Irreführende Online-Werbung mit Streichpreisen und „Neu“ – Was Händler wissen müssen
Online-Händler setzen häufig Streichpreise, Einführungsrabatte oder aufmerksamkeitsstarke Hinweise wie „Neu“ ein, um Produkte attraktiver zu vermarkten. Was vielen jedoch nicht bewusst ist: Genau diese Gestaltung birgt erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Bochum, die den Rahmen für zulässige Preiswerbung nochmals klarzieht.
Der Fall verdeutlicht, wie schnell Preisangaben als irreführend eingestuft werden können, wenn wesentliche Informationen fehlen oder die Werbeaussagen missverständlich sind. Für Shopbetreiber wird es immer wichtiger, Preisreduktionen transparent und nachvollziehbar darzustellen.
Preisermäßigungen im Online-Shop: Was verlangt die PAngV konkret?
Preiswerbung mit Ersparnissen ist grundsätzlich erlaubt, doch die Preisangabenverordnung setzt klare Grenzen. Wer gegenüber Verbrauchern eine Eigen-Preisermäßigung für Waren kommuniziert, muss als Vergleichs- bzw. Streichpreis den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen verlangt hat. Dieser sogenannte Referenzpreis bildet die Grundlage dafür, dass Verbraucher einen tatsächlichen Preisvorteil nachvollziehen können.
Viele Händler verlassen sich noch auf die klassische Kombination aus aktuellem Preis, durchgestrichenem früheren Preis und einer hervorgehobenen Ersparnis. Nach geltender Rechtslage reicht dies jedoch nur dann aus, wenn der durchgestrichene frühere Preis auch tatsächlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage ist und dies für den durchschnittlich informierten Verbraucher transparent wird. Bewertet wird aus Sicht dieses Verbrauchers, der nachvollziehen können muss, wie sich der dargestellte Rabatt zusammensetzt.
Das LG Bochum bestätigt genau diese Linie und macht deutlich, dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung nicht nur formale Fehler, sondern wettbewerbswidrige Irreführungen darstellen können.
Die Entscheidung des LG Bochum vom 10.09.2025 – Was war passiert?
Ein Händler bewarb in seinem Online-Shop verschiedene Artikel mit einer auffälligen Rabattdarstellung: Groß dargestellter aktueller Preis, daneben ein durchgestrichener höherer Preis sowie eine prozentuale Ersparnis. Teilweise ergänzte der Händler die Werbung zusätzlich mit dem Hinweis „neu“.
Diese Gestaltung stufte das LG Bochum als unzulässig ein. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass zwei Bereiche betroffen waren: die fehlende Angabe des gesetzlichen Referenzpreises und die irreführende Nutzung des Begriffs „Neu“ in Verbindung mit Streichpreisen.
Verstoß gegen § 11 PAngV
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Händler klar den niedrigsten Preis nennen müssen, den er innerhalb der letzten 30 Tage verlangt hatte. An dieser Pflicht führt kein Weg vorbei.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und Verbrauchern keinesfalls vorenthalten werden dürfe, welcher Preis tatsächlich als Referenz dient. Ohne diese Information könne ein Nutzer nicht erkennen, ob die Ersparnis real oder nur suggeriert sei.
Durch die fehlende Offenlegung des niedrigsten 30-Tage-Preises lag nach Einschätzung des Gerichts ein klarer Verstoß vor. Die Preisermäßigung wurde dadurch unzulässig intransparent.
Irreführung durch die Kombination „Streichpreis + Neu“
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war die Bewertung des Begriffs „Neu“ in unmittelbarer Nähe zur Preisreduzierung.
Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „Neu“ aus Sicht der Verbraucher in erster Linie so verstanden wird, dass die Preisreduzierung neu sei; hilfsweise komme auch die Lesart in Betracht, das Produkt sei neu im Sortiment. In beiden Varianten führt die konkrete Gestaltung jedoch zu Fehlvorstellungen.
