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Irreführende Mineralwasser-Werbung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer mit Natürlichkeit wirbt, bewegt sich in einem sensiblen Bereich. Gerade bei Mineralwasser wirken Begriffe wie „Natur“, „Quelle“, „rein“ oder gar „reinst“ besonders stark. Viele Verbraucher verbinden damit nicht nur Qualität, sondern auch eine ganz bestimmte Vorstellung: ein Wasser, das in seiner beworbenen Form unmittelbar aus der Natur stammt und nicht erst durch technische Eingriffe in diesen Zustand gebracht wurde.

Genau an diesem Punkt setzt das erstinstanzliche Urteil des LG Traunstein vom 25.09.2025 (Az.: 1 HK O 1999/24) an. Nach den bislang veröffentlichten Berichten beanstandete das Gericht nicht pauschal die Herstellung oder den Vertrieb von Mineralwasser, sondern die konkrete Werbeaussage „reinstes Wasser aus der Natur“ für ein zuvor gefiltertes Produkt. Der Fall zeigt damit vor allem, dass eine lebensmittelrechtlich zulässige Behandlung werberechtlich problematisch werden kann, wenn die Werbung beim Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck über Ursprung und Herstellung erzeugt.

Für Unternehmen der Lebensmittelbranche ist die Entscheidung ein ernstzunehmender Hinweis, aber keine pauschale Blaupause für alle Natur-Claims. Sicher gesagt werden kann: Bei Aussagen, die Natürlichkeit, Reinheit oder Ursprünglichkeit betonen, steigt das Irreführungsrisiko, wenn ein technischer Behandlungsschritt die beworbene Eigenschaft mitprägt. Ob sich die Erwägungen auf andere Produktgruppen übertragen lassen, hängt jedoch immer von der konkreten Aussage, dem einschlägigen Produktrecht und dem tatsächlichen Herstellungsprozess ab.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein ging es um einen Hersteller bzw. Anbieter von Mineralwasser, der ein Produkt mit der Aussage „reinstes Wasser aus der Natur“ bewarb. Das klingt auf den ersten Blick werblich stark, aber auch sachlich unproblematisch. Genau das war der rechtliche Streitpunkt.

Denn das eingesetzte Quellwasser wurde vor der Abfüllung gefiltert. Dabei wurden insbesondere Eisen, Mangan und Schwefel reduziert oder entfernt. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte das ursprüngliche Wasser dadurch nicht mehr exakt dieselben Eigenschaften wie das später abgefüllte Produkt. Es wurde insbesondere darauf abgestellt, dass das Wasser vor der Behandlung deutlich anders roch und schmeckte als das später vermarktete Endprodukt.

Das ist juristisch bedeutsam. Denn damit ging es nicht nur um einen marginalen technischen Nebenschritt, sondern um einen Verarbeitungsvorgang, der für die Qualitätsempfindung des Verbrauchers eine Rolle spielt. Wenn sich Geruch und Geschmack des Rohwassers und des Endprodukts deutlich unterscheiden, kann das die gerichtliche Annahme stützen, dass der Verbraucher die Werbeaussage als Hinweis auf ein unbehandeltes oder jedenfalls nicht in diesem Maße technisch beeinflusstes Wasser versteht. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass gefiltertes Wasser rechtlich kein natürliches Mineralwasser mehr wäre; zulässig sind vielmehr bestimmte, gesetzlich geregelte Behandlungsverfahren.

Warum die Aussage „reinstes Wasser aus der Natur“ rechtlich heikel ist

Die angegriffene Werbeaussage ist deshalb so problematisch, weil sie mehrere Botschaften gleichzeitig transportiert.

Die Werbung verspricht mehr als bloße Qualität

Wer von „reinstem Wasser“ spricht, verspricht nicht nur eine ordentliche Produktqualität. Die Formulierung hat vielmehr einen deutlich gesteigerten Charakter. Sie suggeriert:

  • eine besonders hohe Reinheit
  • eine herausgehobene Sonderstellung gegenüber anderem Wasser
  • eine außergewöhnliche Natürlichkeit
  • eine Qualität, die gerade aus dem Ursprung in der Natur herrührt

Hinzu kommt der zweite Teil der Aussage: „aus der Natur“. Diese Ergänzung ist kein schmückendes Beiwerk. Sie verstärkt die Werbebotschaft entscheidend. Der durchschnittliche Verbraucher versteht sie regelmäßig nicht so, dass das Wasser irgendwann einmal einen natürlichen Ursprung hatte. Das wäre bei Mineralwasser ohnehin wenig überraschend. Vielmehr liegt die Deutung nahe, dass die beworbene Reinheit gerade aus der Natur selbst stammt und nicht erst das Ergebnis einer nachträglichen technischen Bearbeitung ist.

