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Irreführende UVP-Preisermäßigungswerbung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Rabattwerbung gehört zu den wirkungsvollsten Instrumenten im Wettbewerb um die Aufmerksamkeit von Verbrauchern. Prozentuale Preisnachlässe, durchgestrichene Preise und auffällige Hervorhebungen erzeugen den Eindruck eines besonders günstigen Angebots. Gerade die Bezugnahme auf eine angebliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die sogenannte UVP, spielt dabei eine zentrale Rolle.

Doch nicht jede Werbung mit einer UVP und einer prozentualen Ersparnis ist rechtlich zulässig. Insbesondere dann, wenn der Gesamteindruck beim Verbraucher den Eindruck einer echten Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung erweckt, drohen erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2025 (Az. I-20 U 43/25) verdeutlicht dies in besonderer Klarheit.

Was versteht man unter UVP-Preisermäßigungswerbung?

Unter UVP-Preisermäßigungswerbung versteht man Werbemaßnahmen, bei denen ein aktueller Verkaufspreis mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers verglichen wird. Der Händler stellt dabei den eigenen Preis als besonders günstig dar, indem er ihn einer höheren UVP gegenüberstellt.

Für sich genommen ist eine solche Bezugnahme nicht grundsätzlich unzulässig. Problematisch wird sie jedoch dann, wenn der Verbraucher davon ausgeht, dass es sich um eine echte Preisreduzierung gegenüber einem zuvor verlangten Preis handelt.

Typische Gestaltungselemente sind unter anderem:

  • Durchgestrichene Preise
  • Prozentuale Ersparnisangaben
  • Hervorgehobene Rabattkästen
  • Werbliche Überschriften mit Sparversprechen
  • Einheitliche Gestaltung mehrerer Angebote auf einer Seite

Gerade diese Kombination kann beim Verbraucher den Eindruck einer zeitlich befristeten Preisermäßigung auslösen.

Die rechtliche Bedeutung des Referenzpreises

Bei Preisermäßigungen im Sinne der Preisangabenverordnung ist entscheidend, welcher Preis als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Wird stattdessen ein anderer Preis herangezogen, etwa eine UVP, besteht die Gefahr, dass Verbraucher über die tatsächliche Ersparnis irregeführt werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass künstlich überhöhte Vergleichspreise verwendet werden, um Rabatte attraktiver erscheinen zu lassen.

Entscheidung des OLG Düsseldorf zur irreführenden UVP-Werbung

Sachverhalt der Entscheidung

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lag eine Prospektwerbung der ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG zugrunde. Das Unternehmen ist Teil der ALDI-SÜD-Gruppe und verantwortet die wöchentlichen Werbeprospekte, in denen Angebote aus dem Filialsortiment beworben werden. In einem dieser Prospekte wurden mehrere Produkte mit einer prozentualen Preisersparnis beworben.

Charakteristisch für die Gestaltung waren insbesondere:

  • Eine prominente Überschrift mit einem allgemeinen Sparversprechen
  • Große Darstellung des aktuellen Preises
  • Kleine, durchgestrichene Vergleichspreise
  • Teilweise der Zusatz „UVP“ vor dem durchgestrichenen Preis
  • Auffällige prozentuale Ermäßigungsangaben in farblich hervorgehobenen Feldern

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. sah darin eine unzulässige Preisermäßigungswerbung und nahm das Unternehmen auf Unterlassung (sowie Erstattung von Abmahnkosten) in Anspruch.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Bereits das Landgericht Düsseldorf stufte die Werbung als unlauter ein. Nach seiner Auffassung gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass die beworbene Preisreduzierung auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen sei.

Ausschlaggebend war dabei insbesondere:

  • Der Gesamteindruck der Prospektseite
  • Die Formulierung der Überschrift, die ein „Noch günstiger“-Versprechen enthielt
  • Die graphische Hervorhebung der Ersparnis
  • Die geringe Wahrnehmbarkeit des Zusatzes „UVP“

Das Landgericht stellte klar, dass der rechtliche Befund nicht davon abhängt, ob die UVP als solche zutreffend sein mag. Entscheidend ist, wie der Verbraucher die konkrete Gestaltung versteht: Wird sie als Preisermäßigung wahrgenommen, müssen die Anforderungen des § 11 PAngV erfüllt werden. Entscheidend sei allein, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.

