Irreführende Werbung: Miete statt Kauf im Online-Shop
Sie sehen ein Smartphone-Angebot im Netz: Der Preis stimmt, das Design gefällt, und die Bestellung ist schnell abgeschlossen. Doch am Ende haben Sie das Gerät gar nicht gekauft – sondern gemietet. Genau so ein Fall hat das Landgericht Berlin beschäftigt. In seinem Urteil vom 05.05.2020 (Az.: 15 O 107/18) erklärt es die Geschäftspraktiken eines Online-Shops für wettbewerbswidrig.
Der Händler hatte nämlich nicht deutlich gemacht, dass es sich bei den beworbenen Produkten nicht um Kaufangebote, sondern um Mietverträge handelt. Das Problem: Der gesamte Online-Auftritt vermittelte einen anderen Eindruck. Für Verbraucher war weder ersichtlich, dass sie lediglich zur Miete greifen, noch welche tatsächlichen Vertragsbedingungen damit verbunden sind.
Dieser Beitrag beleuchtet ausführlich den zugrundeliegenden Sachverhalt, die rechtliche Würdigung durch das Gericht und die praktischen Konsequenzen für Anbieter und Kunden.
Der Sachverhalt: Kaufpreis erwartet – Mietvertrag erhalten
Die beklagte Betreiberin eines Online-Shops bot auf ihrer Plattform unter anderem Smartphones, Tablets, Spielkonsolen und weitere Technikprodukte an. Die Werbung versprach:
- „smart gespart bei ...“
- „Sie suchen aktuelle und günstige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen können?“
Ein typischer Verbraucher geht bei solchen Aussagen unweigerlich davon aus, dass ihm ein Kauf angeboten wird. Denn so ist es im Online-Handel üblich: Man sucht sich ein Gerät aus, zahlt einen Kaufpreis und erhält das Eigentum.
Doch im konkreten Fall war das anders. Der Kunde wurde nicht Eigentümer der Geräte – er schloss vielmehr einen Mietvertrag ab. Gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts konnte er das Gerät für einen gewissen Zeitraum nutzen. Dass es sich dabei nur um eine Miete handelt, wurde aber weder im Werbetext noch im Bestellprozess ausreichend deutlich gemacht.
Und selbst an der Kasse des Online-Shops, wo es auf die letzte Klarheit ankommt, fehlte es an einem unmissverständlichen Hinweis auf die Mietsituation. Lediglich ein „zu zahlender Betrag“ wurde angezeigt. Für juristisch nicht geschulte Verbraucher ein klarer Kaufpreis – oder?
Die rechtliche Einordnung durch das LG Berlin
Das Landgericht Berlin sah in diesem Verhalten einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der zentrale Vorwurf lautete: Irreführung über die Art des angebotenen Geschäfts (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG).
Erwartungshaltung des Verbrauchers
Zunächst stellte das Gericht klar: Aufgrund der Gestaltung der Werbung und des Angebots gehen durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass ihnen ein Kaufvertrag angeboten wird. Denn:
- Die Begriffe „Schnäppchen“ und „günstige Smartphones“ implizieren einen Kauf. Man spricht im Alltag nicht von „Miet-Schnäppchen“.
- Die Aussage „...die Sie online bestellen können“ ist ebenfalls typisch für Kaufgeschäfte. Mietverträge werden üblicherweise nicht „bestellt“.
Das Gericht formulierte deutlich:
„Denn einen Gerätemietvertrag ‚bestellt‘ man schon nicht. Schnäppchen macht man allenfalls beim Einkauf.“
Damit wurde ein wesentliches Element der geschäftlichen Handlung verschleiert – nämlich der tatsächliche Charakter des Vertrages.
Fehlende Aufklärung während des Bestellprozesses
Besonders kritikwürdig war aus Sicht des Gerichts, dass selbst im Laufe des Bestellvorgangs kein ausreichender Hinweis auf die Miete erfolgt ist. Der „zu zahlende Betrag“ wurde als Kaufpreis wahrgenommen. Eine Differenzierung oder Erklärung, worum es sich tatsächlich handelt, fehlte.
