee ist ein klassischer Lockartikel. Wenn Discounter mit sehr niedrigen Aktionspreisen arbeiten, stellt sich schnell eine juristisch heikle Frage: Kippt aggressives Pricing irgendwann in eine unzulässige Marktbehinderung?
Genau darüber hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.02.2026 (Az.: VI-6 U 1/25) zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob Aldi Süd Kaffee, der aus konzerneigenen Kaffeeröstereien stammt, im Rahmen von Aktionen unterhalb der Herstellungskosten anbieten darf, ohne kartellrechtliche Grenzen zu überschreiten.
Das Ergebnis war für Aldi Süd günstig: Das Gericht hielt das Vorgehen jedenfalls in den Aktionswochen im konkreten Fall für rechtlich zulässig. Für die Praxis ist dabei weniger das „Ob“, sondern das „Warum“ entscheidend.
Worum ging es konkret?
Das Preismodell
Streitgegenständlich waren zeitlich begrenzte Angebote, typischerweise als Aktionsware:
- Verkauf bestimmter Röstkaffeeprodukte für kurze Zeiträume zu sehr niedrigen Preisen
- Nach dem Vortrag im Verfahren lagen diese Aktionspreise unter den Herstellungskosten
- Außerhalb der Aktionen bewegten sich die Preise wieder oberhalb dieser Schwelle
Der rechtliche Angriffspunkt
Der Angriff richtete sich nicht gegen „billige Preise“ als solche, sondern gegen den Vorwurf, ein wirtschaftlich besonders starker Anbieter nutze seine Position aus und behindere Wettbewerber unbillig.
Damit sind Sie im Kartellrecht, genauer bei § 20 Abs. 3 GWB: Missbrauchskontrolle gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern bei überlegener Marktmacht.
Rechtlicher Rahmen: Warum „unter Herstellungskosten“ nicht automatisch verboten ist
Viele Erwartungen kollidieren hier mit der Systematik des deutschen Rechts. Ein generelles, ausnahmsloses Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs gibt es nicht. Entscheidend ist der konkrete Prüfungsmaßstab: Bei Lebensmitteln kann das Gesetz in bestimmten Konstellationen sehr streng am Einstandspreis anknüpfen; bei Eigenproduktion rückt dagegen typischerweise die Abwägung über „unbillige Behinderung“ in den Vordergrund.
Kartellrecht statt Bauchgefühl
Für Konstellationen im Lebensmitteleinzelhandel sind typischerweise zwei Denkrichtungen relevant:
- Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle
Es geht darum, ob ein marktstarkes Unternehmen andere Marktteilnehmer unbillig behindert. - Wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit
Das spielt in Niedrigpreisfällen zwar als Gedanke oft mit, wird aber in der Praxis häufig durch die kartellrechtliche Speziallogik „überlagert“, wenn Marktmacht und Marktstruktur im Mittelpunkt stehen.
Der entscheidende Begriff: Einstandspreis ist nicht Herstellungskosten
Juristisch zentral ist die Differenzierung:
- Einstandspreis meint typischerweise den Preis, zu dem ein Händler Ware von einem Dritten bezieht.
- Herstellungskosten betreffen die Kosten einer eigenen Produktion bzw. konzerninterner Wertschöpfung.
Diese Unterscheidung ist nicht nur semantisch. Sie kann entscheiden, ob besonders strenge Maßstäbe überhaupt greifen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Kernaussagen, die Sie kennen sollten
Keine automatische Gleichsetzung „unter Herstellungskosten“ = unzulässig
Das Gericht hat sinngemäß klargestellt:
- Aus strengeren Regeln, die an den Einstandspreis anknüpfen, folgt nicht automatisch ein Verbot, bei Eigenproduktion auf Herstellungskosten abzustellen und jede Unterschreitung als unzulässig zu behandeln.
- Die kartellrechtliche Generalkontrolle verlangt eine Prüfung, ob das Verhalten unbillig ist. Das ist regelmäßig eine Abwägungsfrage.
