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Irreführende Werbung für Online-Pflegeportal

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Online-Portale, die Pflegeanträge digital begleiten, treffen auf besonders vertrauensbedürftige Verbraucher. Genau deshalb prüft die Rechtsprechung die Außendarstellung solcher Anbieter streng. Das Landgericht München I (LG München I, Urt. v. 30.06.2025 - Az.: 4 HK O 11665/24) hat einem Portal gleich an mehreren Stellen Grenzen gesetzt: Die Seite durfte nicht länger den Eindruck einer staatlichen Institution erwecken und auch nicht mit einer 95-%-Erfolgsquote werben. Zudem rügte das Gericht Defizite bei der elektronischen Erreichbarkeit. Das Urteil gibt Unternehmen eine klare Leitlinie, wie Gestaltung, Slogans und Erfolgsversprechen rechtssicher einzusetzen sind.

 

Kurzüberblick

  • Kein Auftritt im staatlichen Look & Feel: Logos und Gestaltungen, die an Bundesministerien erinnern, sind unzulässig, wenn dadurch eine staatliche Trägerschaft suggeriert wird.
  • Farben Schwarz-Rot-Gold allein sind nicht per se verboten – die konkrete Kombination mit Logo und Slogan kann aber täuschen.
  • 95-%-Erfolgsquote: unzulässig, wenn suggeriert wird, die Portalnutzung erhöhe die Bewilligungschancen.
  • Elektronische Kontaktmöglichkeit (E-Mail) muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Der Sachverhalt – so war die Werbung des Portals aufgebaut

Die Beklagte betrieb das Portal „digitaler-pflegeantrag.de“. Verbrauchern wurde angeboten, Pflegeleistungen online zu beantragen oder eine Höherstufung zu veranlassen; das Portal wollte die Anträge bündeln und an die zuständigen Stellen weiterreichen.

Auffällig waren mehrere Elemente der Außendarstellung:

  • Ein Logo „Digitaler Pflegeantrag“ mit grafischer Anmutung in Schwarz-Rot-Gold sowie der Slogan „Deutschland innovativ“.
  • Ein Seitenaufbau, der aus Sicht der Kammer optisch stark an das Erscheinungsbild eines Bundesministeriums erinnerte.
  • In Suchergebnis-Darstellungen fanden sich ebenfalls staatlich anmutende Elemente/Abkürzungen.
  • Zentrales Leistungsversprechen: „95-%-Erfolgsquote – Die Erfolgsquote einer positiven Bewilligung liegt bei 95 %. Tendenz steigend.“ Ergänzt wurde dies um eine hohe Weiterempfehlungsrate.
  • Zudem fehlte eine gut auffindbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare E-Mail-Adresse.

Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband. Er beanstandete, der Gesamtauftritt lasse das Portal wie ein staatliches Angebot erscheinen; die Erfolgsquote erwecke den Eindruck, die Nutzung der Plattform erhöhe die Chancen auf Bewilligung. Außerdem sei die elektronische Kontaktangabe rechtswidrig umgesetzt.

Die Tenorierung – was das Gericht konkret untersagt hat

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen,

  • auf der Website (und in der „Google-Treffer“-Darstellung) durch Gestaltungselemente in Schwarz-Rot-Gold in Verbindung mit der Kennzeichnung/Logo-Nutzung und dem Slogan „Deutschland innovativ“ den Eindruck zu erwecken, es handele sich um die Seite einer staatlichen Institution,
  • mit einer „95-%-Erfolgsquote“ zu werben, wenn der Eindruck entsteht, die Quote hänge von der Nutzung des Portals ab,
  • eine E-Mail-Adresse nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten.

Das Unterlassungsgebot ist mit Ordnungsmitteln bewehrt (Ordnungsgeld bis 250.000 Euro; ersatzweise Ordnungshaft; Ordnungshaft auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern). Außerdem sprach das Gericht dem Kläger die Erstattung pauschaler Abmahnkosten (260 Euro zuzüglich Zinsen) zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kostenquote lautet 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte). Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidungsgründe im Detail

1) Klagebefugnis des Verbandes

Der Verbraucherzentrale Bundesverband war als qualifizierte Einrichtung klagebefugt. Für Unternehmen ist wichtig: Bei verbraucherschützenden Wettbewerbsverstößen können solche Verbände flächendeckend gegen unlautere Werbung vorgehen.

2) Staatliche Anmutung durch Logo/Slogan – Irreführung über die Identität des Unternehmens (§ 5 UWG)

Die Kammer sah in der kombinierten Gestaltung aus Logo, Farbverlauf und dem Slogan „Deutschland innovativ“ eine herkunftstäuschende Aufmachung. Der durchschnittliche Verbraucher, der Hilfe bei Pflegeleistungen sucht, werde beim Anblick dieser Gestaltung an das von der Bundesregierung verwendete Bild-/Wort-Logo erinnert. In Verbindung mit „Deutschland innovativ“ könne der Eindruck entstehen, es handele sich um eine staatliche Stelle oder ein offiziell autorisiertes Angebot.