Verbraucher vergleichen solche Preise aber regelmäßig mit anderen Kaufangeboten – auch auf Preisvergleichsseiten. Wenn sie dann in Wahrheit nur ein Mietangebot erhalten, liegt eine wesentliche Täuschung über den geschäftlichen Zweck vor.
Intransparente Vertragsstruktur
Das Gericht nahm auch die konkreten Mietbedingungen kritisch unter die Lupe – und fand dort weitere Anhaltspunkte für eine Irreführung:
- Der vom Kunden zu zahlende Betrag stellte in Wahrheit eine Mietsicherheit dar.
- Diese Sicherheit wurde später mit einem laufzeitabhängigen Mietzins verrechnet.
- Der Mietzins wiederum war gestaffelt – es galt eine „aktuell geltende Staffelung“, die in den AGB versteckt war.
- Zudem war keine feste Laufzeit vereinbart, sondern eine flexible Vertragsbindung.
Das Gericht fasste dies als atypische Vertragsgestaltung zusammen, die für Verbraucher nicht nachvollziehbar und damit intransparent ist. Wörtlich hieß es:
„Es handelt sich schließlich auch um eine atypische Vertragsgestaltung, weil ein fester Mietzinsbestandteil mit einem laufzeitabhängigen Staffelzins und unbestimmter Laufzeit kombiniert werden, so dass die Gesamtvertragskosten intransparent sind.“
Mit anderen Worten: Kunden konnten weder erkennen, wie viel sie am Ende wirklich zahlen, noch welche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag folgen würden.
Wirtschaftliche Benachteiligung der Verbraucher
Die Richter zeigten auch auf, dass Mietverträge – gerade bei kurzlebiger Technik – wirtschaftlich oft nachteilig für den Nutzer sind. Der Grund: Der Mieter trägt nicht nur die regelmäßigen Zahlungen, sondern auch das Risiko für
- Rückgabe bei Vertragsende,
- Verschlechterung des Geräts durch unsachgemäßen Gebrauch.
Das Gericht verwies auf historische Erfahrungen:
„Mietverträge sind bei Waren, die der Mode oder dem technischen Verfall unterliegen, aber zudem wirtschaftlich für den Nutzer zumeist ungünstig, wie Generationen von Telefonanlagenmietern schmerzlich erfahren haben.“
Gerade weil Verbraucher diese Nachteile im Vorfeld nicht einschätzen konnten, sei das Modell in seiner verschleierten Form besonders gefährlich – das Gericht nannte es schlicht eine Vertragsfalle.
Fazit des Gerichts: Wettbewerbsverstoß durch Irreführung
Im Ergebnis kam das Landgericht Berlin zu einer klaren Bewertung: Die Art und Weise, wie der Online-Shop seine Mietangebote beworben und präsentiert hat, verstößt gegen das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen (§ 5 UWG).
Ein durchschnittlicher Verbraucher wurde über den Charakter des Geschäfts, den Preis, die Vertragsstruktur und die wirtschaftlichen Folgen getäuscht.
Deshalb wurde der Shopbetreiber zur Unterlassung verurteilt. Er darf künftig nicht mehr so werben, ohne klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um Mietverträge handelt.
Unser Fazit
Das Urteil des LG Berlin ist ein klares Signal: Anbieter dürfen keine Mietverträge als Kaufangebote tarnen. Wer sich auf irreführende Sprache, intransparente Preise und unklare Vertragsbedingungen verlässt, handelt rechtswidrig – zum Nachteil der Verbraucher.
Sie sind Online-Händler und unsicher, ob Ihre Angebote rechtskonform sind? Oder wurden Sie als Kunde getäuscht? Wir beraten Sie gern – auch in einer kostenlosen Erstberatung.
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Alexander Bräuer
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