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Irreführung mit durchgestrichener Preisangabe

Werbeaussage "Unbegrenzt im Internet surfen" bei Datendrosselung wettbewerbswidrig
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 8. Mai 2013 entschieden, dass die Fernsehwerbung „All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0,-- Euro dazubestellen“ eine Irreführung beim Verbraucher darstellt. Das Gericht hat insofern die Berufung des Telekommunikationsunternehmens zurückgewiesen. In dem Fernsehbeitrag hieß es konkret: „Unbegrenzt im Internet surfen. Kostenlos ins deutsche Festnetz und in alle Handy-Netze telefonieren. Das ganze in bester D-Netz-Qualität. Entweder mit eigenem Handy oder das SAMSUNG Galaxy S für 0,-- € dazubestellen. Nur bei … .de“. 

Verbraucher, die sich letztendlich dazu entschieden hatten, den Tarif mit Smartphone für null Euro zu buchen, mussten im Nachhinein feststellen, dass sie monatlich nicht wie angegeben 29,99 € bezahlen mussten, sondern stattdessen 39,99 €. Neben der Fernsehwerbung hat die Beklagte auch bei ihrem Internetauftritt mit dem Angebot geworben. In diesem Zusammenhang wurde die All-Net-Flat ebenfalls zu einem Preis in Höhe von 29,99 € monatlich angeboten. 

Direkt daneben war zwar der Preis von 39,99 € angegeben. Dieser war jedoch durchgestrichen, eine Erklärung lag nicht vor. Zudem war ein Bild eines Mobiltelefons in das Angebot integriert. Die Preisangabe lag bei null Euro. Über einen Sternverweis hat die Beklagte sodann angegeben, dass die angebotene All-Net-Flat inklusive Smartphone monatlich 39,99 € kosten sollte. Bei einem Laufzeitvertrag von 24 Monaten bedeutete dies einen Mehrpreis in Höhe von 240 €. Die Werbung war von der Wettbewerbszentrale beanstandet worden. Ihrer Ansicht nach lag eine Irreführung des Verbrauchers vor. Denn letztendlich musste der Verbraucher davon ausgehen, dass der beworbene Vertrag Kosten in Höhe von 29,99 € pro Monat begründen würde.

Dieser Ansicht ist das OLG Koblenz letztendlich gefolgt. Das Gericht hält sowohl die Fernsehwerbung als auch den Internetauftritt für irreführend. Insgesamt werde durch die Aussage beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass der Abschluss eines Mobilfunkvertrages bei der Beklagten zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 29,99 € mit einem kostenlosen Handy der Marke Samsung belohnt werde. Demgegenüber ist nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte für das zur Verfügung gestellte Smartphone zusätzliche Gebühren verlangen würde.

Dagegen hatte die Beklagte zwar eingewendet, dass der Monatsbeitrag in Höhe von 39,99 € gleichwohl in der Werbung genannt werde. Dem hielt das Gericht entgegen, dass der Preis durchgestrichen gewesen sei, so dass daraus keine Verbindlichkeit für den Verbraucher hergeleitet werden konnte. Da die Beklagte neben dem Angebot ein Mobiltelefon integriert hatte, musste der Verbraucher letztendlich auch davon ausgehen, dass es sich bei der Offerte um ein einheitliches Paket handele. Demgegenüber müsse der angesprochene Verkehrskreis nicht davon ausgehen, dass der geltend gemachte Vertragspreis über eine Fußnote korrigiert wird. Dasselbe gelte für den von der Klägerin kritisierten Werbefilm. In dem Werbespot werde das Angebot wiederum als einheitliches Leistungsangebot dargestellt. Der Verbraucher musste daher davon ausgehen, dass sowohl der Mobilfunkvertrag als auch das Mobiltelefon zum Leistungsumfang der Beklagten gehören. Dieses wurde auch in den Filmbeitrag zu einem Preis in Höhe von 29,99 € angepriesen.

Dieser Eindruck wurde nach Ansicht des Gerichts durch die wörtliche Aussage, „Entweder mit eigenem Handy oder das Samsung Galaxy S für 0 Euro dazu bestellen“, zusätzlich bestärkt. Der Werbefilm enthalte keinerlei Hinweise, wonach der Verbraucher auf eine monatliche Gebühr in Höhe von 39,99 € hätte schließen können. Zuletzt sei auch die Aussage, „unbegrenzt im Internet surfen“, irreführend gewesen. Denn die Beklagte hat die Datentransfergeschwindigkeit auf 64 kBit/s gedrosselt, sobald der Vertragsnehmer die Volumengrenze von 500 MB erreicht hatte. Durch die Drosselung werde die Nutzbarkeit des Internets für den Verbraucher jedoch erheblich eingeschränkt.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12 

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