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Isolierter Verkauf von CoAs ohne Berechtigung

OLG Frankfurt – Beschluss vom 30.1.2014, Az. 11 W 34/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Weitergabe von CoAs eine Vervielfältigungshandlung ist und deren isolierter Verkauf gegen Kennzeichenrechte verstößt und somit unzulässig ist. Diese Echtheitszertifikate, auf Englisch Certificate of Authenicity (CoA), sind ein Siegel beziehungsweise Aufkleber, die die Echtheit von Computerprogrammen belegen sollen. Echtheitszertifikate enthalten in der Regel eine Lizenznummer. Sie belegt die Echtheit des Originalprogramms. Nach Auffassung des Gerichts wird dem Käufer durch die Weitergabe der CoA die Installation des betreffenden Software-Programms ermöglicht. Dem Beklagten war von der Rechteinhaberin kein Vervielfältigungsrecht eingeräumt worden. Nach Ansicht des Gerichts lag auch keine Erschöpfung des Markenrechts vor.

Der Beklagte hat einen sogenannten „Lizenzkey“ angeboten und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Käufer durch den Kauf des isoliert gelieferten Zertifikats das Recht erwirbt, das Computerprogramm zu installieren. Laut OLG ergibt sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 97, 69c Nr. 1 UrhG. Da der Beklagte selbst keine Rechte zur Vervielfältigung erworben hatte, durfte er auch keine diesbezüglichen Rechte weitergeben. Des Weiteren wurde dem Beklagten untersagt, Echtheitszertifikate ohne die dazugehörigen Bestandteile anzubieten oder zu verkaufen. Weiter Bestandteile zum CoA sind Handbücher und Datenträger, wie sie im Originalzustand zur ordnungsgemäßen Verpackung gehören. Ebenfalls wurde dem Beklagten vom Gericht untersagt, ohne Einwilligung der Klägerin gefälschte Vervielfältigungsstücke anzubieten oder zu verkaufen. Auch die Einfuhr solcher in die Bundesrepublik Deutschland ist illegal und wurde dem Beklagten untersagt.

Der Unterlassungsanspruch, Echtheitszertifikate anzubieten und zu verkaufen, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG, wonach das isolierte Anbieten der CoAs die Gefahr birgt, dass diese zur Kennzeichnung illegaler Softwarekopien benutzt werden. Eine Erschöpfung ist nach Meinung des OLG nicht eingetreten, denn die Erschöpfung bezieht nur auf die Ware selbst, aber nicht auf deren Kennzeichnung. Der Unterlassungsanspruch, gefälschte Echtheitszertifikate anzubieten und zu verkaufen, ergibt sich aus den §§ 97, 69c Nr. 1 UrhG. Die CoAs, die der Angeklagte vertrieben hat, stammten weder aus der Produktion der Klägerin noch waren sie mit deren Zustimmung hergestellt worden. Die Angebote des Beklagten waren ohne Wissen und Erlaubnis mit dem Markennamen der Klägerin versehen worden.

In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass ein Käufer, der vom Beklagten ein Echtheitszertifikat in der Absicht erwirbt, das urheberrechtlich geschützte Programm auf seinem Rechner zu installieren. Der Product Key auf dem CoA ermöglicht dem Käufer diese Vorgehensweise. Gegen den Beschluss des Gerichts wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen.

OLG Frankfurt – Beschluss vom 30.1.2014, Az. 11 W 34/12

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