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Irreführung durch Black Friday-Dauerpreise

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Händler, der während der bekannten „Black Friday“-Woche ein besonders günstiges Angebot bewarb:

Ein Paar schnurlose In-Ear-Kopfhörer sollte anstelle des ursprünglichen Verkaufspreises von 99,99 Euro nun nur noch 59 Euro kosten – ein Rabatt von rund 40 %, der explizit mit dem „Black Friday“-Kontext verknüpft war. Die Werbung suggerierte dabei eine zeitlich begrenzte Aktion – was bei solchen Kampagnen üblich ist und von den Kunden auch so erwartet wird.

Doch der Händler beließ es nicht bei der beworbenen Aktionsdauer: Auch nach Ablauf der „Black Friday“-Woche wurde das Produkt weiterhin für 59 Euro angeboten – und zu einem späteren Zeitpunkt sogar noch günstiger.

Ein Mitbewerber sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG und erhob Klage. Der Vorwurf: Die Bewerbung eines befristeten Sonderangebots sei irreführend, wenn sich herausstellt, dass der beworbene Preis keine echte Vergünstigung auf Zeit, sondern vielmehr der neue Normalpreis sei.

Die rechtliche Bewertung durch das LG Frankfurt a.M.

1. Zeitlich befristete Preiswerbung erzeugt Erwartungshaltung

Das Gericht stellte zunächst klar, dass Verbraucher bei Preiswerbung im Rahmen von Aktionswochen wie dem „Black Friday“ typischerweise davon ausgehen, dass es sich um zeitlich limitierte Sonderkonditionen handelt. Diese Erwartung sei durch jahrzehntelange Marktüblichkeit sowie die suggestive Werbung geprägt.

„Verbraucher gehen bei solchen Aktionswochen davon aus, dass diese zeitlich begrenzt seien und die Preise danach wieder steigen würden. Die Werbung mit dem Rabattpreis sei daher geeignet, einen Entscheidungsdruck zu erzeugen.“

Indem der Händler diesen Eindruck erweckt, schafft er beim Verbraucher die Vorstellung, nur innerhalb des beworbenen Zeitraums vom Sonderpreis profitieren zu können. Diese zeitliche Verknappung ist rechtlich gesehen nicht grundsätzlich unzulässig – sie muss aber der Realität entsprechen.

2. Verlängerung oder Beibehaltung des Aktionspreises ist irreführend

Problematisch wurde es im vorliegenden Fall dadurch, dass der Aktionspreis auch nach Ende der „Black Friday“-Woche fortbestand – und somit der Eindruck eines exklusiven Sonderangebots tatsächlich falsch war. Das Gericht erkannte hierin eine klare Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.

„Der Verkehr wird nämlich irregeführt, wenn für die Sonderaktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, dann aber auch nach Ablauf weiterhin die reduzierten Preise verlangt werden.“

Die Aussage ist eindeutig: Wenn ein Händler mit einem befristeten Aktionspreis wirbt, dann muss der Preis nach Ablauf der Aktion steigen – oder es muss zumindest einen sachlich nachvollziehbaren Grund geben, warum der Preis weitergeführt wird.

3. Keine plausible Begründung für Preisfortführung

Ein zentrales Argument der Beklagten war, dass es ihr als Unternehmerin freistehe, ihre Preise selbst zu bestimmen. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt – aber eben nicht grenzenlos.

Das LG Frankfurt betonte in seiner Urteilsbegründung:

„Zwar ist es grundsätzlich selbstverständlich zutreffend, dass die Beklagte ihre Preise frei bestimmen kann. Insoweit verkennt die Beklagte jedoch, dass dies nicht völlig uneingeschränkt gilt.“

Die Preisfreiheit findet dort ihre Schranken, wo sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt – etwa gegen das Irreführungsverbot des UWG oder sonstige Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG). Die Beklagte hätte darlegen müssen, warum es trotz der suggerierten Befristung sachlich gerechtfertigt war, den Rabattpreis beizubehalten. Eine solche Begründung blieb sie jedoch schuldig.

„Die Beklagte hat auch keine plausible und nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, warum sie nach dem Ende der Rabattaktion den Preis des Produkts während der Rabattaktion beibehalten hat.“

4. Konsequenz: Wettbewerbsverstoß und Unterlassungsanspruch

Weil die Beklagte mit einer befristeten Rabattaktion warb, ohne diese Einschränkung tatsächlich umzusetzen, sah das Gericht eine unzutreffende Angabe über den Preis und die Bedingungen der Preisermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Dies sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst möglicherweise nicht getroffen hätte – insbesondere wegen des suggerierten Zeitdrucks.

Das LG Frankfurt bejahte daher einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu.

Bedeutung für die Praxis: Was Unternehmen künftig beachten müssen

Das Urteil des LG Frankfurt ist mehr als ein Einzelfall: Es zeigt exemplarisch, wie sorgfältig Unternehmen mit zeitlich befristeter Rabattwerbung umgehen müssen – insbesondere im Kontext weithin bekannter Aktionen wie dem „Black Friday“.

Rechtssicher werben – so geht’s:

  • Vermeiden Sie Scheinbefristungen! Wer mit einer „nur heute gültig“-Aktion wirbt, darf diesen Preis nicht einfach am nächsten Tag weiterführen.
  • Dokumentieren Sie Preisänderungen nachvollziehbar – z. B. durch Screenshots oder Preisverlaufstabellen.
  • Kommunizieren Sie ehrlich, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Preissenkung handelt.
  • Falls sich nach der Aktion der Preis nicht ändert, verzichten Sie auf befristete Rabattkommunikation.
  • Auch Nachlässe wie „Einführungspreise“ oder „Preise zur Markteinführung“ müssen zeitlich klar begrenzt und nachvollziehbar beendet werden.

Fazit: Ehrlichkeit schafft Vertrauen – rechtlich wie wirtschaftlich

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. erinnert eindringlich daran: Wer mit einem Aktionspreis wirbt, muss ihn auch als solchen behandeln. Die bewusste Irreführung über die Dauer einer Preisaktion stellt nicht nur einen Wettbewerbsverstoß, sondern auch einen Vertrauensbruch gegenüber den Kunden dar.

Transparente, ehrliche Preisgestaltung ist deshalb nicht nur rechtlich geboten, sondern auch aus unternehmerischer Sicht sinnvoll. Wer heute glaubwürdig auftritt, wird morgen loyalere Kunden haben – ganz unabhängig von Black Friday, Cyber Monday & Co.

Wenn Sie als Händler rechtssicher mit Rabatten werben möchten oder bereits eine Abmahnung wegen angeblich irreführender Preisgestaltung erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne mit fundierter rechtlicher Beratung.

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