Zum Hauptinhalt springen

Jahreszahl in Marke darf keine falsche Historie vortäuschen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Jahreszahl in einer Marke wirkt auf den ersten Blick oft harmlos. Viele Unternehmen nutzen Zahlen, um Tradition, Herkunft oder handwerkliche Kontinuität zu vermitteln. Gerade im Luxussegment soll eine Jahreszahl Vertrauen schaffen, Prestige transportieren und dem Produkt einen besonderen Nimbus verleihen.

Genau darin liegt aber das rechtliche Risiko. Denn eine Jahreszahl ist nicht nur dekoratives Beiwerk. Sie kann von den angesprochenen Verkehrskreisen als klare Aussage verstanden werden. Wird mit einer Zahl der Eindruck erweckt, das Unternehmen stehe seit Jahrhunderten für besondere Handwerkskunst, obwohl diese historische Kontinuität tatsächlich nicht besteht, kann aus einem vermeintlich starken Markenbestandteil schnell ein erheblicher Angriffspunkt werden.

Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-412/24 | Fauré Le Page hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Marke irreführend sein kann, wenn eine darin enthaltene Jahreszahl von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr verstanden wird, dadurch ein langjähriges Know-how suggeriert und dieses der Ware aus Sicht des Publikums eine Qualitäts- und Prestigewirkung verleiht, obwohl ein solches Know-how tatsächlich nicht besteht.

Für Markeninhaber ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Unmittelbar betrifft es das markenrechtliche Täuschungsverbot. Praktische Relevanz hat die Entscheidung darüber hinaus überall dort, wo Unternehmen in ihrer Markenkommunikation mit Begriffen wie „seit“, „est.“, „founded“, „heritage“ oder mit einer Jahreszahl eine historische Kontinuität suggerieren, die tatsächlich nicht besteht.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Jahreszahl in einer Marke ist nicht automatisch unzulässig.

Problematisch wird es, wenn die Zahl vom Publikum als Hinweis auf ein historisches Gründungsjahr verstanden wird.

Entsteht dadurch der Eindruck eines langjährigen Know-hows oder besonderer Tradition, obwohl diese tatsächlich nicht existieren, kann eine Irreführung vorliegen.

• Bei Luxuswaren kann Prestige Teil der wahrgenommenen Qualität der Ware sein. Deshalb kann eine irreführende Traditionsanmutung in diesem Segment eher als täuschungsrelevante Aussage über die Ware gewertet werden.

• Der EuGH hat nicht pauschal jede historische Anspielung verboten. Entscheidend bleibt die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die relevanten Verkehrskreise.

• Für Unternehmen bedeutet das: Der Erwerb einer alten Marke ersetzt nicht ohne Weiteres eine tatsächlich fortbestehende Unternehmenshistorie.

Worum ging es im Fall Fauré Le Page?

Im Ausgangsverfahren ging es um zwei französische Marken mit der Bezeichnung „Fauré Le Page Paris 1717“, die 2011 für Lederwaren angemeldet wurden. Hintergrund war, dass die historische Maison Fauré Le Page seit 1716 bestand, ihre Tätigkeit aber 1992 endete. Die heutige Gesellschaft Fauré Le Page Paris wurde erst 2009 gegründet und erwarb noch im selben Jahr die ältere Marke „Fauré Le Page“. Streit entstand deshalb darüber, ob die Angabe „1717“ beim Publikum den Eindruck einer ununterbrochenen historischen Kontinuität und eines entsprechend fortbestehenden Know-hows hervorruft.

Gerade im Luxusbereich ist eine solche Botschaft besonders wirksam. Wer hochwertige Lederwaren kauft, achtet häufig nicht nur auf Material, Verarbeitung und Design. Auch die Geschichte einer Marke, ihr Prestige und ihr kultureller Rang spielen für die Kaufentscheidung eine erhebliche Rolle. Eine Jahreszahl wie 1717 ist deshalb nicht bloß ein optischer Zusatz. Sie kann als Verdichtung einer Geschichte verstanden werden: alte Herkunft, gewachsene Handwerkskunst, überlieferte Erfahrung, Exklusivität.

