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Irreführung Werbeaussage "Deutschlands bester Preis"

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer mit Superlativen wirbt, muss sich daran messen lassen. Das gilt insbesondere für den Lebensmitteleinzelhandel, in dem Preiswettbewerb an der Tagesordnung ist. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2023 (Az.: 38 O 178/22) zeigt eindrucksvoll, wie schnell eine scheinbar harmlose Werbeaussage wie „Deutschlands bester Preis“ zu einer unzulässigen Irreführung führen kann.

Im Zentrum des Rechtsstreits: eine Anzeige von ALDI für Avocados – und die Frage, ob der Verbraucher mit den dort gemachten Angaben in die Lage versetzt wird, eine fundierte Preisbewertung vorzunehmen.

1. Der Sachverhalt: Eine Anzeige, ein Preis, ein Versprechen

 

Die Werbung von ALDI

In einer Zeitungsanzeige bewarb ALDI Avocados der Handelsklasse I zu einem Stückpreis von 0,59 Euro. Direkt über dem Produktfoto stand gut sichtbar in großer Schrift der Werbeslogan:

„Deutschlands bester Preis“

Der Slogan war mit einem kleinen Sternchen versehen. Dieses wurde am unteren Rand der Anzeige wie folgt aufgelöst:

„Die Marke ALDI steht nach Ansicht der von YouGov befragten Verbraucher für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis in der Kategorie Lebensmittel.“

Daneben befand sich eine Fundstellenangabe, über die man weitere Informationen zum genannten Verbraucherurteil abrufen konnte.

Was ALDI jedoch nicht angab: den Reifegrad der angebotenen Avocados – obwohl dieser in der Branche einen wesentlichen Einfluss auf den Preis hat.

Die Marktlage

Penny, ein Wettbewerber von ALDI, bot in demselben Zeitraum ebenfalls Avocados der Handelsklasse I an – allerdings zu einem Preis von nur 0,55 Euro pro Stück.

Somit war das Angebot von ALDI nicht günstiger, sondern teurer – trotz des Slogans „Deutschlands bester Preis“.

2. Der Vorwurf: Irreführende Preiswerbung

Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung der Werbeaussage. Der Vorwurf: ALDI führe Verbraucher mit dem Slogan „Deutschlands bester Preis“ in die Irre, weil die Aussage objektiv nicht stimme und der Konsument nicht über alle relevanten Vergleichsmerkmale informiert werde.

Insbesondere sei die Angabe des Reifegrads entscheidend – denn bei Avocados könne derselbe Preis für unterschiedliche Reifezustände gelten, was wiederum erheblichen Einfluss auf die Qualität und damit auf das Preis-Leistungs-Verhältnis habe.

3. Die Entscheidung des LG Düsseldorf

a) Kernaussage: Irreführung liegt vor

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und untersagte ALDI, weiterhin mit der Aussage „Deutschlands bester Preis“ in der beanstandeten Form zu werben.

Das Gericht stufte die Aussage als irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG ein. Die Werbung suggeriere dem durchschnittlich informierten Verbraucher, dass ALDI das Produkt (hier: Avocados) zu einem objektiv besten Preis im Bundesgebiet anbiete – also günstiger als alle anderen Anbieter.

b) Verknüpfung von Preis und Produktqualität

Besonders problematisch sah das Gericht, dass ALDI dem Verbraucher nicht alle Informationen zur Verfügung stellte, die notwendig sind, um die Aussage eigenständig auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Konkret fehlte die Angabe des Reifegrads der Früchte.

Das Gericht betonte:

„Ob sich aus diesen Umständen ableiten lässt, dass der Reifegrad von Avocados in einer in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 1 UWG fallenden Aufforderung zum Kauf grundsätzlich anzugeben ist, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist das der Fall.“

Mit anderen Worten: Bei einer Werbung, die nicht nur ein Produkt bewirbt, sondern explizit einen Marktvergleich herstellt, reicht die bloße Nennung des Preises und der Handelsklasse nicht aus – wesentliche preisbestimmende Eigenschaften wie der Reifegrad müssen genannt werden.

