Irreführende Online-Werbung mit Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Carports sind gefragte Bauleistungen. Viele Anbieter werben online mit Planung, Bauleitung und fachmännischer Montage – oftmals mit Schlagworten wie „Meisterqualität“ oder „alles aus einer Hand“. Genau hier beginnt die Gefahr: Wer den Eindruck erweckt, ein zulassungspflichtiges Handwerk als Meisterbetrieb auszuführen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Bremen hat dies in einem aktuellen Urteil vom 09.07.2025 (Az.: 12 O 23/25) klargestellt.
Der Fall vor dem LG Bremen – so lag der Sachverhalt
Ein Unternehmen aus Bremen warb auf seiner Website und bei Instagram mit Leistungen rund um Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Carports. Die Werbeaussagen waren selbstbewusst formuliert:
- „Entdecken Sie die Möglichkeiten einer Terrassenüberdachung.“
- „Wir haben die passenden Bauleiter und die idealen Fachkräfte mit 12 Jahre Erfahrung.“
- „Wir begleiten Sie von dem ersten Kontakt an, mit einer professionellen Beratung und bringen unserem Bauleiter in die Planung – Beratung – Aufmaß über die fachmännische Montage bis hin zur Fertigstellung Ihrer Wunschüberdachung mit ein.“
Problem: Das Unternehmen war nicht in die Handwerksrolle eingetragen und verfügte über keine Meisterqualifikation in den relevanten Gewerken.
Die rechtliche Ausgangslage
Nach der Handwerksordnung dürfen zulassungspflichtige Handwerke – dazu zählen Metallbauer und Glaser – nur von Betrieben mit Meisterqualifikation und Handwerksrolleneintrag selbstständig angeboten werden.
Wer ohne diese Zulassung den Eindruck erweckt, erbringe „wesentliche Leistungen“ dieser Gewerke, täuscht über seine Befähigung und verschafft sich einen unlauteren Vorteil gegenüber rechtmäßig eingetragenen Meisterbetrieben.
Die Entscheidung des LG Bremen vom 09.07.2025
Das Gericht beurteilte die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig.
1. Irreführender Eindruck eines Meisterbetriebs
Das Auftreten vermittelte den Eindruck, das Unternehmen sei ein qualifizierter Handwerksbetrieb mit Meisterqualifikation. Dies war tatsächlich nicht der Fall.
2. Zulassungspflichtige Tätigkeiten betroffen
Der Bau von Wintergärten aus lichtdurchlässigen Materialien sowie die Errichtung von Carports aus Metall gehören zum Kernbereich des Glaser- und Metallbauerhandwerks. Diese Tätigkeiten sind ohne Meisterprüfung nicht eigenverantwortlich zulässig.
3. Spürbare Beeinflussung des Marktes
Die Werbung war geeignet, Kundenentscheidungen zu beeinflussen und gleichzeitig eingetragene Meisterbetriebe zu benachteiligen. Damit liegt ein klarer Wettbewerbsverstoß vor.
4. Täuschung über Qualität und Befähigung
Die Verwendung handwerklicher Begriffe wie Bauleitung, fachmännische Montage oder Meisterqualität erweckte beim Kunden Erwartungen, die das Unternehmen nicht erfüllen konnte.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt jedoch deutlich die Richtung der Rechtsprechung.
Warum die Werbung hier „kippte“
Das Gericht stellte fest, dass die Aussagen direkt die entscheidenden Leistungsphasen ansprechen: Planung, Bauleitung, Montage bis zur Fertigstellung. Genau dadurch wurde der Eindruck eines meisterlich geführten Handwerksbetriebs erzeugt.
Wichtig: Selbst wenn Subunternehmer im Hintergrund tätig sind – maßgeblich ist die Werbung, also das, was der Kunde erwarten darf.
Auch die Instagram-Werbung verstärkte die Irreführung. Gerade Social Media transportiert Botschaften niedrigschwellig und beeinflusst so unmittelbar die Kundenwahrnehmung.
Was bedeutet das für die Praxis?
Zulässige Modelle
- Reines Handels- oder Vermittlungsmodell: Sie dürfen handeln oder vermitteln, müssen aber transparent machen, dass die eigentliche Ausführung durch einen Meisterbetrieb erfolgt.
- Koordination ohne Irreführung: Projektkoordination („ein Ansprechpartner“) ist erlaubt, wenn klar erkennbar bleibt, dass die handwerklichen Arbeiten von einem eingetragenen Meisterbetrieb übernommen werden.
Unzulässige Modelle
- „Alles aus einer Hand“ ohne Handwerksrolleneintrag.
- Meister-Anmutung durch Begriffe, Logos oder Formulierungen, obwohl keine Meisterqualifikation vorliegt.
Checkliste: Rechtssichere Werbung für Terrassenüberdachungen
- Ist die eigene Rolle eindeutig beschrieben? Händler, Vermittler, Koordinator oder Handwerksbetrieb?
- Werden die ausführenden Meisterbetriebe namentlich benannt?
- Gibt es Formulierungen, die fälschlich Meisterqualität suggerieren?
- Sind Social-Media-Posts konsistent mit der Website?
- Ist das Impressum vollständig und korrekt?
Fazit
Das LG Bremen macht unmissverständlich klar: Wer für Terrassenüberdachungen, Wintergärten oder Carports mit Meisterqualität oder fachmännischer Montage wirbt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, handelt irreführend und unlauter.
Sie können jedoch rechtssicher werben – wenn Sie Ihre Rolle transparent darstellen, Partnerbetriebe benennen und auf missverständliche Begriffe verzichten.
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Alexander Bräuer
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