Die Gegenseite hielt genau diese Wirkung für irreführend. Der Einwand lautete im Kern: Die Zahl vermittele eine historische Kontinuität, die in dieser Form tatsächlich nicht bestehe. Das traditionsbehaftete frühere Haus habe seine Tätigkeit längst eingestellt, während die heutige Gesellschaft deutlich später gegründet worden sei. Die Marke erzähle damit eine Historie, die aus Sicht des Verkehrs als Qualitätssignal verstanden werden könne, ohne dass die tatsächliche Grundlage dafür vorhanden sei.

Warum die Entscheidung des EuGH so bedeutsam ist

Die Entscheidung ist deshalb besonders wichtig, weil sie einen Punkt trifft, der im Markenrecht lange nicht immer sauber getrennt wurde: Wann betrifft eine Aussage nur das Unternehmen im Hintergrund, und wann schlägt sie auf die Ware selbst durch?

Genau an dieser Schnittstelle setzt das Urteil an. Der EuGH sagt nicht einfach, dass jede unzutreffende Unternehmensgeschichte automatisch markenrechtlich relevant sei. Er verlangt vielmehr einen Bezug zu den Merkmalen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Die Irreführung muss also rechtlich auf etwas zielen, das für die Produkte selbst bedeutsam ist.

Und hier liegt die eigentliche Sprengkraft der Entscheidung: Bei Luxuswaren kann ein vorgetäuschtes Alter oder eine nur behauptete Tradition nicht bloß das Bild des Unternehmens verschönern. Es kann zugleich die wahrgenommene Qualität der Ware beeinflussen. Wer glaubt, ein Produkt stamme aus einer seit Jahrhunderten gewachsenen handwerklichen Tradition, verbindet damit oft Vorstellungen von besonderer Güte, Exklusivität und kulturellem Wert. Damit wird die Jahreszahl vom bloßen Storytelling zum qualitätsbezogenen Aussagegehalt.

Die zentrale Aussage des EuGH

Der EuGH hat sinngemäß klargestellt: Eine Marke kann täuschend sein, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den betroffenen Waren eine Qualitätsgarantie und einen Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how tatsächlich nicht besteht.

Das ist der rechtliche Kern der Entscheidung.

Damit verschiebt der Gerichtshof die Debatte weg von der zu engen Frage, ob nur klassische Warenmerkmale wie Zusammensetzung, Material oder geografische Herkunft geschützt sind. Er öffnet den Blick dafür, dass jedenfalls im Luxussegment auch das Prestigeversprechen und die Aura einer tradierten Herkunft Teil der wahrgenommenen Beschaffenheit sein können.

Das Urteil ist deshalb keine rein akademische Markenentscheidung. Es betrifft die tägliche Markenpraxis. Viele Zeichen leben heute von historischer Aufladung. Unternehmen inszenieren Herkunft, Handwerk, Familientradition und gewachsene Exzellenz. Solche Erzählungen sind rechtlich nicht von vornherein verboten. Sie müssen aber in einem tragfähigen Verhältnis zur Wirklichkeit stehen.

Keine pauschale Unzulässigkeit von Jahreszahlen

Besonders wichtig ist eine Abgrenzung: Der EuGH hat nicht entschieden, dass historische Jahreszahlen in Marken generell unzulässig wären.

Das wäre auch zu weitgehend. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen eine Jahreszahl unproblematisch sein kann:

• Die Zahl verweist tatsächlich auf ein historisches Gründungsjahr.

• Die Tradition besteht wirtschaftlich und organisatorisch in einer Weise fort, die das Publikum nicht in die Irre führt.

• Die Zahl wird vom Verkehr eher als Fantasieelement oder Designbestandteil verstanden.

• Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass die Zahl als Aussage über Tradition, Know-how oder Prestige gelesen wird.