Für Sie heißt das: In Herstellungskosten-Konstellationen genügt der reine Unter-Kosten-Nachweis typischerweise nicht; entscheidend wird, ob das Verhalten im Rahmen der Abwägung als „unbillig“ einzuordnen ist. Anders kann es bei Fällen sein, in denen das Gesetz direkt an den Einstandspreis anknüpft.
Zeitliche Begrenzung und Aktionscharakter als wichtiges Abwägungselement
In derartigen Fällen spielt typischerweise eine Rolle, ob das Verhalten:
- kurzfristig und aktionsbezogen ist
- dauerhaft und strategisch angelegt ist
- flächendeckend und wiederkehrend die Marktstruktur verändert
Das OLG hat die Schwelle zur Unbilligkeit im entschiedenen Sachverhalt nicht als überschritten angesehen, was sich mit dem beschriebenen Aktionscharakter deckt.
Marktmachtfragen waren nicht der alleinige Hebel
Bemerkenswert ist, dass das Gericht nach dem öffentlich bekannten Kern der Entscheidung bestimmte Vorfragen nicht abschließend entscheiden musste, weil es bereits an der Unbilligkeit fehlte.
In der Praxis ist das ein Warnsignal für Kläger: Selbst wenn Sie Marktmacht oder Abhängigkeit diskutieren können, ist das noch kein Selbstläufer, wenn die Unbilligkeit im Ergebnis nicht greifbar wird.
Revision und Rechtskraft
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Für die Praxis bedeutet das:
- Die Leitlinien sind bereits sehr ernst zu nehmen
- Die letzte dogmatische Schärfung kann sich aber noch verschieben
Warum der Einstandspreis im Kaffee-Fall zum Dreh- und Angelpunkt wurde
Vertikale Integration verändert die juristische Anknüpfung
Wenn ein Konzern nicht nur Händler ist, sondern wesentliche Teile der Wertschöpfung selbst erbringt, entstehen Abgrenzungsprobleme:
- Es gibt nicht zwingend einen „klassischen“ Einstandspreis wie beim Zukauf fertiger Ware.
- Konzerninterne Verrechnungspreise sind nicht automatisch das, was kartellrechtlich als Einstandspreis verstanden wird.
- Der Gesetzeszweck lässt sich nicht ohne Weiteres in eine Kostenprüfung „umetikettieren“.
Praktisch übersetzt: Der Gesetzgeber hat bei Lebensmitteln an einer Stelle sehr klare Leitplanken gezogen, aber diese Leitplanken passen nicht in jeder Konzernstruktur eins zu eins.
Was daraus für Anspruchsteller folgt
Wenn Sie gegen Niedrigpreise vorgehen wollen, sollten Sie nicht darauf bauen, dass Gerichte eine Einstandspreislogik schlicht auf Herstellungskosten übertragen. Stattdessen rückt die Generalkontrolle in den Fokus.
Unbillige Behinderung: Welche Kriterien typischerweise entscheidend werden
„Unbillig“ ist kein Schlagwort, sondern der juristische Kern. In der Praxis kreisen Gerichte bei der Abwägung regelmäßig um Fragen wie diese:
- Dauer und Frequenz
Handelt es sich um wenige Aktionen oder um ein dauerhaftes Niedrigpreisregime? - Sortimentsbreite
Betrifft es einzelne Artikel als Lockangebote oder ein ganzes Segment? - Zielrichtung und Marktfolgen
Gibt es belastbare Hinweise auf Verdrängung oder strukturelle Marktverwerfungen? - Ausweichmöglichkeiten für Wettbewerber
Bleibt ein fairer Leistungswettbewerb realistisch oder wird er faktisch abgeschnitten? - Plausibilität einer Rechtfertigung
Aktionen können wettbewerblich üblich sein; entscheidend ist, ob sie in der konkreten Ausprägung in Richtung Missbrauch kippen.
Für Anspruchsteller ist der Knackpunkt: Diese Punkte müssen Sie nicht nur behaupten, sondern substantiiert greifbar machen.
