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Irreführendem Arzneimittel-Namen

Wo "akut" draufsteht, muss auch schnelle Wirkung drin sein
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 19.07.2013 unter dem Aktenzeichen 13 A 719/13 entschieden, dass ein Medikament mit der Bezeichnung "akut" nur dann versehen werden darf, wenn das Mittel eine rasche Abhilfe gegen Beschwerden ermöglicht. Ansonsten sei die Bezeichnung irreführend. Der normale Verbraucher würde mit dem Begriff "akut" eine zeitnahe Wirksamkeit assoziieren. Wenn die Wirkung jedoch erst nach mindestens einer Stunde Wartezeit eintritt, könne von "akut" schon nicht mehr die Rede sein.

Damit wies das Gericht den klägerischen Antrag auf Zulassung zur Berufung zurück, da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden könne.

Geklagt hatte eine Pharmaherstellerin gegen eine Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), welchem eine Prüfkompetenz hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Änderung der Bezeichnung eines Medikaments mit den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zukommt. Das OVG beurteilt es als zulässig, dass die Behörde eine Änderung des Zulassungsbescheides für das Medikament ablehnte. Denn diese Ablehnung sei wegen der Bezeichnung "akut" rechtmäßig. Gemäß § 8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sei es nämlich verboten, Medikamente zu produzieren oder in den Umlauf zu bringen, wenn diese mit einer irreführenden Bezeichnung versehen sind.

Irreführend sei eine Bezeichnung dann, wenn sie bei einem großen Teil der Zielkundschaft falsche Erwartungen weckt. Wegen der Bedeutung der Gesundheit als Rechtsgut und den mit falschen Erwartungen an Medikamente verbundenen Gesundheitsrisiken seien erhöhte Anforderungen an Bezeichnungen von Medikamenten zu stellen.

Wegen der Aufhebung der Verschreibungspflicht im Jahre 2009 für das betreffende Medikament werde dieses "zur Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen" ohne Rezept in Apotheken angeboten. Weder Apotheker noch deren Kunden seien verpflichtet, Gespräche über Eigenschaften und Wirkung des Medikaments zu führen. Eine mögliche Beratung wird selten in Anspruch genommen, somit können eventuelle Fehlvorstellungen der Verbraucher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Bei der Beurteilung eventueller Fehlvorstellungen sei auf einen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen. Ein solcher könne und dürfe zu Recht davon ausgehen, dass der Staat die Arzneimittelwirtschaft reguliert und überwacht. Er müsse und dürfe darauf vertrauen, dass eine Bezeichnung eindeutig genug sei, um keine Fehlvorstellungen über das Medikament auszulösen. Eine solche Eindeutigkeit sei im Hinblick auf die Teilbezeichnung "akut" nicht gegeben. Denn "akut" löse beim Verbraucher die Fehlvorstellung aus, das Arzneimittel werde bei einem Auftreten von Sodbrennen eine gegenüber ähnlichen Arzneimitteln raschere Wirkung erzielen. Da dies nicht der Fall sei, dürfe die Bezeichnung "akut" auch nicht verwendet werden.

Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013, Aktenzeichen 13 A 719/13 

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