Die Entscheidung setzt also keine starre Verbotsgrenze. Sie verlangt eine konkrete Verkehrsauffassung und eine Gesamtbetrachtung. Genau das macht den Fall für die Praxis anspruchsvoll. Denn ob eine Zahl nur schmückend wirkt oder als historische Tatsachenbehauptung verstanden wird, hängt stark von Branche, Zielgruppe, Markenaufbau und Vertriebsumfeld ab.

Luxuswaren: Warum Prestige rechtlich zur Qualität gehören kann

Einer der interessantesten Teile der Entscheidung betrifft den Qualitätsbegriff bei Luxuswaren.

Im Alltag wird Qualität oft auf Greifbares reduziert: Material, Haltbarkeit, technische Eigenschaften, Verarbeitung. Im Luxussegment funktioniert der Markt jedoch anders. Dort kaufen Verbraucher häufig nicht nur ein funktionales Produkt, sondern auch eine Vorstellung, eine soziale Bedeutung, eine ästhetische und kulturelle Aufladung. Prestige ist hier nicht bloß Randerscheinung, sondern häufig Teil des wirtschaftlichen Wesens der Ware.

Der EuGH knüpft daran an und betont, dass sich die Qualität von Luxuswaren auch aus ihrem Prestigecharakter ergeben kann. Deshalb kann eine historische Anspielung markenrechtlich relevant sein, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise das Qualitätsurteil über die Ware beeinflusst.

Für die Praxis heißt das:

• Je stärker ein Produktsegment von Image, Exklusivität und Traditionsbewusstsein lebt, desto eher kann eine fiktive Historie rechtlich problematisch werden.

• Je deutlicher eine Marke den Eindruck vermittelt, ihre Produkte stünden in einer jahrhundertelangen handwerklichen Linie, desto größer wird das Risiko einer Irreführung.

• Je eher die angesprochenen Käufer gerade wegen dieser Traditionsbotschaft eine besondere Güte oder einen höheren Prestigewert annehmen, desto näher liegt ein Verstoß.

Das Urteil dürfte deshalb vor allem in Branchen mit ausgeprägtem Heritage-Marketing aufmerksam gelesen werden:

• Luxusmode

• Lederwaren

• Uhren

• Schmuck

• Spirituosen

• Delikatessen

• Schreibgeräte

• Interieur- und Manufakturprodukte

Der Erwerb einer alten Marke ersetzt nicht automatisch eine echte Tradition

Ein besonders wichtiger praktischer Gesichtspunkt ist die Unterscheidung zwischen Markenrecht und realer Unternehmensgeschichte.

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass mit dem Erwerb einer älteren Marke oder eines traditionsreichen Namens auch das Recht verbunden sei, die gesamte historische Aura dieses Zeichens kommunikativ zu nutzen. Genau diese Vorstellung ist riskant.

Der Erwerb eines Kennzeichens kann markenrechtlich wirksam sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede historische Aussage, die mit diesem Zeichen assoziiert wird, auch im Marktauftritt bedenkenlos übernommen werden darf. Das gilt vor allem dann, wenn zwischen dem historischen Unternehmen und dem heutigen Markeninhaber keine tatsächlich fortbestehende betriebliche, handwerkliche oder organisatorische Kontinuität besteht, die der Verkehr erwarten würde.

Mit anderen Worten: Eine alte Marke kann gekauft werden. Eine alte Geschichte lässt sich rechtlich nicht beliebig dazukaufen.

Das ist der vielleicht praktisch wichtigste Satz, den Markeninhaber aus der Entscheidung mitnehmen sollten.

Was das nationale Gericht nun prüfen muss

Der EuGH hat den Fall nicht selbst abschließend entschieden. Das ist bei einem Vorabentscheidungsverfahren auch nicht seine Aufgabe. Er gibt die unionsrechtlichen Maßstäbe vor. Die eigentliche Anwendung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Gericht überlassen.

Dieses muss nun insbesondere prüfen:

Wie verstehen die relevanten Verkehrskreise die Zahl?

