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Irreführende Preisreduzierung bei PENNY

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Rabattstark, rechtsschwach: Wer Preisvorteile plakativ inszeniert, muss juristisch sauber arbeiten. Das Landgericht Köln hat dem Discounter PENNY eine besonders aufmerksamkeitsträchtige Preiswerbung untersagt. Der Kern: Eine mit „-58 %“ und Streichpreis hervorgehobene Ersparnis beruhte nicht auf dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Die Kammer wertete die Darstellung als irreführend und sprach der klagenden Verbraucherorganisation den Unterlassungsanspruch zu (LG Köln, Urteil vom 16.07.2025 – 84 O 92/24, nicht rechtskräftig).

Worum ging es konkret?

Auslöser war ein Wochenprospekt. Dort wurde ein Joghurt mit einer Ersparnis von „-58 %“ beworben; zusätzlich war ein durchgestrichener Preis von 0,79 EUR abgebildet. Der Eindruck: Der Händler habe seinen eigenen Preis kräftig gesenkt. Tatsächlich bezog sich dieser Vergleich aber auf die UVP des Herstellers. Der Hinweis „UVP“ war vorhanden, jedoch klein und unscheinbar; die Blickfanggestaltung lag eindeutig auf der prozentualen Ersparnis und dem Streichpreis.

Geklagt hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie rügte, die Aktion verstoße gegen Preisangaben- und Wettbewerbsrecht, weil Verbraucher eine echte Preisreduzierung beim Händler erwarteten, nicht bloß einen Vergleich zur Herstellerempfehlung.

Der Tenor des Gerichts

Das LG Köln untersagte PENNY, gegenüber Verbrauchern mit prozentualer Preisermäßigung („-58 %“) und einem durchgestrichenen Preis („0,79“) zu werben, wenn sich beides nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezieht, sondern auf eine UVP des Herstellers. Für jeden schuldhaften Verstoß droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft.

Entscheidende Rechtsfragen – und wie die Kammer sie löst

1) Greift § 11 Abs. 1 PAngV zwingend?

Die Kammer ließ offen, ob § 11 Abs. 1 PAngV (30-Tage-Preis bei Preisermäßigungen) unmittelbar anwendbar war. Begründung: Objektiv könnte hier gar keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ vorliegen, sondern eine reine Preisgegenüberstellung (aktueller Ladenpreis vs. UVP). Preisvergleiche fallen nicht automatisch unter § 11 PAngV.

2) Irreführung nach § 5 UWG als „Rettungsanker“

Auch ohne unmittelbare Anwendung von § 11 PAngV bejahte das Gericht eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG: Die konkrete Gestaltung mit Streichpreis und „-58 %“ erwecke beim situationsangemessen aufmerksamen Verbraucher den Eindruck einer echten Händler-Preisreduzierung. Genau das sei nicht der Fall, wenn sich die Bezugnahme nur auf die UVP stützt. Die kleine, unscheinbare „UVP“-Kennzeichnung reiche nicht aus, um diesen Eindruck zureichend zu korrigieren.

Die Kammer betont zwei praxisrelevante Punkte:

  • Blickfangwirkung: Minus-Prozente plus Streichpreis signalisieren typischerweise, dass der Händler seinen bisherigen Preis gesenkt hat. Das gilt erst recht bei schnell konsumierten Alltagsprodukten, wo der Verbraucher keine Zeit für Kleingedrucktes aufwendet.
  • UVP-Vergleich ist heikel: Der Bezug auf eine UVP ist zwar grundsätzlich zulässig. Er wird aber irreführend, wenn nicht klar herausgestellt ist, dass es sich nur um eine Herstellerempfehlung handelt, oder wenn die UVP keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt.

3) Lebensmittel des täglichen Bedarfs: strenge Maßstäbe

Gerade bei Lebensmitteln des Alltags urteilt die Kammer streng: Der Durchschnittsverbraucher erwartet in erster Linie eine echte Preisreduktion beim Händler. Das Verständnis, es gehe bloß um eine Abweichung zur Hersteller-UVP, liegt fern, wenn die Werbung drucktechnisch auf Rabatt und Streichpreis fokussiert und die „UVP“-Angabe klein bleibt.

