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Irreführende Werbung bei einem Hinweis auf ein Prüfsiegel für das Vorgängermodell

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wirbt ein Unternehmen für neue Modelle von Blutdruckmessgeräten mit Prüfsiegeln der Deutschen Hochdruck-Liga für die nicht baugleichen Vorgängermodelle, während für die technisch veränderten Ausführungen der beworbenen Nachfolgemodelle weder Zertifizierungsverfahren durchgeführt noch Prüfsiegel erteilt worden sind, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Dies gilt umso mehr als der Verwendung des Hinweises auf ein Prüfsiegel für das jeweilige Vorgängermodell ausdrücklich durch die Deutschen Hochdruck-Liga widersprochen worden ist. Ob die technischen Veränderungen der neuen Modelle zu einer Produktverbesserung geführt haben oder ob zumindest eine qualitative Gleichwertigkeit bei den Modellen besteht, ist unerheblich.

Werbung nur mit tatsächlich erteilten Prüfsiegeln erlaubt

Das OLG Koblenz wies in einer aktuellen Entscheidung darauf hin, dass die beanstandete Werbung eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. So untersage das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in seiner Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommene Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem. Darunter sind alle unternehmens- oder produktbezogene Auszeichnungen zu verstehen, die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und die im Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden. 

Das von der Deutschen Hochdruck-Liga nach Durchführung eines standardisierten Zertifizierungsverfahrens erteilte Prüfsiegel unterfällt dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Da die Deutsche Hochdruck-Liga keine Prüfsiegel für die beworbenen neuen Modelle erteilt und der Verwendung der "alten" Prüfsiegel durch das Unternehmen hierfür sogar ausdrücklich widersprochen hat, liegt bereits aus diesem Grund ein Wettbewerbsverstoß vor.

Täuschung der Verbraucher

Außerdem enthielt die beanstandete Werbung unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben, denn entgegen den Unternehmensangaben waren die beworbenen Blutdruckmessgeräte tatsächlich nie von der Deutschen Hochdruck-Liga zertifiziert und damit auch weder von ihr geprüft noch empfohlen worden. 

Wie das Gericht ausführt, geht der angesprochene Verbraucherkreis aufgrund der Werbeaussage davon aus, dass baugleiche Modelle aus derselben Serienproduktion wie die beworbenen Blutdruckmessgeräte erfolgreich das Zertifizierungsverfahrens der Deutschen Hochdruck-Liga durchlaufen haben und mit dem Prüfsiegel ausgezeichnet worden sind. Da dies nicht den Tatsachen entspricht, ist die Werbeaussage des Unternehmens unwahr und als Irreführung des Verbrauchers zu bewerten.

Unerheblichkeit früherer Zertifizierungsverfahren

Es spielt auch keine Rolle, dass die Vorgängermodelle im Jahr 2006 tatsächlich ein Zertifizierungsverfahren bei der Deutschen Hochdruck-Liga erfolgreich mit Erteilung der Prüfsiegel abgeschlossen haben, denn die beworbenen Nachfolgemodelle sind mit den zertifizierten nicht baugleich. 

Aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten wäre das Unternehmen in jeden Fall zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des betroffenen Verbraucherkreises in der beanstandeten Werbung verpflichtet gewesen, dass nicht die technisch veränderten und beworbenen Modelle mit dem Prüfsiegel zertifiziert worden sind, sondern die jeweiligen Vorgängermodelle.

Damit ist es dem Unternehmen untersagt, künftig ohne die erforderliche Genehmigung der Deutschen Hochdruck-Liga mit der Erteilung von Prüfsiegeln für seine Blutdruckmessgeräte zu werben, wenn tatsächlich für die konkreten Geräte kein Zertifizierungsverfahren durchgeführt worden ist. 

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 U 1097/12

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