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Isolierte Werbeaussagen wie "High Protein" oder "14 g Protein" sind wettbewerbswidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einer zunehmend gesundheitsbewussten Gesellschaft spielen Nährwertangaben auf Lebensmitteln eine immer größere Rolle. Hersteller bewerben ihre Produkte daher gerne mit Begriffen wie "High Protein" oder "14 g Protein" und setzen diese Angaben prominent auf Verpackungen ein.

Doch solche isolierten Werbeaussagen können rechtlich problematisch sein, wie das Oberlandesgericht (OLG) München in einer aktuellen Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (Az. 6 U 3363/23) festgestellt hat.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Lebensmittelhersteller, vertrieb Milchreis in einem Becher. Auf dem Deckel sowie auf der Oberseite der Verpackung warb sie deutlich sichtbar mit den Aussagen:

  • "High Protein" sowie
  • "14 g Protein pro Becher"

Diese Angaben waren optisch hervorgehoben und räumlich deutlich von den weiteren Nährwertangaben getrennt. Letztere befanden sich auf der Rückseite der Verpackung und waren – anders als die Protein-Werbung – nicht im selben Sichtfeld angebracht. Verbraucher, die die Packung von oben betrachteten, sahen also ausschließlich die Protein-Werbung, ohne gleichzeitig etwaige Informationen zum Zuckergehalt, Fettgehalt oder Kalorienwert zu erhalten.

Ein Verbraucherschutzverband sah hierin einen Verstoß gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und mahnte die Beklagte ab. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kam es zur gerichtlichen Klärung.

Rechtlicher Rahmen: Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die LMIV (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln innerhalb der EU. Ihr Ziel ist es, Verbraucher durch klare, verständliche und vollständige Informationen vor Irreführung zu schützen und ihnen eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Zentrale Vorschriften:

  • Art. 30 Abs. 1 LMIV nennt die verpflichtenden Bestandteile der Nährwertdeklaration: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß (Protein) und Salz.
  • Art. 34 Abs. 1 LMIV bestimmt, dass diese Nährwertangaben im selben Sichtfeld und als Gesamtheit dargestellt werden müssen.
  • Nur einige wenige Angaben wie Brennwert oder Zucker können optional wiederholt werden (Art. 30 Abs. 3 LMIV), nicht jedoch der Proteingehalt.

Entscheidungsgründe des OLG München

Das OLG München entschied, dass die isolierte Darstellung des Protein-Gehalts wettbewerbswidrig sei. Die Begründung des Gerichts stützt sich sowohl auf lebensmittelrechtliche als auch auf wettbewerbsrechtliche Erwägungen:

1. Verstoß gegen Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 LMIV

Das Gericht stellte klar, dass der Proteingehalt zu den verpflichtend zu deklarierenden Nährwerten gehört. Eine isolierte Angabe dieses Werts, losgelöst von den übrigen Werten, sei nicht zulässig.

"Wird eine in Art. 30 Abs. 1 S. 1 LMIV genannte Angabe (...) isoliert dargestellt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz nach Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 LMIV vor, wonach die Angaben „als Ganzes“ und im selben Sichtfeld darzustellen sind."

Damit dürfe der Hersteller den Eiweißgehalt nicht hervorheben, ohne gleichzeitig auch Fett-, Zucker- oder Kalorienwerte anzugeben.

2. Gefahr der Irreführung

Die optisch hervorgehobene Angabe "High Protein" suggeriere dem Verbraucher, dass es sich um ein besonders gesundes oder fitnessfreundliches Produkt handle. Dies könne zu einer Fehleinschätzung führen, wenn gleichzeitig hohe Zucker- oder Fettwerte verschwiegen werden.

Der Verbraucher erwartet, dass ein "gesund" wirkendes Produkt auch in seiner Gesamtheit vorteilhaft zusammengesetzt ist. Wird dieser Eindruck durch die isolierte Werbeaussage erzeugt, liegt eine mittelbare Irreführung vor.

3. Wettbewerbswidrigkeit nach § 3a UWG

Ein Verstoß gegen die LMIV kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellen, da die Verordnung das Marktverhalten regelt.

§ 3a UWG: "Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Da die LMIV nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch der Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs dient, ist ein isolierter Verstoß zugleich unlauter im Sinne des UWG.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Für Hersteller:

  • Keine isolierten Protein-Angaben wie "14 g Protein" oder "High Protein" mehr ohne Kontext zulässig.
  • Wer eine gesundheitsbezogene Aussage treffen möchte, muss alle verpflichtenden Nährwertangaben im selben Sichtfeld darstellen.
  • Kreatives Verpackungsdesign ist weiterhin erlaubt, jedoch nur unter Beachtung der LMIV-Vorgaben.

Für Wettbewerber:

  • Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten, können gegen Wettbewerber vorgehen, die unzulässige Alleinstellungsmerkmale bewerben.
  • Abmahnungen und Unterlassungsklagen sind möglich und durch die Entscheidung des OLG München deutlich gestärkt.

Für Verbraucher:

  • Die Entscheidung trägt dazu bei, transparente und vollständige Informationen auf Lebensmittelverpackungen zu erhalten.
  • Verbraucher sollen sich nicht von einseitig positiv dargestellten Nährwerten täuschen lassen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München vom 19.12.2024 ist ein deutliches Signal an die Lebensmittelbranche: Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben wie "High Protein" werben möchte, muss dies in einem vollständigen und gesetzeskonformen Kontext tun. Die isolierte Darstellung einzelner Nährwerte ist nicht nur verboten, sondern kann auch rechtlich verfolgt werden.

Hersteller sind gut beraten, ihre Verpackungsdesigns und Werbeaussagen einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Verbraucher wiederum profitieren von einer ehrlicheren und ausgewogeneren Produktinformation, die ihnen wirklich hilft, gesunde Entscheidungen zu treffen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Produkte rechtskonform zu gestalten oder sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr zu setzen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

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