Bestätigung durch das OLG Düsseldorf

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte diese Einschätzung vollumfänglich und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Nach Auffassung des Senats lag eine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung vor, obwohl formal auf eine UVP Bezug genommen wurde.

Das Gericht stellte dabei insbesondere auf folgende Aspekte ab:

  • Der Gesamteindruck der Werbung suggerierte eine echte Preisreduzierung
  • Die durchgestrichene Preisangabe werde typischerweise als früherer Verkaufspreis verstanden
  • Der Zusatz „UVP“ trat optisch deutlich zurück
  • Die prozentualen Ermäßigungen bezogen sich nicht einheitlich auf die UVP, sondern teilweise auf frühere Verkaufspreise
  • Die Überschrift verstärkte den Eindruck eines zusätzlichen Sparvorteils

Aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers handelte es sich damit nicht lediglich um einen Vergleich mit einer Herstellerempfehlung, sondern um eine klassische Rabattwerbung.

Warum der Hinweis auf die UVP nicht ausreicht

Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich betont, dass der bloße Hinweis auf eine UVP nicht automatisch vor einer Irreführung schützt. Entscheidend ist, ob dieser Hinweis vom Verbraucher überhaupt wahrgenommen wird und ob er den Gesamteindruck der Werbung prägt.

Besonders problematisch sind Gestaltungen, bei denen:

  • Der UVP-Hinweis sehr klein oder unauffällig ist
  • Der Vergleichspreis durchgestrichen dargestellt wird
  • Die Ersparnis in Prozent stark hervorgehoben wird
  • Mehrere Produkte unterschiedlich referenziert werden

In solchen Fällen tritt der formale Hinweis auf die UVP in den Hintergrund und verliert seine aufklärende Wirkung.

Weit verbreitet, aber dennoch unzulässig

Bemerkenswert ist auch die klare Aussage des Gerichts, dass eine weit verbreitete Werbepraxis keine Rechtfertigung darstellt. Der Umstand, dass zahlreiche Händler ihre Prospekte ähnlich gestalten, führt nicht dazu, dass eine unlautere Werbung zulässig wird.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht auf branchenübliche Gestaltungsmuster verlassen sollten. Maßgeblich ist allein die wettbewerbsrechtliche Bewertung im Einzelfall.

Praktische Bedeutung für Händler und Werbetreibende

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, insbesondere für den Einzelhandel und für Unternehmen, die Werbematerialien im Auftrag Dritter erstellen. Sie zeigt deutlich, dass bei der Gestaltung von Preiswerbung äußerste Sorgfalt geboten ist.

Besondere Risiken bestehen insbesondere bei:

  • Kombinationen aus UVP und Prozentangaben
  • Einheitlicher Gestaltung mehrerer Preisvergleiche
  • Auffälligen Sparversprechen in Überschriften
  • Durchgestrichenen Preisen ohne klare Einordnung

Wer hier nicht sorgfältig differenziert, setzt sich schnell dem Vorwurf der Irreführung aus.

Revision zugelassen – rechtliche Entwicklung bleibt spannend

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit ist absehbar, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Frage befassen wird, unter welchen Voraussetzungen eine UVP-Werbung als Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung zu werten ist.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof abzuwarten ist. Bis dahin empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung bestehender Werbekonzepte, insbesondere bei Prozentangaben in Kombination mit UVP-Vergleichen.

Fazit: UVP-Werbung mit Augenmaß gestalten

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass UVP-Preisermäßigungswerbung schnell als irreführend eingestuft werden kann, wenn sie den Eindruck einer echten Preisreduzierung vermittelt. Maßgeblich ist nicht die formale Bezeichnung, sondern die Wirkung auf den Verbraucher.

Wer mit Rabatten wirbt, sollte daher stets prüfen lassen, ob die Gestaltung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob der Referenzpreis transparent und verständlich kommuniziert wird. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Unterlassungsverfügungen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

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