Irreführende Werbung mit alkoholfreiem Gin
Sie bieten alkoholfreie Destillate an und würden die geschmackliche Nähe zu Gin gern im Namen zeigen. Verständlich aus Marketingsicht. Rechtlich ist das jedoch vermintes Gelände. Der Begriff Gin ist unionsrechtlich geschützt. Das Landgericht Braunschweig (LG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2024 - Az.: 22 O 2566/23) hat klargestellt, dass ein Getränk mit 0,0 Prozent Alkohol nicht als Gin beworben werden darf – auch nicht in der Form „alkoholfreier Gin“. Zusätzlich hat das Gericht Beanstandungen zu Pflichtangaben im Fernabsatz und zur Pfandpflicht getroffen. Für Hersteller, Importeure und Händler ist das ein deutlicher Warnschuss.
Der Sachverhalt im Detail
Eine Anbieterin bewarb im Internet ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung „ALKOHOLFREIER GIN – FLORAL 0,0 % Vol.“. Auf der Produktseite fehlten ein Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration. Außerdem wurde beim Verkauf in einer Einweg-Glasflasche kein Pfand erhoben.
Ein Wettbewerbsverband mahnte ab und klagte anschließend auf Unterlassung. Die Beklagte trug vor, ihr Produkt sei aus destilliertem Wasser mit pflanzlichen Stoffen hergestellt, und verwies auf eine Herstellung in einem Kupferkessel. Entscheidend war aber, dass niemand behauptete, es habe sich zunächst um echten Gin gehandelt, der erst nachträglich so weit verdünnt wurde, dass er unter den vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt fiel.
Neben dem Bezeichnungsproblem beurteilte das Gericht auch die fehlenden Pflichtinformationen im Online-Angebot als Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung und bejahte die Pflicht zur Erhebung von Pfand bei der verwendeten Einwegverpackung.
Rechtlicher Rahmen
Was ist Gin nach Unionsrecht?
Die EU-Spirituosenverordnung definiert Gin als Spirituose mit Wacholdergeschmack und verlangt einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Volumen. Ohne diesen Mindestalkoholgehalt liegt kein Gin im Rechtssinne vor.
Darf man geschützte Spirituosenbezeichnungen bei anderen Getränken verwenden?
Nein. Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen wie „Gin“ dürfen in Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken nicht verwendet werden, wenn diese nicht sämtliche Anforderungen der jeweiligen Kategorie erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn der Begriff mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“ oder „geschmack“ versehen wird.
Pflichtangaben bei Online-Angeboten von Lebensmitteln
Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen im Fernabsatz unter anderem das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration vor Abschluss des Kaufvertrags bereitgestellt werden.
Pfandpflicht bei Einweg-Getränkebehältern
Bei Einweg-Getränkeverpackungen ist grundsätzlich Pfand zu erheben. Das gilt auch für Glasflaschen, die nur ein einziges Mal befüllt werden.
Die Entscheidungsgründe des LG Braunschweig im Kern
- Unzulässige Bezeichnung „alkoholfreier Gin“
Der Begriff „Gin“ ist rechtlich geschützt. Da der Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. nicht erreicht wurde, durfte die Bezeichnung nicht verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn „alkoholfrei“ vorangestellt wird. Der unionsrechtliche Schutz zielt darauf ab, die Kategorien vor Verwässerung zu bewahren. - Anwendbarkeit der Spirituosenverordnung auch auf alkoholfreie Getränke
Die Vorgaben zur Bezeichnung gelten nicht nur für Spirituosen. Wer einen geschützten Begriff in Aufmachung oder Kennzeichnung eines anderen Getränks nutzt, fällt in den Anwendungsbereich. - Keine Ausnahmen
Ausnahmen griffen nicht, da nicht dargetan war, dass es sich um einen zunächst rechtmäßig hergestellten Gin handelte, der später verdünnt wurde. - Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung
Das Angebot im Internet ohne Zutatenverzeichnis und ohne Nährwertdeklaration verstieß gegen gesetzliche Pflichten. Diese Informationen müssen vor der Bestellung zugänglich sein. - Pfandpflicht
Das Gericht sah das Produkt als pfandpflichtig an. Bei Einweg-Getränkeverpackungen muss ein Pfand erhoben werden.
Einordnung und Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung des LG Braunschweig ist kein Einzelfall, sondern fügt sich in eine strenge Linie zum Schutz geschützter Spirituosenbezeichnungen ein. Selbst wenn der Verbraucher durch den Zusatz „alkoholfrei“ erkennt, dass kein Alkohol enthalten ist, bleibt die Verwendung unzulässig.
Auch in anderen Gerichtsverfahren wurde betont, dass ein bloßes sprachliches Absetzen vom Spirituosenbegriff nicht genügt. Bis eine höchstrichterliche Klärung durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt, gilt diese strenge Auslegung.
Praxis-Leitfaden für Hersteller und Händler
Sicher benennen statt riskant bezeichnen
- Verzichten Sie auf geschützte Spirituosenbegriffe wie „Gin“, „Rum“, „Whisky“ in der Produktbezeichnung, wenn die unionsrechtlichen Kriterien nicht erfüllt sind.
- Nutzen Sie neutrale Bezeichnungen, zum Beispiel „Wacholdergetränk“, „Botanical Infusion“ oder „alkoholfreies Wacholderdestillat“.
Pflichtangaben im Fernabsatz prüfen
- Stellen Sie online alle Pflichtinformationen bereit, insbesondere die Zutatenliste und die Nährwertdeklaration.
Pfand korrekt erheben
- Prüfen Sie, ob Ihre Verpackung pfandpflichtig ist, und erheben Sie das Pfand rechtssicher.
Werbung und Produktstory
- Beschreiben Sie den Geschmack, aber vermeiden Sie die Benutzung der geschützten Bezeichnung in der Produktbezeichnung.
Fazit
Das LG Braunschweig zieht eine klare Linie: Ein Getränk mit 0,0 % Alkohol gehört nicht in die Kategorie „Gin“. Die geschützte Bezeichnung darf nicht verwendet werden – selbst wenn die Aromatik an Gin erinnert. Wer alkoholfreie Produkte anbieten möchte, sollte daher auf neutrale Bezeichnungen setzen, vollständige Pflichtangaben machen und die Pfandpflicht beachten. Wer dies ignoriert, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und teure Rechtsstreitigkeiten.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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