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Irreführung mit der Bezeichnung “Weinkellerei”

VG Trier, Urteil vom 10.12.2014, Az. 5 K 1363/14.TR
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In diesem Urteil hatte sich das Verwaltungsgericht mit Fragen der Begriffsbestimmung nach dem Weingesetz zu beschäftigen.
Insbesondere ging es um die Beachtung der Vorschriften der §§ 25 Absatz 1, 27 Absatz 1 des Weingesetzes, nach denen keine Weinerzeugnisse vertrieben werden dürfen, die dadurch den Gesetzen der Europäischen Union zuwider laufen, dass sie durch ihre Bezeichnung irreführende Informationen für die Verbraucher bereiten.

Im Einzelnen ging es darum, ob ein Betrieb, der Rohwein ankauft, in seinem Namen durch Fremdfirmen verarbeiten und abfüllen lässt und den fertig abgefüllten Wein dann weiter verkauft, einen bloßen "Weinhandel" darstellt oder den Begriff "Weinkellerei" tragen darf.

Der Klägerin, einer Firma, die die Bezeichnung "Weinkellerei" in ihrem Namen trug und unter dieser Bezeichnung ihre Geschäfte betrieb, wurde von dem Land Rheinland-Pfalz untersagt, diese Bezeichnung weiter zu führen. Das Land sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da ein durchschnittlicher Konsument mit dem Begriff der "Weinkellerei" einen Betrieb verbinde, in dessen eigenen Betriebsräumen Weine nicht nur zwischengelagert und gekauft, verkauft und versendet, sondern auch eigens verarbeitet und abgefüllt werden.
Ein Betrieb, der diese Prozesse nicht selbst vornimmt, sondern diese von Fremdfirmen in betriebsfremden Räumen vornehmen lässt, sei eben gerade keine "Weinkellerei", sondern ein bloßer "Weinhandel".

Die Klägerin gab sich mit dieser Sichtweise nicht zufrieden, da eine Änderung ihrer Bezeichnung für sie entsprechende Imageauswirkungen auf dem Gebiet ihrer Geschäftstätigkeit hätte und legte gegen die Untersagung Klage vor dem Verwaltungsgericht in Trier ein.

Die Richter gaben der Klägerin Recht und sprachen aus, dass sie weiterhin den Namenszusatz "Weinkellerei" tragen dürfe.
Durch die Verwendung dieser Bezeichnung sah das Gericht keinerlei konsumentenschädliche Irreführung als gegeben.
Zwar seien grundsätzlich falsche oder unzutreffende Angaben über die wirtschaftliche Herkunft der Abfüllung und Verarbeitung des Weines sowie seines geographischen Produktionsortes durchaus irreführende Aspekte im Sinne des Weingesetzes.
Im vorliegenden Fall seien aus der Bezeichnung des Betriebes als "Weinkellerei" aber gerade keine unzutreffenden Angaben herzuleiten.

Zuallererst sei anzumerken, dass der Begriff "Weinkellerei" gesetzlich nicht definiert ist und eine Betrachtung der Begrifflichkeit aus der geschichtlichen Entwicklung eines solchen Betriebes und dem Empfängerhorizont des durchschnittlichen Verbrauchers vorzunehmen ist. Einem durchschnittlichen Konsumenten seien die einzelnen Prozesse innerhalb einer Weinkellerei eh nicht in allen Details bewusst. Es mache für ihn keinerlei Unterschied, ob der Prozess der Verarbeitung und der Abfüllung in den Räumen des Betriebes selbst oder in fremden und nur angemieteten Räumen durchgeführt werde, solange die einzelnen Prozesse tatsächlich durch den etikettierten Betrieb verantwortet werden.

Eine dementsprechende Verantwortung der Klägerin für die Verarbeitung, Lagerung und Abfüllung sei im vorliegenden Fall auch gegeben. Der Betrieb habe nicht nur bloßen Handel mit Fremdweinen betrieben, sondern in Form von Weisungen an dadurch fest gebundene Fremdbetriebe, auch die Verantwortung für die Verarbeitung und Abfüllung der Weine getragen.
Da diese Prozesse zwar nicht unmittelbar durch die Angestellten der Klägerin ausgeführt wurden, aber von ihr überwacht und kontrolliert wurden und sie für das Endprodukt mit ihrer Firma die Verantwortung trug, sei der Endeffekt für den Verbraucher mit einer tatsächlichen Durchführung in betriebseigenen Räumen der gleiche.
Deswegen ergebe sich kein Widerspruch zu den Vorgaben des Weingesetzes. Die Tätigkeit der Klägerin ginge über den bloßen Weinhandel hinaus und die Führung der Bezeichnung "Weinkellerei" sei somit adäquat.

Diese Entscheidung bewegt sich mit dem Weingesetz auf einem nur sehr speziellen juristischen Feld. Für diesen Bereich trifft sie jedoch eine verbindliche Sichtweise, die mit Sicherheit zu einer gesteigerten Klarheit bei ähnlich gelagerten Fällen führen wird.

VG Trier, Urteil vom 10.12.2014, Az. 5 K 1363/14.TR

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