Die zentrale Frage lautet, ob die angesprochenen Käufer die Marke insgesamt – also nicht nur die Zahl „1717“, sondern auch den weiteren Kontext einschließlich des Bestandteils „Paris“ – als Hinweis auf ein historisches Gründungsjahr und ein langjähriges Know-how verstehen.

Dafür kommt es unter anderem an auf:

• die Gestaltung der Marke

• die Branchenüblichkeit solcher Angaben

• die Erwartungshaltung der Zielgruppe

• den Grad der Aufmerksamkeit beim Kauf

• die Bedeutung historischer Erzählungen im jeweiligen Marktsegment

Gerade im Luxusbereich kann eine Jahreszahl schneller als Traditionssignal gelesen werden als in einem völlig alltäglichen Massenmarkt.

Welche Botschaft vermittelt die Marke in ihrer Gesamtheit?

Der EuGH verlangt ausdrücklich eine Gesamtbetrachtung. Es darf also nicht isoliert nur auf die Zahl geschaut werden.

Das nationale Gericht muss prüfen, welche Gesamtbotschaft das Zeichen transportiert. Dabei spielen alle Bestandteile zusammen:

• der Name

• die Zahl

• weitere geografische oder stilistische Angaben

• die Anmutung des Zeichens insgesamt

Eine Zahl kann je nach Kontext neutral, dekorativ oder stark behauptend wirken. Erst das Gesamtbild entscheidet.

Welche Rolle spielt der Zusatz „Paris“?

Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Marke neben der Zahl „1717“ den Begriff „Paris“ enthält.

Das ist rechtlich bemerkenswert. Denn damit wird deutlich, dass der Gerichtshof nicht nur auf die nackte Jahreszahl schaut, sondern auf die semantische Gesamtwirkung des Zeichens. Ein Ort wie Paris kann, gerade im Luxussegment, zusätzliche Assoziationen auslösen:

• Eleganz

• Modebewusstsein

• Exklusivität

• handwerkliche Tradition

• kulturelles Prestige

Ob diese Kombination die irreführende Wirkung verstärkt, ist Sache des nationalen Gerichts. Für die Praxis ist die Botschaft aber klar: Ein einzelnes Element wird selten isoliert bewertet. Gefährlich wird oft erst die Kombination mehrerer prestigeträchtiger Signale.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Die Entscheidung enthält eine deutliche Warnung an alle Unternehmen, die mit Traditionsbehauptungen arbeiten. Das betrifft nicht nur Markenanmeldungen, sondern häufig auch die flankierende Kommunikation auf Verpackungen, Websites, Etiketten und Social-Media-Auftritten.

Besonders sensibel sind Konstellationen wie diese:

• Verwendung einer sehr alten Jahreszahl ohne echte historische Kontinuität

• Nutzung von Formulierungen wie „seit 17..“, obwohl nur ein Markenname oder Restbestand übernommen wurde

• Anknüpfen an die Historie eines eingestellten Unternehmens, ohne dass das frühere Know-how tatsächlich fortgeführt wird

• Inszenierung eines Manufaktur- oder Traditionscharakters, der vor allem symbolisch, aber nicht real begründet ist

• Kombination von historischen Jahreszahlen mit Begriffen wie „Paris“, „Atelier“, „Maison“, „Original“, „heritage“ oder „manufacture“

Je stärker eine Marke auf historische Exklusivität setzt, desto sorgfältiger sollte vor Verwendung geprüft werden, welche Tatsachen die Aussage tatsächlich tragen.

Was das Urteil gerade nicht sagt

Ebenso wichtig ist, Missverständnisse zu vermeiden. Das Urteil bedeutet nicht:

• dass jede kreative Herkunftserzählung unzulässig wäre

• dass nur lückenlose Unternehmensidentität historische Bezugnahmen rechtfertigen könnte

• dass jede Traditionswerbung nun automatisch angreifbar wäre

• dass bloße Assoziationen ohne relevanten Irreführungsgehalt genügen

Der EuGH verlangt weiterhin eine täuschungsgeeignete Aussage im Hinblick auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung. Die rechtliche Schwelle bleibt damit dieselbe. Bei Luxuswaren kann der Bezug zur Qualität der Ware allerdings eher bejaht werden, weil Prestige und Qualitätswahrnehmung dort enger miteinander verknüpft sein können.

