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Irreführende Online-Werbung mit TÜV-Logo und gefilterten Kundenbewertungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Irreführung durch falsche Verwendung von TÜV-Logo auf Produktseiten

Wirbt ein Unternehmen mit einem TÜV-Logo in der Weise, dass der Verbraucher denkt, es beziehe sich auf das angepriesene Produkt, so ist dies irreführend, wenn sich das Logo tatsächlich nur auf das Online-Portal bezieht. Ebenso ist das Werben mit Kundenbewertungen unzulässig, wenn es sich hierbei nur um ausgesuchte positive Bewertungen handelt. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 25.04.2022 klargestellt.

Hintergrund: Werbung für Zahnschienen mit TÜV-Siegel und Bewertungen

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anbieterin von Zahnschienen. Diese warb auf ihrer Internetseite unter Verwendung eines TÜV-Logos und Kundenbewertungen mit folgenden Angaben:

„Unsere Kund*innen strahlen“

„Die selbstbewussten Lächeln unserer über 40.000 Kund*innen sind unser Erfolg. Dank Ihres Vertrauens können wir sie zum Strahlen bringen. Dein Lächeln ist unübersehbar!“

Unter diesem Text war das grafische Logo des TÜV platziert, obwohl lediglich die Website zertifiziert worden ist und nicht die Zahnschienen selbst. Die Beklagte hatte zusätzlich die übliche Sternebewertung des Anbieters kajomi dargestellt. Hierbei waren die Bewertungskategorien „1 Stern“ und „2 Sterne“ auf der Homepage ausgegraut und mit der Zahl Null versehen. Sowohl das TÜV-Logo als auch das Herausfiltern der negativen Bewertungen stellen nach Ansicht des LG Berlin eine Irreführung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar.

Werbung mit TÜV-Logo führt zu falschen Verbrauchererwartungen

Da durch die Verwendung des TÜV-Logos der Eindruck erweckt werde, der TÜV habe die Zahnschienen geprüft, sei diese Darstellung irreführend, so das Gericht. Tatsächlich ist nur das Online-Portal zertifiziert worden. Der überwiegende Teil der Verbraucher wird nach Auffassung des Gerichts dabei blickfangmäßig lediglich das TÜV-Logo zur Kenntnis nehmen und dieses aufgrund der Aufmachung, der Platzierung und dem Kontext als Bewertung der Leistungen der Beklagten einordnen. Das TÜV-Siegel war so gestaltet, dass neben dem Logo des TÜV in Großbuchstaben in kleinerer Schrift „Geprüftes Onlineportal“ stand. Bei der gewöhnlichen Ansicht der Seite ist aber lediglich das Logo unproblematisch erkennbar gewesen. Dagegen ist der Zusatz „Geprüftes Onlineportal“ generell unleserlich und klein dargestellt worden. Außerdem hat es sich unter dem Reiter „Erfolge“ befunden, so dass davon auszugehen ist, dass der verständige Verbraucher die TÜV-Zertifizierung so versteht, dass diese sich auf die Leistungen der Beklagten bezieht. Dieser fälschliche Eindruck konnte auch nicht durch eine Verlinkung aufgelöst werden. Durch diese Verlinkung wurde der Verbraucher lediglich auf eine Bewertungsseite von eKomi weitergeleitet. Nach der Auffassung des Gerichts werde sich dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, zu dem sich auch das Gericht selbst zähle, nicht von selbst ein Zusammenhang zu dem verwendeten TÜV-Logo erschließen.

Irreführung durch Unterdrückung negativer Kundenbewertungen

Die Beklagte hatte sich ausschließlich die neutralen und positiven Bewertungen zunutze gemacht und durch das Kaschieren der negativen Bewertungen eine Irreführung vorgenommen. Durch das Herausfiltern negativer Bewertungen wird bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, es gebe nur neutrale und positive Bewertungen. Nach der Auffassung des Gerichts erwarte der Verbraucher eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen. Diesen Anforderungen hat die Sammlung nicht genügt. Vielmehr haben die Kundenbewertungen auf der Website der Beklagten den Eindruck erweckt, es gebe keine negativen Bewertungen, da die Bewertungskategorien „ein Stern“ und „zwei Sterne“ grau hinterlegt gewesen sind und mit einer in Klammern gesetzten Null dargestellt wurden. Dabei haben auch Kundenbewertungen in diesen negativen Bewertungskategorien existiert. Dies hatte die Beklagte auch nicht bestritten.

Landgericht Berlin, Urteil vom 25.04.2022, Az. 52 O 224/21

 

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Werbung mit TÜV-Logo und Bewertungen

1. Darf ein TÜV-Logo in der Produktwerbung verwendet werden, wenn nur die Website zertifiziert ist?

Nein, die Verwendung eines TÜV-Logos ist irreführend, wenn sie suggeriert, das beworbene Produkt sei zertifiziert, obwohl tatsächlich nur das Online-Portal geprüft wurde.

2. Ist es erlaubt, nur positive Kundenbewertungen auf einer Website darzustellen?

Nein, das gezielte Herausfiltern negativer Bewertungen stellt eine Irreführung dar. Verbraucher erwarten eine neutrale und vollständige Darstellung aller Kundenmeinungen.

3. Was müssen Unternehmen bei der Nutzung von Kundenbewertungen beachten?

Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle echten Bewertungen – positive wie negative – gleichwertig dargestellt werden, um den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Neutralität zu genügen.

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