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Irreführende Verpackung von Fruit2day

LG Lübeck, Urteil vom 17.01.2012, Az. 11 O 69/11

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Schwartauer Werke das Fruchtgetränk „fruit2day, Kirsche – rote Traube“ nicht weiter vertreiben dürfen. Die Gestaltung und Aussage der Verpackung sind nach Meinung des Gerichts irreführend und folglich wettbewerbswidrig.

Der Prozess vor dem Landgericht Lübeck
Geklagt hat der Dachverband aller Verbraucherzentralen, die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen den Marmeladenhersteller Schwartauer Werke. Jedes Bundesland ist mit einer eigenständigen Verbraucherzentrale ausgestattet, welche sich überwiegend dem Verbraucherschutz widmen. Die Hauptorganisation aller Verbraucherzentralen ist der Bundesverband, welcher vorliegend vor dem Landgericht Lübeck Klage eingereicht hatte.
Die Schwartauer Werke sind ein traditionsreicher Lebensmittelhersteller aus Schleswig-Holstein. Das Kernprodukt des Unternehmens ist Konfitüre. Daneben werden aber auch immer wieder neue zeitgemäße Produkte entwickelt, wie zum Beispiel das Fruchtgetränk „fruit2day, Kirsche – rote Traube“. Dieses Produkt war nach Meinung der Verbraucherzentrale wettbewerbswidrig, da es potenzielle Kunden bewusst in die Irre führen würde. Aufmachung und Werbeaussagen auf dem Produkt würden einen falschen Eindruck erwecken lassen. Die Verbraucherzentrale verlangte eine Unterlassung dieser vermeintlich irreführenden Aussagen.

Die Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Lübeck schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und gab der Klage statt. Auf dem Produkt wird großflächig mit Kirschen und Trauben geworben, obwohl diese nur zu 23 Prozent des Furchtsaftes ausmachen. Der weit größere Teil besteht aus Bananen und Äpfeln. Durch die Fruchtabbildungen würde dem Verbraucher suggeriert werden, dass der Saft zu einem Großteil und nicht nur zu einem Viertel aus den abgedruckten Früchten bestehe. Auch der Hinweis über ein Sternchen würde die Irreführung nicht korrigieren. Zwar führt der Sternchenhinweis auf die Rückseite der Verpackung, auf welcher eine detaillierte und korrekte Auflistung aller Zutaten zu sehen ist, allerdings fiele die Rückseite und insbesondere das Schriftbild mit den Inhaltsstoffen nicht in den Blickfang der Verbraucher. Außerdem ist das Sternchen auf Vorder- und Rückseite anders ausgestaltet, sodass eine exakte Zuordnung schwierig sei. Insgesamt berichtige der Sternchenhinweis deshalb nicht die durch die Vorderseite ausgelöste Täuschung der Kunden.
Darüber hinaus verziert der Konfitürenhersteller den Fruchtsaft mit dem Zusatz „mit knackigen Fruchtstücken“. Auch hierin sah das Landgericht Lübeck einen Wettbewerbsverstoß, da die enthaltenden Fruchtstücke zu 100 Prozent aus Birnen bestehen. Durch die Aufmachung des Produktes würde die Erwartung geweckt werden, dass die Fruchtstücke aus Trauben oder Kirschen bestünden und nicht aus Birnen.

Musterbeispiel für Verbraucherschutz
Dem Urteil des Landgerichts ist zuzustimmen. Die Aufmachung des Produktes erweckt einen falschen Eindruck beim Verbraucher. Der Sinn und Zweck der Verbraucherzentralen wird durch diesen beispielhaften Fall deutlich. Dem Verbraucher selbst ist es meist nur schwerlich möglich, sich gegen die großen Unternehmen im Land zu stemmen. Durch die Verbraucherzentralen werden Missstände aufgedeckt und die Interessen des Verbrauchers gewahrt. Unternehmen versuchen immer wieder Kosten zu sparen und Gewinne zu maximieren, sodass die Folgen dessen oftmals auf dem Rücken des Verbrauchers ausgetragen werden. Die Verbraucherzentralen sind hier ein wichtiges Kontrollinstrument, welches wettbewerbswidrige Praktiken aufdeckt und gegebenenfalls auch vor Gericht bringt.


LG Lübeck, Urteil vom 17.01.2012, Az. 11 O 69/11

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