„Jetzt reservieren“ bei Online-Bestellung mit Filialabholung
Die Gestaltung von Bestellbuttons in Online-Shops ist seit Jahren ein rechtliches Minenfeld. Gerade Händler mit Omnichannel-Konzepten, die Online-Reservierungen mit einer späteren Filialabholung kombinieren, stehen regelmäßig vor der Frage, welche Button-Beschriftung rechtlich zulässig ist. Die Sorge vieler Unternehmen: Abmahnungen wegen eines angeblich fehlerhaften Bestellbuttons.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat (Urt. v. 25.11.2025 - Az.: 6 UKl 1/25) eine für den stationären Handel äußerst praxisrelevante Entscheidung getroffen. Es stellt klar, dass bei einer reinen Online-Reservierung mit späterem Vertragsschluss in der Filiale ein Button mit der Aufschrift „Jetzt reservieren“ ausreichend sein kann.
Die Entscheidung schafft Orientierung, lässt aber auch erkennen, wie wichtig eine saubere rechtliche Umsetzung ist.
Der rechtliche Hintergrund: Die sogenannte Button-Lösung
Zweck des § 312j BGB
Die sogenannte Button-Lösung soll Verbraucher vor ungewollten Kosten schützen. Sie verpflichtet Unternehmer, bei bestimmten Online-Verträgen einen Bestellbutton so zu beschriften, dass unmissverständlich auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wird.
Typische Beispiele hierfür sind Beschriftungen wie:
- „Zahlungspflichtig bestellen“
- „Jetzt kostenpflichtig kaufen“
- „Kaufen“
Fehlt die erforderliche, eindeutige Beschriftung, kommt ein Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nach § 312j Abs. 4 BGB grundsätzlich nicht zustande.
Wann die Button-Lösung überhaupt greift
Die Pflicht zur entsprechenden Button-Beschriftung greift, wenn ein Verbraucher im Rahmen eines online angebahnten Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr eine Erklärung abgibt, die unmittelbar zu einer Zahlungspflicht führt. Entscheidend ist damit vor allem, ob der Klick nach dem objektiven Empfängerhorizont als verbindliche, zahlungspflichtige Vertragserklärung zu verstehen ist. Gerade an diesem letzten Punkt entzündet sich in der Praxis regelmäßig Streit.
Der Fall vor dem OLG Stuttgart
Online-Reservierung bei einer Drogeriekette
Gegenstand des Verfahrens war das Online-Angebot einer großen Drogeriekette. Nach Auswahl eines Produkts konnten Verbraucher zwischen zwei Optionen wählen: „Lieferung nach Hause“ oder „Lieferung in die Filiale“ (Click & Collect). Entscheiden sie sich für die Filialoption, erscheint am Ende des Vorgangs eine Schaltfläche mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“.
Wesentliche Rahmenbedingungen waren:
- Online erfolgte keine Zahlung
- Die Ware wurde lediglich für die Filiale reserviert
- Der Kaufvertrag sollte erst bei Abholung und Bezahlung vor Ort zustande kommen
- Die AGB enthielten zum Click-&-Collect-Ablauf teilweise widersprüchliche bzw. missverständliche Regelungen; genau diese Intransparenz hat das OLG Stuttgart (teilweise) beanstandet.
Ein Verbraucherschutzverein hielt dieses Vorgehen für unzulässig und verlangte eine Button-Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart
Keine Anwendung der Button-Lösung
Das OLG Stuttgart hat die Klage teilweise zugesprochen und teilweise abgewiesen: Einen Verstoß gegen die Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) verneinte es, weil der Klick auf „JETZT RESERVIEREN“ aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts keine zahlungspflichtige Vertragserklärung auslöst. Gleichzeitig beanstandete das Gericht bestimmte AGB-Regelungen in ihrer Kombination als intransparent.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einem entscheidenden Tatbestandsmerkmal: einer durch den Button ausgelösten Zahlungspflicht.