Vertiefte Einordnung der Rechtssache C-412/24 | Fauré Le Page

Die Entscheidung ist aus markenrechtlicher Sicht so interessant, weil sie mehrere Ebenen miteinander verbindet.

Die erste Ebene: Die Jahreszahl als Tatsachensignal

Eine Zahl wie 1717 ist sprachlich knapp, aber semantisch stark. Im Kontext einer Luxusmarke liegt es nahe, sie als Gründungsjahr zu verstehen. Anders als ein abstraktes Symbol hat eine Jahreszahl eine gewisse Tatsachenhaftigkeit. Sie klingt objektiv, überprüfbar und historisch verankert.

Gerade deshalb kann sie besonders überzeugend wirken. Sie behauptet nichts ausdrücklich Ausformuliertes, lässt beim Publikum aber regelmäßig einen bestimmten Schluss entstehen.

Die zweite Ebene: Die Geschichte als Qualitätsversprechen

Der EuGH erkennt, dass im Luxussegment eine Geschichte oft mehr ist als Dekoration. Sie beeinflusst die Qualitätswahrnehmung. Die behauptete Tradition sagt dem Verkehr sinngemäß:

• Diese Produkte beruhen auf bewährtem Können

• Dieses Haus genießt seit sehr langer Zeit Anerkennung

• Die Ware steht in einer besonderen handwerklichen Linie

• Das Produkt ist nicht beliebig austauschbar

Fällt diese Grundlage weg, kann die Aussagekraft der Marke kippen.

Die dritte Ebene: Die Marke als Gesamtkommunikation

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Markenrecht nicht losgelöst von realer Marktkommunikation betrachtet werden kann. Eine Marke ist kein isoliertes Registerphänomen. Sie wirkt im Markt, auf Produkten, in Boutiquen, auf Verpackungen und online. Deshalb muss auch ihre Täuschungseignung in diesem kommunikativen Zusammenhang bewertet werden.

Genau hier liegt die Stärke des Urteils. Es behandelt die Marke nicht formalistisch, sondern funktional.

Praktische Prüffragen für Ihre Markenstrategie

Wenn Sie eine Marke mit Jahreszahl verwenden oder anmelden möchten, sollten Sie vorab besonders kritisch prüfen:

Steht die Jahreszahl tatsächlich für ein historisches Gründungsjahr?

Besteht die behauptete Tradition in einer Weise fort, die der Verkehr vernünftigerweise erwarten darf?

Wird mit der Zahl nur gespielt oder soll sie gezielt Prestige, Qualität und Herkunft suggerieren?

Wie wird die Zahl im Zusammenspiel mit weiteren Begriffen verstanden?

Richtet sich das Angebot an Käufer, für die Geschichte und Exklusivität kaufrelevant sind?

Gibt es ein Prozessrisiko durch Wettbewerber, Verbände oder Nichtigkeitsverfahren?

Lässt sich die historische Aussage belastbar dokumentieren?

Gerade an diesem Punkt zeigt sich der Wert einer rechtlichen Vorabprüfung. Viele Marken wirken auf den ersten Blick stark, sind aber im Streitfall unnötig verwundbar.

Folgen für Markenanmeldung, Verteidigung und Rebranding

Das EuGH-Urteil dürfte in drei typischen Konstellationen besonders relevant werden.

Bei neuen Markenanmeldungen

Wer eine neue Marke mit historischer Jahreszahl anmelden will, sollte die Aussage nicht nur aus Marketingsicht, sondern auch aus Sicht des Täuschungsverbots prüfen lassen. Eine attraktive Heritage-Erzählung kann bei ungenauer Vorbereitung später zu gravierenden Problemen führen.

Bei Angriffen gegen bestehende Marken

Wettbewerber werden die Entscheidung voraussichtlich nutzen, um gegen Zeichen vorzugehen, die mit fragwürdiger Tradition werben. Das kann insbesondere dann geschehen, wenn die alte Geschichte ein wesentlicher Teil der Positionierung ist.

