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Irreführende Preisangabe in AdWords-Anzeige

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016, Az. 38 O 120/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wirbt ein Telekomanbieter in einer Anzeige mit dem monatlichen Preis eines Tarifs, handelt er irreführend, wenn er nicht im selben Text auf einmalige Kosten hinweist. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Mai 2016 (Az. 38 O 120/15) in Bezug auf ein AdWords-Inserat entschieden. Es reiche nicht, wenn der Anbieter über Zusatzkosten erst auf seiner Landingpage orientiere.

Sachverhalt
Die Betreiberin des Mobilfunkangebots BILDMobil bewarb über Google AdWords ihren "Alles Drin-Mobilfunktarif". Neben dem monatlichen Preis von 9,99 Euro pro Monat erwähnte sie verschiedene Leistungsmerkmale wie Datenvolumen, inkludierte Gesprächsminuten, die Zahl der inbegriffenen SMS und die Netzqualität. Das Inserat enthielt überdies die Angabe "ohne Grundgebühr und ohne Vertragsanbindung". Der Hinweis, dass das Angebot zusätzlich den Erwerb einer SIM-Karte für 9,95 Euro erfordere, fand sich erst auf der Landingpage.
Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbeanzeige für irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Ihrer Auffassung nach verstieß die Mobilfunkanbieterin durch das Vorenthalten der SIM-Kartengebühr zudem gegen die Informationspflicht von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG und gegen § 1 Abs. 1 und 6 der Preisangabenverordnung. Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Wettbewerbszentrale daher auf Unterlassung.
Die beklagte Mobilfunkbetreiberin machte geltend, bei AdWords-Anzeigen stünden nur wenige Zeichen zur Verfügung. Dem angesprochenen Verkehr sei bekannt, dass solche Inserate keine vollständigen Angaben enthielten und die fehlenden Informationen erst auf der verlinkten Webseite angezeigt würden. Interessenten bekämen den Hinweis auf die Kosten der SIM-Karte vor dem Bestellvorgang zu Gesicht. Er sei deutlich wahrnehmbar im Blickfang des Nutzers positioniert. Die Werbung sei somit weder irreführend noch verstoße sie gegen Informationspflichten.

Aus den Gründen
Das Landgericht Düsseldorf gibt der Klägerin Recht. Es ist der Auffassung, das AdWords-Inserat erwecke beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, das Angebot sei für einen Betrag von 9,99 Euro im Monat erhältlich. Dieser Eindruck treffe indes nicht zu, da zusätzlich eine einmalige Zahlung von 9,95 Euro anfalle.
Die Düsseldorfer Richter sehen im streitgegenständlichen Inserat nicht einen bloßen Hinweis auf ein offensichtlich ergänzungsbedürftiges Angebot. Dazu sei die Werbung zu detailliert. In den wenigen Textzeilen der Anzeige seien alle wesentlichen Leistungsmerkmale des Mobilfunktarifs beschrieben. Die Angaben versetzten den Verbraucher in die Lage, zu entscheiden, ob er das Angebot annehmen wolle oder nicht.
Google AdWords erlaube zwar lediglich eine schlagwortartige Bewerbung des Angebots. Dennoch gelinge es der Beklagten, sowohl den Leistungsumfang zu beschreiben als auch den monatlich anfallenden Preis zu beziffern. Angesichts des Detaillierungsgrades der Werbeanzeige dürfe der Leser erwarten, dass die Angaben in Bezug auf die wesentlichen Produktmerkmale vollständig seien.
Zu den wesentlichen Merkmalen des Angebots zähle insbesondere der Preis. Die verfügbare Anzahl Zeichen habe immerhin für die Information gereicht, dass keine Grundgebühr anfalle und keine Vertragsanbindung bestehe. Insofern sei der Beklagten zuzumuten, dass sie gleichermaßen über den Preis für die SIM-Karte aufkläre. Der Verbraucher erwarte bei einem Angebot für einen Mobilfunktarif keine Hardwarekosten, zumal verschiedene Mobilfunkbetreiber für die SIM-Karte keine Gebühr belasteten. Die Beklagte könne ihrer Verpflichtung durch das Weglassen von weniger wichtigen Informationen oder durch den Kauf zusätzlicher Textmöglichkeiten nachkommen.
Dass der Interessent auf der Landingpage über die Zusatzkosten für die SIM-Karte informiert wird, reicht der Kammer nicht. Die unvollständigen Angaben der Werbeanzeige erzeugten einen unzulässigen Anlockeffekt und seien geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen.
Aus diesen Gründen beurteilt das Landgericht die streitgegenständliche Werbeanzeige als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Ob die Beklagte außerdem gegen Informationspflichten nach § 5a UWG und gegen die Preisangabenverordnung verstoßen hat, lässt es hingegen offen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016, Az. 38 O 120/15

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