Das Gericht arbeitete heraus:
Wenn „Neu“ verstanden wird als „neue Preisreduzierung“, ist die Aussage unzutreffend, weil das Produkt bereits über 30 Tage hinweg in identischer Form reduziert angeboten wurde. Der beworbene Vorteil sei daher keineswegs neu.
Wenn „Neu“ im Sinne eines neuen Sortimentsartikels verstanden wird, entsteht nach der Lebenserfahrung schnell der Eindruck eines Einführungspreises. Doch genau das war nicht der Fall, denn der Händler stellte dem angeblichen Einführungspreis einen höheren Streichpreis gegenüber – ohne zu erklären, worauf sich dieser bezieht.
Die Preisangabe blieb daher unaufgeklärt und missverständlich, sodass Verbraucher die wirtschaftliche Bedeutung des Angebots nicht richtig einordnen konnten.
Warum der Begriff „Neu“ in der Preiswerbung so heikel ist
Der Hinweis „Neu“ wirkt stark aufmerksamkeitssteigernd. Doch gerade in Verbindung mit Streichpreisen kann er leicht in die Irreführung rutschen.
Der Begriff vermittelt häufig:
dass ein Artikel frisch im Sortiment ist
oder dass es sich um ein neues, zeitlich begrenztes Angebot handelt
In beiden Fällen hat der Verbraucher eine klare Erwartung: Ein neuer Artikel im Sortiment wird häufig zu einem Einführungspreis beworben. Wenn gleichzeitig ein hoher, durchgestrichener Preis gezeigt wird, muss der Händler offenlegen, worum es sich bei diesem höheren Preis konkret handelt.
Fehlt diese Information, entsteht ein unzutreffender Eindruck über die Preisgestaltung. Genau das war der Knackpunkt im Urteil des LG Bochum.
Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Preisangabenverordnung streng anwenden. Händler sollten Preisreduktionen mit größter Sorgfalt kommunizieren. Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Streichpreise sind weiterhin zulässig, aber nur, wenn klar erkennbar ist, worauf sich der Vergleich bezieht.
Bei jeder Eigen-Preisermäßigung für Waren gegenüber Verbrauchern muss der niedrigste 30-Tage-Preis klar angegeben werden.
Zusätzliche Begriffe wie „Neu“ sollten äußerst vorsichtig eingesetzt werden, da sie leicht Missverständnisse erzeugen.
Verbraucher müssen jederzeit klar verstehen können, warum der niedrigere Preis angeboten wird und wie der Streichpreis zustande kommt.
Fehlt diese Transparenz, drohen Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Praxisempfehlungen für rechtssichere Preiswerbung
Damit Händler nicht in dieselbe Falle tappen wie im entschiedenen Fall, bietet sich Folgendes an:
Die Rabattkommunikation sollte klar strukturiert sein – ohne widersprüchliche Aussagen.
Soweit eine Eigen-Preisermäßigung beworben wird, sollte der maßgebliche niedrigste 30-Tage-Preis gut sichtbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der Preiswerbung stehen und nicht in Fußnoten oder schwer auffindbaren Hinweisen versteckt werden.
Hinweise wie „Neu“, „Jetzt neu reduziert“ oder „Neue Aktion“ sollten nur verwendet werden, wenn sie zweifelsfrei zutreffen.
Bei neuen Artikeln darf ein Einführungspreis beworben werden, jedoch nicht durch einen Streichpreis, der keinerlei reale Grundlage hat.
Händler profitieren davon, interne Preisverläufe systematisch zu dokumentieren, damit jede Werbeaussage belegt werden kann.
Fazit
Die Entscheidung des LG Bochum verdeutlicht eindrücklich, dass Preisangaben im Online-Handel besonders sorgfältig gestaltet werden müssen. Fehlende Referenzpreise und missverständliche Zusätze können schnell als unzulässige Irreführung bewertet werden. Wer im Wettbewerb bestehen möchte, sollte seine Preisstrategie daher an den gesetzlichen Vorgaben ausrichten und Werbeaussagen transparent gestalten. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und das Vertrauen der Kunden stärken.
Wenn Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Preiswerbung benötigen oder eine Abmahnung erhalten haben, können wir Sie kompetent beraten.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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