Bedeutung für Händler und Handelsgruppen
Was Sie aus der Entscheidung als Händler mitnehmen können
Wenn Sie als Händler mit Eigenproduktion oder konzernnaher Produktion arbeiten, lässt sich aus dem Fall vor allem Folgendes ableiten:
- Aktionspreise können rechtlich eher vertretbar wirken, wenn sie zeitlich begrenzt sind.
- Ein Angriff allein mit „unter Herstellungskosten“ ist in vertikal integrierten Strukturen oft nicht der schärfste Hebel.
- Kartellrechtliches Risiko entsteht eher, wenn sich über die Zeit ein Muster ergibt, das nach Verdrängung aussieht.
Risikofaktoren, die Sie nicht ignorieren sollten
Auch wenn der konkrete Fall Aldi Süd geholfen hat, sollten Sie bei der Preisgestaltung vorsichtig bleiben, sobald folgende Punkte zusammenkommen:
- sehr häufige oder praktisch dauerhafte Aktionen
- deutliche Ausweitung auf ganze Produktlinien
- interne Strategiepapiere oder Kommunikation, die nach „Konkurrenz brechen“ klingt
- regionale Kampagnen, die auf einzelne Wettbewerber zielen
Hier entstehen in Verfahren oft die Indizien, die eine Unbilligkeit erst plausibel machen.
Bedeutung für Hersteller, Marken und Wettbewerber
Wann sich ein Vorgehen dennoch lohnen kann
Wenn Sie als Hersteller oder Markenanbieter unter Preisdruck geraten, heißt das nicht, dass ein Vorgehen aussichtslos wäre. Es verschiebt nur den Schwerpunkt:
- weniger Fokus auf die reine Kostenunterdeckung
- mehr Fokus auf Marktstruktur, Wirkung und Strategie
Welche Tatsachen Sie frühzeitig sichern sollten
Erfolgreiche Verfahren stehen und fallen häufig mit belastbarem Tatsachenmaterial. In Betracht kommt insbesondere:
- Dokumentation von Aktionszeiträumen, Wiederholungen und betroffenen Artikeln
- Marktbeobachtung, ob Wettbewerber messbar verdrängt werden oder Filialnetze zurückfahren
- Hinweise auf selektive regionale Preisangriffe
- Indizien, dass Preise nicht nur „Werbung“, sondern dauerhaft strategische Unterbietung sind
Je stärker Sie Wirkungen und Muster belegen können, desto eher lässt sich Unbilligkeit argumentieren.
Praktische Checkliste: Erste rechtliche Einschätzung ohne unnötige Umwege
Wenn Sie intern prüfen wollen, ob ein Unter-Kosten-Angebot kartellrechtlich heikel werden könnte, helfen folgende Leitfragen:
- Liegt nur eine kurze Aktion vor oder eine Serie, die faktisch ein Dauerzustand wird?
- Betrifft es einzelne Lockartikel oder ein ganzes Segment?
- Gibt es Hinweise, dass der Preis nicht nur „billig“, sondern strategisch verdrängend ist?
- Können betroffene Wettbewerber realistisch ausweichen oder wird der Wettbewerb strukturell abgeklemmt?
- Haben Sie belastbare Daten, um Marktfolgen zu zeigen, statt nur Kostenrechnungen zu diskutieren?
Wenn mehrere Punkte in Richtung Strukturgefährdung zeigen, steigt das Risiko, dass Gerichte eine Unbilligkeit eher annehmen.
Fazit: Was Sie aus dem Aldi-Süd-Kaffee-Urteil mitnehmen sollten
Das OLG Düsseldorf hat im konkreten Fall keine kartellrechtlich unzulässige unbillige Behinderung darin gesehen, dass Aldi Süd Kaffee aus konzerneigenen Röstereien zeitweise unter Herstellungskosten angeboten hat. Entscheidend war, dass das rechtliche „Scharfmesser“ vieler Lebensmittelfälle am Einstandspreis ansetzt und sich nicht automatisch auf Herstellungskosten übertragen lässt, wenn der Konzern selbst produziert. Zusätzlich spielt die Einordnung als Aktionsgeschäft bei der Unbilligkeitsabwägung typischerweise eine wichtige Rolle.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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