Ein zweiter Baustein des Urteils: Grundpreisangaben bei App-Preisen

Neben der UVP-Konstellation beanstandete die Verbraucherzentrale eine weitere Prospektdarstellung: Ein hervorgehobener Gesamtpreis galt nur für App-Kunden, daneben war ein gestrichener Preis für Nicht-App-Kunden zu sehen. Der Grundpreis war jedoch lediglich für den App-Preis angegeben, nicht zugleich auch für den Preis ohne App. Das LG Köln untersagte diese Gestaltung; insoweit lag ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Für die Praxis heißt das: Werden unterschiedliche Endpreise kommuniziert (z. B. App-Preis vs. Normalpreis), sind die jeweiligen Grundpreise getrennt anzugeben.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Werbung?

Klartext statt Kleingedrucktes

  • Rabattkommunikation: Wenn Sie mit einer Preisermäßigung werben (Prozentsatz, Streichpreis, „nur jetzt billiger“), erwarten Verbraucher, dass sich diese Ermäßigung auf Ihren früheren Gesamtpreis bezieht – und zwar gemessen am niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 PAngV). Wird stattdessen eine UVP als Referenz genutzt, ist dies unmissverständlich zu kennzeichnen, ohne dass die Kernaussage des Blickfangs eine echte Händler-Preissenkung suggeriert.
  • UVP-Vergleiche: UVP-Werbung bleibt zulässig, verlangt aber Transparenz und sachliche Richtigkeit. Die UVP muss eine marktgerechte Orientierungshilfe sein. Ein prozentualer „Rabatt“ darf nicht den Anschein erwecken, Ihr eigener Preis sei gesenkt worden, wenn tatsächlich nur der Abstand zur UVP gezeigt wird.
  • Grundpreise bei Dual-Pricing: Kommunizieren Sie unterschiedliche Endpreise (z. B. für App-Nutzer), müssen für jede Preisvariante die passenden Grundpreise ausgewiesen werden. Ein einziger Grundpreis reicht nicht.

Do’s & Don’ts für die Prospekt- und Online-Werbung

Do’s

  • Platzieren Sie bei UVP-Vergleichen einen klaren, gut sichtbaren Zusatz, dass es sich um einen UVP-Vergleich handelt.
  • Prüfen Sie vor jeder Rabattaktion: Ist der niedrigste 30-Tage-Preis ermittelt und technisch sauber hinterlegt?
  • Weisen Sie Grundpreise konsistent für jede ausgewiesene Endpreisvariante aus.

Don’ts

  • Keine Minus-Prozente im Blickfang zusammen mit Streichpreis, wenn die Ersparnis nur die Differenz zur UVP meint.
  • Keine „UVP“-Hinweise im Kleingedruckten als Korrektiv für eine rabattsuggerierende Hauptaussage.
  • Kein einziger Grundpreis, wenn es mehrere Endpreise gibt (z. B. App-Preis vs. Normalpreis).

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung reiht sich in eine konsequente Linie ein: Verbraucher dürfen bei Rabatten nicht in die Irre geführt werden. Interessant ist der Weg des LG Köln, die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 11 PAngV in UVP-Konstellationen offen zu lassen und die Irreführung konsequent über § 5 UWG zu lösen. Für Händler ist das kein „Schlupfloch“, sondern eine

Fazit

Minus-Prozente und Streichpreise bleiben erlaubt – aber nur ehrlich. Das LG Köln zeigt exemplarisch, wie schnell UVP-Vergleiche zur Falle werden, wenn die Gestaltung eine echte Händler-Preisreduzierung suggeriert. Wer Transparenz nicht nur im Kleingedruckten, sondern im Blickfang herstellt, reduziert rechtliche Risiken und stärkt das Vertrauen der Kunden. Für PENNY bedeutete die konkrete Gestaltung das Verbot. Für den Handel insgesamt ist das Urteil ein deutlicher Hinweis: Preiswerbung muss vom ersten Leseeindruck an korrekt sein.

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