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Irreführende Werbung mit Gesundheitsbezug

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2016, Az. 6 W 21/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Wettbewerbsrecht, Aktuell

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 21.03.2016 unter dem Az. 6 W 21/16 entschieden, dass in einer Werbung für ein Medikament oder Heilverfahren, dessen Wirksamkeit nicht ausreichend wissenschaftlich
bewiesen ist, auf die Umstrittenheit hingewiesen werden müsse, um die Werbung zulässig zu machen.

Der Antragsteller ist ein Verband, dem Ärzte, Ärztekammern, Kliniken und Hersteller von Naturheilmitteln angehören. Der Antragsgegner ist ein Facharzt für Orthopädie, der im Internet für diverse Behandlungen geworben hat. Auf Abmahnung hat er Teilunterlassungserklärungen abgegeben. Das Landgericht hatte es ihm auf Antrag untersagt, für Akupunkturbehandlungen zu werben, soweit diese bestimmte Anwendungsgebiete betreffen. Im Übrigen hat das LG den Antrag zurückgewiesen, da es an der Wiederholungsgefahr fehle. Außerdem fehle es auch am Verfügungsgrund. Das Eilverfahren sei für das Führen eines Wirksamkeitsnachweises nicht geeignet.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Unterlassungsanträge weiter.

Die Beschwerde hat teilweise auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon wegen einer Ungeeignetheit des Verfahrensgegenstandes für das Eilverfahren. Die Glaubhaftmachung, dass eine Angabe mit Gesundheitsbezug nicht den Tatsachen entspreche, obliege dem Antragsteller als Unterlassungsgläubiger. Lasse sich eine fachliche Umstrittenheit des Mittels im Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft machen, fehle es am Verfügungsanspruch. Doch könne dem Eilantrag dennoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Bei genügenden Anhaltspunkten dafür, dass die Werbeangaben fachlich umstritten seien, könne die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nämlich umgekehrt werden. Diese Glaubhaftmachung könne grundsätzlich auch im Eilverfahren erfolgen, da die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen schon zum Zeitpunkt der Werbemaßnahmen dokumentiert sein müsse.

Dem Antragsteller könne ferner kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wie es der Antragsgegner getan habe. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Anwälte des Antragstellers kein Honorar verlangen würden, wenn der Antragsteller den Prozess verliere. Der Vorwurf, nur Kosten entstehen lassen zu wollen, setze ein Zusammenwirken mit dem jeweiligen Anwalt voraus, derart, dass der Anwalt für die Erzeugung eigener Gebührenansprüche den Mandanten von den Kostenrisiken des gerichtlichen Verfahrens freistelle, d.h. dass die Partei lediglich als „Strohmann“ für den Anwalt fungiere. Ausreichende Anhaltspunkte seien hierzu aber nicht vorgetragen worden. Zudem verfüge der Antragssteller über eine große Zahl an Mitgliedern, die nicht nur „Scheinmitglieder“ seien, wie es der Antragsgegner behauptet habe.

Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Werbeaussagen zu, denn die werbenden Angaben des Antragstellers seien irreführend. Dies folge aus dem Heilwerbungsgesetz. Nach § 3 HWG sei es unzulässig, einer medizinischen Behandlung Wirkungen zu unterstellen, die sie nicht hätten. Es seien hier strenge Anforderungen an die Richtigkeit und die Klarheit der Aussagen zu stellen, weil mit falschen oder unklaren oder irreführenden Angaben in Bezug auf Heilversprechen erhebliche Gefahren für die Gesundheit verbunden sein könnten. Wegen des hohen Ranges der Gesundheit als Schutzgut sei eine Werbung mit Bezug auf die Gesundheit nur dann zulässig, wenn sie einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entspreche.

Der Antragsteller habe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht, dass der Nutzen der „Atlasttherapie nach Arlen“ nicht ausreichend belegt sei und nicht als Kassenleistung anerkannt werden könne. Daher wäre es die Sache des Antragsgegners, die Richtigkeit der Werbeaussagen glaubhaft zu machen. Daran fehle es vorliegend. Es sei auch in der Werbung nicht darauf hingewiesen worden, dass die Wirksamkeit umstritten sei. Ein solcher Hinweis wäre aber nötig gewesen, um die Werbung zulässig zu machen.
Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch Abgabe der Teilunterlassungserklärungen entfallen, da diese den Unterlassungsanspruch nicht voll abdecken würden.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2016, Az. 6 W 21/16

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