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Irreführung über die geographische Herkunft einer Ware

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Aufdrucke auf der Verpackung von Lebensmitteln besitzen einen hohen werbewirksamen Wert. Dennoch unterliegen auch sie dem Wettbewerb und darin insbesondere dem Irreführungsverbot. Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hatte sich daher mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem eine solche Aufschrift durchaus geeignet war, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu verleiten.

Widersprüchliche Angaben
In dem Sachverhalt hatte die Klägerin angemahnt, dass ein von der Beklagten vertriebenes Fladenbrot den Käufer in die Irre führe. So sei die gesamte Gestaltung der Verpackung derart entworfen gewesen, dass der Eindruck entstand, das Brot sei in Italien hergestellt worden. Tatsächlich habe sich auch ein Hinweis darauf befunden, der diese Annahme unterstrich: Es sollte sich dabei um ein rein italienisches Produkt handeln. Erst in einer deutlich kleineren Aufmachung und für den Verbraucher nicht auf dem ersten Blick erkennbar wurde der Hersteller indes mit einer deutschen Adresse genannt. Hiergegen ging die Klägerin erstinstanzlich vor, unterlag in dem Prozess und legte dagegen Berufung ein. Dabei griff sie die Kostenentscheidung des Gerichts an, das sie zu einer Zahlung der Anwaltskosten und Rechtsverteidigungsmaßnahmen an die Beklagte verurteilt hatte.

Zur Irreführung bedingt geeignet
Zunächst bezweifelte das Gericht, dass der Verbraucher sich grundsätzlich überhaupt mit der Frage des Herstellers befasse und somit eine Gefahr der Irreführung bestehe. Darüber hinaus sei es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt zwar im Ausland gefertigt, jedoch von einem einheimischen Vertrieb in Auftrag gegeben worden sei. Für den Käufer sei diese mittlerweile gängige Praxis daher nicht fremd. So sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Entscheidung für das Produkt durch diese vermeintliche Irreführung überhaupt in der Weise beeinträchtigt wird, dass er das Fladenbrot dann auch tatsächlich kauft.

Keine wesentliche Eigenschaft
Eingehender befasste sich das Gericht mit der Frage der wesentlichen Eigenschaften eines Lebensmittels. Diese müssen der Verpackung stets entnehmbar sein. Fraglich war, ob dazu auch das Herstellerland gehöre. Diese Ansicht wurde bejaht. Verneint wurde indes, dass auch der Nennung des Auftraggebers eine verkaufsfördernde Eigenschaft zukommt. Im vorliegenden Fall deutete die Verpackung mit all ihren Aufdrucken darauf hin, dass es sich bei dem Brot um eine italienische Spezialität handele, die in Italien produziert wurde. Darin sei die wesentliche Eigenschaft zu sehen, die als Köstlichkeit aus dem Ausland selbstverständlich einen verkaufssteigernden Wert beinhaltet. Für die abweichenden Angaben des Auftraggebers gelte das jedoch nicht.

Die Kaufentscheidung nicht beeinflusst
Überhaupt sei zweifelhaft, ob die widersprüchlichen Aussagen auf der Verpackung überhaupt geeignet seien, den Verbraucher in seiner Entscheidung für das Brot zu beeinflussen. Dieser würde – unterstellt, dass er die Nennung des deutschen Vertriebes überhaupt wahrnimmt – vermutlich eher dazu tendieren, das Lebensmittel nicht zu erwerben. Das Gericht sieht eher die Gefahr einer Enttäuschung des Kunden, der eine italienische Spezialität erwerben möchte, diese aber mit Hinblick auf den deutschen Auftraggeber doch nicht ersteht. Sollte es somit zu einer Irreführung kommen, läge darin kein Vorteil im Wettbewerb, sondern eher ein Nachteil. Die Berufung wurde somit abgewiesen. Die Klägerin muss daher die Kosten für einen Anwalt sowie die in der Sache notwendig gewordenen Auslagen der Beklagten erstatten.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 27/11

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