Keine zahlungspflichtige Willenserklärung durch „Jetzt reservieren“
Das Gericht stellte ausdrücklich auf den objektiven Empfängerhorizont ab und kam zu dem Ergebnis:
- Mit dem Klick auf „Jetzt reservieren“ gibt der Verbraucher keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ab
- Der Verbraucher will lediglich sicherstellen, dass die Ware in der Filiale verfügbar ist
- Eine Zahlungsverpflichtung wird bewusst nicht eingegangen
Besonders deutlich wird dies in der Argumentation des Gerichts, wonach der Verbraucher gerade nicht davon ausgeht, bereits einen Kaufvertrag abzuschließen, sondern lediglich eine organisatorische Vorbereitung für einen möglichen späteren Kauf trifft.
Kein Fernabsatzvertrag
Ein weiterer Punkt der Entscheidung betrifft das Widerrufsrecht: Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Erfolgt der maßgebliche Vertragsschluss erst bei Abholung und Bezahlung in der Filiale, liegt danach kein Fernabsatzvertrag vor – und damit besteht für diese Variante regelmäßig auch kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Bedeutung der AGB für die rechtliche Bewertung
Klare Kommunikation ist entscheidend
Das OLG Stuttgart hat deutlich gemacht, dass die rechtliche Bewertung maßgeblich davon abhängt, ob der Click-&-Collect-Ablauf für Verbraucher klar und widerspruchsfrei beschrieben ist. Gerade eine Kombination von Klauseln, die einerseits ein „Angebot“ des Kunden konstruieren, andererseits den Vertragsschluss erst bei Abholung und Bezahlung in der Filiale verorten, kann als intransparent bewertet werden.
Von besonderer Bedeutung waren:
- eindeutige Hinweise, dass online kein Kaufvertrag zustande kommt
- klare Regelungen zum Vertragsschluss erst bei Abholung
- keine versteckten Zahlungspflichten
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre AGB und Bestellprozesse inhaltlich stimmig und widerspruchsfrei ausgestaltet sind.
Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten
Wann „Jetzt reservieren“ zulässig sein kann
Die Entscheidung zeigt, dass eine solche Button-Beschriftung insbesondere dann zulässig sein kann, wenn:
- online keine Zahlung verlangt wird
- der Verbraucher nicht rechtlich gebunden wird
- der Kaufvertrag erst in der Filiale entsteht
- der Ablauf klar und verständlich kommuniziert wird
Wo weiterhin Risiken bestehen
Trotz der verbraucherfreundlichen Klarstellung sollten Händler vorsichtig bleiben. Risiken bestehen insbesondere dann, wenn:
- der Bestellprozess missverständlich gestaltet ist
- versteckte Zahlungspflichten bestehen
- AGB und tatsächlicher Ablauf nicht übereinstimmen
- der Verbraucher faktisch bereits gebunden wird
In solchen Fällen kann die Button-Lösung weiterhin greifen.
Abgrenzung zu klassischen Online-Käufen
Entscheidender Unterschied: Zahlungspflicht
Bei klassischen Online-Shops liegt der Fall anders:
- Der Verbraucher gibt mit dem Klick eine verbindliche Bestellung ab
- Eine Zahlungspflicht entsteht unmittelbar
- Der Vertrag wird vollständig online geschlossen
Hier ist eine Beschriftung wie „Jetzt reservieren“ regelmäßig nicht ausreichend.
Das Urteil des OLG Stuttgart ist daher keine generelle Freigabe, sondern eine differenzierte Einzelfallentscheidung.
Fazit: Rechtssicherheit durch saubere Gestaltung
Das Urteil des OLG Stuttgart bringt für den stationären Handel mit Online-Reservierungsmodellen wichtige Klarheit. Ein Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt reservieren“ kann ausreichen, wenn der Verbraucher dadurch noch keine Zahlungspflicht eingeht und der Kaufvertrag erst bei Abholung in der Filiale zustande kommt.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, wie schmal der Grat zwischen zulässiger Reservierung und unzulässiger Online-Bestellung sein kann. Schon kleine Abweichungen im Bestellprozess oder in den AGB können rechtlich erhebliche Konsequenzen haben.
Gerade deshalb empfiehlt es sich, Online-Shop-Systeme und Filialabholmodelle regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen, um Abmahnrisiken frühzeitig zu vermeiden.
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Frank Weiß
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