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Irreführung durch finanzielle Vorteile für Facebook-Like

Landgericht Bonn, Urteil vom 04.12.2020, Az.14 O 82/19
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Bonn urteilte am 04.12.2020, dass die Bewerbung von finanziellen Vorteilen für einen Facebook-Like wettbewerbswidrig sei. Dadurch werde der Kunde in die Irre geführt. Mit bezahlten Empfehlungen Dritter dürfe nur dann geworben werden, wenn die Bezahlung offengelegt werde.

Wettbewerbsverstoß durch erkauften Facebook-Like?
Kläger war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs; Beklagte eine Apotheke. Die Beklagte postete einen Facebook-Beitrag, mit dem sie für eine Treuepunkte-Aktion warb. Der Kunde könne sog. „Taler“ sammeln und anschließend gegen Prämien eintauschen. Im Rahmen dieser Aktion warb die Beklagte damit, dass die Kunden im Gegenzug für einen „Like“ je zwei Taler erhalten sollen. Zudem warb die Beklagte mit der Aussage „Wussten Sie bereits, dass die Apotheke C Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?“. Der Kläger mahnte die Beklagte daher ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Das verweigerte diese.

Fehlende Offenlegung
Das Landgericht Bonn befand, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Denn der Facebook-Post sei irreführend. Werbung mit gekauften „Likes“ als auch der Kauf von „Likes“ sei als wettbewerbswidrig anerkannt. Die Rechtsprechung habe bereits festgestellt, dass Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse daher in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein. Diese Grundsätze gelten auch für die Verwendung eines Facebook-Likes. Auch diesem wohne eine positive Bewertung inne. Die Zahl der „Likes“ spiegele im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder. Von dieser könne mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit geschlossen werden.

Geldwerter Vorteil
Das Angebot der „Taler“ stelle einen geldwerten Vorteil dar, so das Gericht. Dabei sei unerheblich, ob zu deren Einlösung möglicherweise noch weitere eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen. Denn der Vorteil der Taler werde damit nicht in Frage gestellt.

Keine Irreführung bei Herstellung eigener Arzneimittel
Das LG erachtete allerdings die Klage als unbegründet in Bezug auf die Aussage „Wussten Sie bereits, dass die Apotheke C Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?“. Darin sei keine irreführende Werbung zu erkennen. Der Hinweis auf die eigene Herstellung von Arzneimitteln beschränkt sich nicht auf den Bereich, in dem die Beklagte zur Herstellung gesetzlich verpflichtet sei. Grundsätzlich könne zwar auch eine objektiv richtige Angabe unzulässig sein, wenn dadurch einen unrichtigen Eindruck erweckt werde. Dieser unrichtige Eindruck könne auch durch die Betonung etwas Selbstverständlichen erfolgen, wenn dies beim Adressat einen besonderen Vorzug der Leistung hervorrufe.

Individuelle Herstellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht irreführend
Allerdings beziehe sich die Werbeaussage nicht nur auf eine Leistung, zu der die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei, so das Gericht weiter. Nach § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApoBO) seien Verschreibungen durch Apotheker ausführen. Darin erschöpfe sich die vorliegende Werbeaussage jedoch nicht. Sie erfasse vielmehr auch den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel. In diesem Bereich könne der Apotheker aufgrund seiner pharmazeutischen Kenntnisse selbst individuell für den Patienten Arzneimittel herstellen. Dies sei zwar eine im Alltag durch Fertigprodukte verdrängte Methode, dürfe aber legitimerweise in Erinnerung gerufen werden. Denn sie gehe über die gesetzliche Verpflichtung hinaus. Da die Produkte individuell vom Apotheker für den Patienten hergestellt werden, erscheine es gerechtfertigt, diese Herstellungsmethode auch zu bewerben. Somit könne die Beklagte auf ihre Leistung aufmerksam machen. Insoweit sei die Werbeaussage auch nicht irreführend. Denn sie nehme keine Differenzierung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor.

Landgericht Bonn, Urteil vom 04.12.2020, Az.14 O 82/19

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