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Irreführende Vergleiche in der Werbung unzulässig

Potenziell irreführende Vergleiche in der Werbung unzulässig
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof urteilte am 20. Januar 2011, dass ein Werbeprospekt eines Kommunikationsdienstleisters, das mit dem Slogan "Kein Telekom-Anschluss mehr nötig!" wirbt, eine Täuschung darstellt, wenn das angebotene Produkt nicht wie beworben einen Telekomanschluss vollständig ersetzt.

Die Telekom klagte gegen das Unternehmen, das ursprünglich TV-Kabelanschlüsse verkaufte, nachdem es in Hessen Telefon- und Internetanschlüsse mit dem eingangs erwähnten Slogan bewarb. Die Telekom sieht darin eine Täuschung der Kunden, da der Werbespruch die Kunden annehmen lässt, der Anschluss des Unternehmens würde in seinen Funktionen mit denen der Telekom vergleichbar sein. Da aber bestimmte Dienstleistungen, wie "Call-by-Call" und "Preselection", während der Werbeaktion den Verbrauchern nicht zur Verfügung standen, ist der Vergleich nach Ansichten der Telekom irreführend. Das Unternehmen verteidigte sich mit der Behauptung, der Slogan würde von der Zielgruppe nicht als direkter Vergleich verstanden werden. Da der Telefonanschluss über die Kabelnetzwerke verbunden ist, so das Unternehmen, deute die Werbung lediglich darauf hin, dass dieser Kabelanschluss eigenständig und unabhängig von der Telekom funktioniert.

Die vorhergehenden Instanzen sahen in der Werbung keinen Rechtsverstoß. Da zum damaligen Zeitpunkt alle Drittanbieter von Telefonanschlüssen noch die Infrastruktur der Telekom nutzten, konnte von einem durchschnittlichen Rezipienten der Werbung erwartet werden, dass er vor allem den technischen Aspekt, also die Nutzung der Kabelnetzwerke, als wichtigste Aussage versteht. Diese Auslegung wird dadurch bekräftigt, dass die Broschüre selbst technische Details bespricht und betont, dass das Kabelnetzwerk von der Telekom unabhängig ist. Außerdem sei dem Kunden bewusst, dass es gerade auf dem Telekommunikationsmarkt sehr viele unterschiedliche Angebote mit ebenso unterschiedlichen Funktionen gibt, dass der Kunde bei seiner Entscheidung genaue Vor- und Nachteile beachten muss.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Argumentation der Telekom an und erkannte, dass der Vergleich mit der Telekom die Vermutung hervorruft, dass es sich bei dem Kabelanschluss tatsächlich um eine vollwertige Alternative handelt. Der Anschluss der Telekom wird als entbehrlich dargestellt, der durchschnittliche Verbraucher kann dies dahin gehend auffassen, dass der Anschluss ihm alle Dienstleistungen anbietet, die ihm von der Telekom bekannt sind. Die Dienstleistungen selbst, die es Kunden erlauben, durch bestimmte Vorwahlen zum Beispiel bei Anrufen ins Ausland nicht unerhebliche Mengen Geld zu sparen, sind dabei relevant genug, um die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen. Da vor allem das "Call-by-Call", eine wichtige Funktion, den Verbrauchern zum damaligen Zeitpunkt durchaus geläufig waren, sahen die Richter im Verschweigen der Tatsachen eine Täuschung. Durch die Suggestion der Gleichwertigkeit wird ein entscheidender Mangel verschwiegen.

Allerdings unterschied das Urteil zwischen den erwähnten Funktionen. Die Funktionen des "Call-by-Call"-Angebots geben den Nutzern eine flexibel einsetzbare Möglichkeit, für einzelne Gespräche Tarife anderer Anbieter zu Nutzen und sind daher für eine Kaufentscheidung relevant. Die "Preselection"-Funktion hingegen ist weniger bedeutend. Dieses Angebot ist eine dauerhafte Veränderung, durch dessen Anwendung der Kunde die Nutzung der vom Unternehmen angebotenen Flatrate für Festnetzgespräche nicht mehr wahrnehmen kann, aber weiterhin für beide Dienstleistungen zahlen müsste. Ein durchschnittlicher Verbraucher erkennt also, dass die angepriesene Flatrate den Einsatz der "Preselection"-Funktion weitgehend überflüssig macht. Das Fehlen dieses Angebotes müsste also nicht deutlicher hervorgehoben werden.

BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09

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