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Irreführung durch Kennzeichenbenutzung

Bei Verwendung eines nicht bekannten Kennzeichens liegt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Markenrecht, Aktuell

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 10.06.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 53/10 entschieden, dass eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts bei Nutzung fremder Kennzeichen voraussetzt, dass tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. Diese wäre jedoch lediglich bei einem gewissen Grad von Bekanntheit eines Kennzeichens gegeben. Hierin besteht ein Unterschied zum Markenrecht.

Damit wies das OLG Frankfurt am Main eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.

Von der Darstellung des Sachverhalts sah das OLG unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil ab.

Die Antragstellerin hatte mit einem Eilantrag Unterlassungsansprüche geltend gemacht und ihren Antrag danach abgeändert. Diese Abänderung sei nicht zulässig.

Ergänzend zur Vorinstanz trägt das OLG vor, die Antragsstellerin könne aus § 3 UWG nichts herleiten, weil darunter lediglich Geschäfte gegenüber Verbrauchern fallen.

Bei den Parteien handele es sich jedoch unstreitig nicht um Verbraucher bzw. sie stellten auch keine Produkte für Endverbraucher her, sondern für gewerbliche Abnehmer.

Ferner sei nicht hinreichend dargetan, dass die Erzeugnisse einander nicht bloß im Hinblick auf ihre Funktion ähneln und eine Täuschungsabsicht seitens der Antragsgegner gegeben ist. 

Auch auf den § 4 UWG können die Antragsstellerin ihre Unterlassungsanträge nicht stützen. Die Anwendung von § 4 UWG scheitere schon daran, dass keine wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin und auch keine Nachahmung der Produkte konkret dargetan wurde. Die Nachahmung werde nur pauschal behauptet. Des Weiteren seien die Anträge, die keine Details zur Gestaltung der fraglichen Produkte beinhalten, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 4 UWG nicht geeignet. 

Ein Verstoß des Antragsgegners gegen den § 5 UWG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hiernach sei eine Geschäftshandlung dann irreführend und also unlauter, wenn sie Täuschungen im Sinne einer Verwechslung bei der Vermarktung von Waren auslöst.

Dies sei bei der Nutzung der Bezeichnungen "Local Lub System" und "LLS" nicht der Fall.

Denn die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, diese Bezeichnungen einmal verwendet zu haben. Auch alle anderen Bezeichnungen, die die Antragstellerin beanstandet hat, erfüllen diesen Tatbestand nicht.

Der Unterlassungsanspruch musste daher zurückgewiesen werden.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2010, Aktenzeichen 6 U 53/10

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