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Irreführung durch behauptete Markeninhaberschaft

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019, Az. 6 U 40/19
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 08.08.2019, dass von einer Irreführung auszugehen sei, wenn ein Unternehmen sich als Markeninhaber bezeichnet, obwohl dies nicht zutreffe. Dies gelte auch, wenn das Unternehmen eine Lizenz zur Markennutzung habe und gesellschaftsrechtlich mit dem tatsächlichen Markeninhaber verbunden sei.

Wer ist Markeninhaber?
Die Beklagte bewarb zwei Marken mit „… eine Marke der A.com GmbH …“. Tatsächlich war sie jedoch nicht Inhaberin der beiden Marken, sondern besaß lediglich eine Lizenz und war mit dem tatsächlichen Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden. Wegen anderer Vorkommnisse mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Im Gegenzug wiederum mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Irreführung und Rechtsmissbrauch ab. Die 1. Instanz entschied im Sinne der Klägerin. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Abmahnung als „Gegenschlag“ nicht rechtsmissbräuchlich
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Unterlassungsforderung nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dass eine Abmahnung als Reaktion auf eine Abmahnung des Gegners erfolge, begründe noch keinen Rechtsmissbrauch. Dies gelte auch für die Aufrechnung des Kostenanspruches aus der Abmahnung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus der ersten Abmahnung. Es sei nicht ersichtlich, warum ein gesetzlicher Anspruch ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten sein solle.

Lizenz begründet noch keine Markeninhaberschaft
Die Aussage „…ist eine Marke der A.com GmbH…“ stufte das OLG als irreführend ein. Die Aussagen können nur so verstanden werden, dass die Beklagte selbst Inhaberin der eingetragenen Marken sei. Dies treffe aber gerade nicht zu. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung führe zu einer relevanten Irreführung. Denn der Verbraucher werde zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Aufgrund der Behauptung, Markeninhaber zu sein, werde dem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beigemessen. Dies könne auch auf die Kaufentscheidung ausstrahlen.

Auch gesellschaftsrechtliche Verbundenheit reicht nicht aus
Die Beurteilung ändere sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin exklusive Inhaberin der Markenlizenzen gewesen sei, so das Gericht weiter. Gleiches gelte dafür, dass die Klägerin mit dem Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden sei. Auch in diesen Fällen sei nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher dem Unternehmen wegen der vermeintlichen Marke eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringe.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019, Az. 6 U 40/19

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