Bei Übernahmen und Reaktivierungen alter Marken

Gerade bei der Wiederbelebung historischer Kennzeichen ist Vorsicht geboten. Der alte Name allein genügt möglicherweise nicht, um jede historische Aufladung rechtlich zu tragen. Wer ein Traditionszeichen neu aufstellt, sollte Kommunikationskonzept, Kennzeichenstrategie und Beleglage aufeinander abstimmen.

Warum die Entscheidung auch außerhalb des Luxussegments Wirkung entfalten kann

Auch wenn der EuGH ausdrücklich den Luxuscharakter der Waren und die Bedeutung von Prestige betont, wäre es zu kurz gedacht, das Urteil nur auf exklusive Lederwaren zu beschränken.

Denn die dahinterstehende Logik lässt sich übertragen: Immer dort, wo die Geschichte einer Marke für die Kaufentscheidung relevant ist, kann eine fiktive Historie die wahrgenommene Qualität oder Wertigkeit des Produkts beeinflussen.

Das dürfte etwa in folgenden Bereichen eine Rolle spielen:

• Premium-Lebensmittel

• traditionelle Brennereien und Feinkostmarken

• Uhren- und Schmuckmarken

• Design- und Manufakturprodukte

• handwerksbezogene Premiummarken

• hochwertige Kosmetik- und Pflegeprodukte mit Heritage-Inszenierung

Je stärker ein Markt auf Herkunft, Handwerk und gewachsene Reputation setzt, desto eher kann eine unzutreffende Jahreszahl rechtlich brisant werden.

Fazit: Historische Tiefe darf nicht bloß erfunden werden

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-412/24 | Fauré Le Page ist für das Markenrecht ein deutliches Signal. Wer mit einer Jahreszahl in einer Marke gezielt Tradition, jahrhundertealtes Know-how und besonderen Prestigewert suggeriert, braucht dafür eine belastbare tatsächliche Grundlage.

Der Fall zeigt zugleich, dass Markenrecht und Markenpsychologie eng zusammenhängen. Was Verbraucher in einer Zahl lesen, ist keine bloße Nebensache. Gerade im Luxussegment kann eine Jahreszahl ein starkes Qualitätsversprechen transportieren. Wird dieses Versprechen von der Realität nicht getragen, kann die Marke angreifbar sein.

Für Unternehmen heißt das:

Historische Markenführung braucht juristische Präzision.

Storytelling darf nicht in eine rechtlich riskante Scheinhistorie kippen.

Der Kauf eines traditionsreichen Namens ersetzt nicht automatisch eine echte Traditionslinie.

Je stärker eine Marke mit Prestige und Geschichte arbeitet, desto genauer sollte die Tatsachengrundlage geprüft werden.

Wenn Sie eine Marke mit Jahreszahl verwenden, anmelden oder gegen Angriffe verteidigen möchten, sollte die historische Aussage nicht nur marketingstrategisch, sondern auch markenrechtlich belastbar sein. Gerade bei Premium- und Luxuspositionierungen kann eine sorgfältige Prüfung viel späteren Streit vermeiden.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein schönes Gedicht ist schnell gefunden. Vielleicht möchten Sie es auf Ihrer Website verwenden, in eine Traueranzeige aufnehmen, auf eine Einladung drucken oder als stimmungsvoll…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Auf den ersten Blick wirken solche Reels wie harmlose Unterhaltung. Eine auffällig gestylte Person läuft durch die Innenstadt, betritt ein Café, geht durch ein Geschäft oder beweg…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Sie haben eine Abmahnung durch eine Verbraucherzentrale oder den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erhalten und fragen sich nun, wie Sie damit umgehen sollen? In der Praxis…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Eine Influencerin zeigt in ihrer Story ganz selbstverständlich ein Hotel, ein Restaurant und eine neue Kosmetiklinie. Die Aufnahmen wirken spontan, persönlich und nahbar. Tatsächl…