Denn: Genussreife Früchte sind im Einkauf und Verkauf regelmäßig teurer als unreife oder vorgereifte Ware.

4. Die Verbraucherperspektive: Was erwartet der Durchschnittsverbraucher?

Ein zentraler Aspekt in der Urteilsbegründung war die Interpretation des Slogans aus Sicht des Verbrauchers.

Das Gericht stellte fest:

„Der Slogan 'Deutschlands bester Preis' wird vom Verbraucher im Allgemeinen dahingehend verstanden, dass ALDI aktuell das günstigste Angebot für das beworbene Produkt macht.“

Zwar verweist ALDI in der Fußnote auf ein Preis-Leistungs-Verhältnis basierend auf einer Verbraucherbefragung durch YouGov, doch dieser Hinweis reiche nicht aus, um die irreführende Wirkung zu neutralisieren. Die Richter führten hierzu aus:

„Das Preis-Leistungs-Verhältnis bei Supermarktware wird maßgeblich durch den Preis bestimmt, und der Slogan nimmt auf den Preis als solchen und nicht das Preis-Leistungs-Verhältnis Bezug.“

Daher sei aus Sicht des Gerichts irrelevant, ob der Verbraucher „besten Preis“ im Sinne eines absolut niedrigsten Preises oder eines günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnisses verstehe – beide Deutungen setzen voraus, dass er eine informierte Bewertung vornehmen kann. Diese sei hier nicht möglich.

5. Rechtsgrundlagen: §§ 5, 5b UWG

Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf zwei zentrale Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

§ 5 Abs. 1 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen

Demnach ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben enthält – insbesondere über den Preis oder das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Produkts. Die Behauptung des „besten Preises“ bei einem tatsächlich höheren Preis stellt eine klassische objektive Unwahrheit dar.

§ 5b Abs. 1 UWG – Wesentliche Informationen

Zusätzlich führt das Gericht § 5b Abs. 1 UWG an. Dieser verpflichtet Unternehmer, alle wesentlichen Informationen bereitzustellen, die für die informierte Entscheidung des Verbrauchers notwendig sind. Die fehlende Angabe des Reifegrads wurde vom Gericht als wesentliche Information bewertet.

6. Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen

a) Keine Superlative ohne Substanz

Das Urteil macht deutlich: Wer mit Superlativen wie „Deutschlands bester Preis“ wirbt, muss diese Aussage objektiv nachprüfbar belegen können. Die bloße Bezugnahme auf ein Umfrageergebnis oder das allgemeine Markenimage genügt nicht.

b) Alle preisrelevanten Faktoren müssen offengelegt werden

Bei Lebensmitteln – insbesondere bei frischen Produkten wie Obst oder Gemüse – reicht die bloße Angabe der Handelsklasse nicht. Unternehmen müssen auch spezifische Produktmerkmale nennen, die den Preis maßgeblich beeinflussen – im Fall von Avocados etwa den Reifegrad.

c) Fußnoten retten keine irreführende Hauptaussage

Auch wenn der Slogan durch eine Fußnote relativiert wird, ändert das nichts an der dominanten Wirkung der Hauptaussage. Fußnoten werden von Verbrauchern oft überlesen oder nicht verstanden, insbesondere wenn sie einen gänzlich anderen Erklärungsansatz liefern als der Hauptslogan.

7. Fazit: Ein Lehrstück für rechtssichere Preiswerbung

Das Urteil des LG Düsseldorf zeigt klar: Vergleichende Werbung ist erlaubt, aber sie unterliegt strengen Regeln. Wer den „besten Preis“ für sich beansprucht, muss diese Aussage mit vollständigen und transparenten Informationen unterfüttern.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Vermeiden Sie unklare Superlative ohne nachvollziehbaren Maßstab.
  • Achten Sie bei Frischeprodukten auf alle preisbestimmenden Merkmale.
  • Halten Sie sich an das Transparenzgebot aus § 5b UWG – Ihre Kunden sollen objektiv vergleichen können.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung bei der Gestaltung Ihrer Werbung oder wurden wegen irreführender Aussagen abgemahnt?
Wir beraten Sie kompetent und praxisnah – sprechen Sie uns an.

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