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Irreführung durch Werbung "0 Euro Zuzahlung"

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil (Az. 38 O 66/15 hat das Landgericht Düsseldorf am 11.03.2016 entschieden, dass bei einer blickfangmäßigen Werbung der Verbraucher in allen Einzelheiten informiert werden muss. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt nach Auffassung des Gerichts eine Irreführung vor.

Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Vermittlerin von Mobilfunkverträgen geklagt. Die Beklagte hatte über ein Portal im Internet für den Abschluss von Mobilfunkverträgen geworben. Dabei hatte die Beklagte in ihrer Werbung im Jahr 2014 hervorgehoben, dass jeder Kunde bei Vertragsabschluss ein kostenloses Smartphone erhält. Dieses Angebot wurde mit einer blickfangmäßigen Werbung unterstrichen. In der Aussage hieß es, dass „0 Euro Zuzahlung“ zum Erwerb des Smartphones erforderlich sind. Dies entsprach allerdings nicht der Tatsache, denn nach Abschluss eines Mobilfunkvertrags musste der Kunde dennoch eine Zuzahlung an den Dienstleister des Mobilfunks leisten. Die Beklagte erstattete den Vertragsnehmern erst nachträglich den von ihnen gezahlten Betrag. In der Werbung der Beklagten wurde dieser Umstand nicht erwähnt. Erst bei Vertragsabschluss wurde in der exakten Kostenaufstellung darauf Bezug genommen, dass der Kunde zunächst finanziell in Vorleistung treten muss. Darauf wurde bei der „blickfangmäßigen Werbung“ auch nicht mit einem „Sternchen“ hingewiesen. Aus der Sicht der Wettbewerbszentrale lag demnach eine Irreführung des Verbrauchers vor. Die klagende Partei berief sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und beanstandete die Art der Werbung und klagte auf Unterlassung.
Das LG Düsseldorf schloss sich der Auffassung der Klägerin an und erkannte in der Werbung der Beklagten ebenfalls eine Irreführung der Verbraucher. Da tatsächlich bei Vertragsabschluss eine Zuzahlung geleistet werden müsse, sei die Angabe „0 Euro Zuzahlung“ schlicht falsch. Die Richter führten aus, dass es sich um eine falsche Preisangabe handele, auch wenn die Zuzahlung später von der Beklagten erstattet würde. Da es bei Mobilfunkverträgen durchaus üblich sei, dass dem Kunden ein Smartphone überlassen werde, müsse auch eine eventuelle Zuzahlung „blickfangmäßig“ dargestellt werden. Eine Zuzahlung habe denselben Stellenwert wie die monatlichen Kosten für die Mobilfunknutzung. Der Werbung mit der Zuzahlung und dem monatlichen Entgeltbetrag komme eine erhebliche Bedeutung und „Anlockwirkung“ auf die Verbraucher zu. Bei der von der Beklagten verwendeten Darstellung ihres Angebots bestehe für den Verbraucher kein Anlass, das Angebot zu hinterfragen. Es handele sich vielmehr um eine „eindeutige Preis- und Leistungsangabe“. Selbst bei einer durch ein „Sternchen“ gekennzeichneten Fußnote, dürfen nach Auffassung der Richter vom Verbraucher höchstens „Einzelheiten zur Werbung“ erwartet werden. Eine Rücknahme der in der Werbung stehenden Angaben ist dagegen ausgeschlossen.

Die Beklagte bestritt vor Gericht eine relevante und spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher, wie sie vom Gesetz vorausgesetzt wird, da der Kunde tatsächlich keine Kosten zu tragen habe. Durch die Rückerstattung der Zuzahlung komme es zu keinem Vermögensnachteil. Das LG Düsseldorf sah aber eine Entscheidungsrelevanz, da in der Werbung eindeutig eine „0 Euro Zuzahlung“ herausgestellt wird. Bei dieser Aussage erwartet der Verbraucher, dass er sich nicht weiter mit „diesem Vertragsbestandteil befassen“ muss. Nach Ansicht des Gerichts wird diese Erwartung nicht erfüllt. Es werde zunächst eine Zuzahlung fällig, deren Erstattung erst „abgewartet und überprüft“ werden müsse.
 
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016, Az. 38 O 66/15

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