Die Begründung greift das Herzstück des Irreführungstatbestands auf: Entscheidend ist nicht der Wille des Werbenden, sondern der objektive Eindruck beim Durchschnittsverbraucher. Sobald Gestaltung und Wording eine institutionelle Herkunft nahelegen, ohne dass eine solche besteht, liegt eine relevante Täuschung vor. Die besondere Schutzbedürftigkeit der Adressaten – häufig ältere oder pflegende Angehörige – verstärkt die Relevanz der Fehlvorstellung.

3) Schwarz-Rot-Gold allein reicht nicht – die Kontextbetrachtung entscheidet

Die isolierte Nutzung der Nationalfarben ist nicht per se unlauter. Verbraucher kennen zahlreiche private Angebote, die bei inländischen Dienstleistungen mit den Landesfarben arbeiten. Die Kammer stellt ausdrücklich auf die Gesamterscheinung ab: Erst die Kombination mit dem an ein Bundesministeriumslogo erinnernden Layout und dem Slogan führte hier zur Irreführung.

Praxisbedeutung: Farben sind erlaubt, aber die Nähe zu behördentypischer Typografie, Emblemen oder Slogans kann die Schwelle zur Täuschung überschreiten.

4) „95-%-Erfolgsquote“ – unzulässig, wenn die Nutzung als Ursache erscheint (§ 5 UWG)

Die Werbung „Warum Digitaler Pflegeantrag nutzen“ mit einer „95-%-Erfolgsquote“ ist irreführend, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen Portalseinbindung und Bewilligung suggeriert wird. Genau diesen Eindruck sah das Gericht. Tatsächlich hängt die Bewilligung von gesetzlichen Voraussetzungen und der individuellen Pflegesituation ab – nicht davon, ob der Antrag über ein bestimmtes Portal gestellt wird.

Selbst wenn interne Erfahrungswerte vorliegen, dürfen sie nicht so präsentiert werden, dass Verbraucher eine Erfolgssteigerung durch das Portal annehmen. Erlaubt wäre nur eine sachlich zutreffende, transparent erklärte Statistik ohne Kausalitätsbehauptung – und mit klarer Erläuterung, worauf sie beruht und welche Aussagekraft sie hat.

5) Elektronische Kontaktmöglichkeit – die E-Mail-Adresse muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar“ sein

Das Gericht beanstandete die fehlende bzw. nicht ordnungsgemäß bereitgestellte E-Mail-Adresse. Die elektronische Erreichbarkeit dient dem schnellen, unmittelbaren Verbraucherkontakt und beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Ein verstecktes, nur schwer auffindbares Kontaktformular oder eine „Kontaktkette“ ohne klare E-Mail-Adresse reicht nicht.

Praxisrelevant ist die Formulierung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar“: Die E-Mail-Adresse gehört ins Impressum. Sie muss mit einem Klick erreichbar sein und dauerhaft funktionieren.

6) Spürbarkeit und Relevanz der Täuschung

Schon wegen der sensiblen Thematik „Pflege“ wiegt die Irreführung schwer. Verbraucher könnten sich in der Annahme staatlicher Seriosität eher auf das Angebot einlassen, persönliche Daten übermitteln oder kostenpflichtige Zusatzleistungen in Anspruch nehmen. Auch die suggerierte Erfolgsquote ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung maßgeblich zu beeinflussen. Ein Bagatellfall liegt nicht vor.

7) Rechtsfolgen: Unterlassung, Ordnungsmittel, Abmahnkosten

Wettbewerbswidrige Gestaltungen sind zu unterlassen; kerngleiche Varianten sind miterfasst. Die Ordnungsmittelandrohung zeigt, wie ernst Gerichte Verstöße nehmen. Hinzu kommen Abmahnkosten in pauschalierter Höhe. Unternehmen sollten bedenken, dass neben Verbänden auch Mitbewerber vorgehen können.

Einordnung und praktische Leitlinien für Unternehmen

Die Entscheidung fügt sich in eine klare Linie:

  • Offiziell wirkende Layouts, behördennahe Logos, Hoheitszeichen-Anmutungen und nationale Slogans dürfen nicht die Herkunft verschleiern.
  • Zahlen und Quoten sind nur zulässig, wenn sie wahr, belegbar und nicht kausal missverständlich sind. „Tendenz steigend“ verschärft die Erwartungshaltung und birgt zusätzliches Risiko.
  • Impressumspflichten sind kein „nice to have“, sondern unionsrechtlich unterlegt. Die E-Mail-Adresse ist Pflicht.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie ein Portal oder einen Online-Service im Gesundheits- oder Sozialbereich betreiben, lassen Sie Logo, Slogan, Farbwelt und Zahlenclaims prüfen. Eine frühzeitige Anpassung ist regelmäßig günstiger als ein langwieriger Rechtsstreit. Unsere Kanzlei unterstützt Sie kurzfristig mit einem rechtssicheren Außenauftritt, prüft bestehende Kampagnen und verteidigt Sie im Falle einer Abmahnung – diskret, zügig und mit Blick auf pragmatische Lösungen.

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