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Irreführende Werbung mit 'Made in Germany' bei Besteck aus China

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es bei der Durchführung aller wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland unzulässig ist, mit der Aussage "Made in Germany" für die Ware zu werben.  Der klagende Mitbewerber nimmt den beklagten Besteck-Hersteller auf Unterlassung in Anspruch. Das beklagte Unternehmen bewirbt sein Besteck mit den Worten "Made in Germany" und einer kleinen Deutschlandfahne, obwohl es zum Großteil in China hergestellt wird und lediglich die Politur abschließend in Deutschland vorgenommen wird. Der Kläger sieht hierin eine Irreführung der Verbraucher.  Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.  Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes durch das beklagte Unternehmen begründe bei den Verbrauchern die Erwartung, dass sämtliche Teile des erworbenen Bestecks in Deutschland hergestellt worden sind. Dies stelle eine Irreführung der Verbraucher dar, so die Düsseldorfer Richter. Liegen alle wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland, so sei es wettbewerbswidrig mit der Aussage "Made in Germany" zu werben.  05.04.2011 - I-20 U 110/10 Oberlandesgericht Düsseldorf - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

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