Die Aussage weckt die Erwartung von Naturbelassenheit

Das Gericht hat gerade diesen Punkt in den Mittelpunkt gestellt. Wer mit „reinstes Wasser aus der Natur“ wirbt, erzeugt beim Verbraucher die Vorstellung, dass das Wasser:

  • von Natur aus besonders rein ist
  • ohne wesentliche Verarbeitung in die Flasche gelangt
  • seine besondere Qualität nicht erst durch einen technischen Aufbereitungsschritt erhält

Damit verschiebt sich die Bewertung weg von der Frage, ob das abgefüllte Wasser am Ende sauber, gesundheitlich unbedenklich oder lebensmittelrechtlich zulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellung die Werbung beim Kunden auslöst.

Und genau hier sah das Landgericht die Irreführung.

Die vertiefte Entscheidung des LG Traunstein

Die Entscheidung ist besonders interessant, weil sie juristisch sauber zwischen zulässiger Behandlung und unzulässiger Werbeaussage trennt.

Nicht die Filterung als solche stand im Zentrum

Man muss den Fall präzise lesen. Das Gericht hat nicht schlicht gesagt, dass filtriertes Mineralwasser generell unzulässig wäre. Das wäre zu grob und würde am lebensmittelrechtlichen Rahmen vorbeigehen. Im Bereich des natürlichen Mineralwassers sind nur wenige Behandlungsschritte zulässig. Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erlaubt insbesondere das Abtrennen bestimmter Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation sowie unter weiteren Voraussetzungen das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen unter Verwendung von ozonangereicherter Luft; außerdem sind bestimmte Kohlensäurebehandlungen zulässig.

Der entscheidende Punkt war vielmehr: Wenn ein Unternehmen filtert und dadurch die Reinheit des Endprodukts mit herstellt, darf es nicht zugleich den Eindruck vermitteln, diese Reinheit stamme allein aus der Natur.

Das ist der Kern der Entscheidung.

Die Werbung verschwieg den entscheidenden Verarbeitungsschritt

Nach den Feststellungen des Gerichts wurde dem Wasser durch den Filterprozess unter anderem Eisen, Mangan und Schwefel entzogen. Gerade dadurch wurde das Produkt in einer Weise verändert, die für Geruch und Geschmack relevant war. Aus Sicht des Gerichts wurde dieser Umstand in der Werbung gerade nicht transparent gemacht.

Das Schweigen über diesen Verarbeitungsschritt war deshalb nicht neutral. Es war rechtlich brisant, weil dadurch beim Verbraucher eine falsche Ursachenzuordnung entstand:

  • Der Verbraucher schrieb die besondere Reinheit dem natürlichen Ursprung zu
  • Tatsächlich beruhte die besondere Reinheit jedenfalls mit auf dem Filterprozess
  • Die Werbung stellte die Reinheit damit als naturgegeben dar, obwohl sie jedenfalls teilweise technisch hergestellt oder verstärkt war

Gerade diese Verschiebung der Ursache macht die Werbeaussage problematisch.

Das Gericht stellte auf das Verbraucherverständnis ab

Wie in vielen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsfällen war auch hier nicht entscheidend, was der Werbende subjektiv gemeint haben mag. Maßgeblich war, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher die Aussage versteht.

Das ist typisch für das Lauterkeitsrecht. Werbeaussagen werden nicht akademisch analysiert, sondern aus Sicht des Verkehrs verstanden. Und aus Verbrauchersicht liegt die Annahme nahe, dass „reinstes Wasser aus der Natur“ ein Wasser beschreibt, das seine Reinheit bereits in der Quelle besitzt und nicht erst vor der Abfüllung in diesen Zustand gebracht wird.

Der sensorische Unterschied spielte eine wichtige Rolle

Besonders belastend war offenbar, dass das ursprüngliche Quellwasser anders roch und schmeckte als das abgefüllte Produkt. Das ist mehr als ein Randdetail.

Denn damit konnte das Gericht plastisch begründen, dass der Verarbeitungsschritt eben nicht nur theoretischer Natur war. Vielmehr hatte er eine konkrete Wirkung auf das Endprodukt. Wenn durch die Filterung Stoffe entfernt werden, die den Geruch und Geschmack maßgeblich prägen, dann spricht viel dafür, dass der Verbraucher über die tatsächliche Beschaffenheit des Produkts irregeführt wird, wenn die Werbung gleichzeitig eine reine, unmittelbare Naturherkunft suggeriert.

Warum das Urteil juristisch überzeugt

Die Entscheidung wirkt in ihrer Begründung überzeugend, weil sie weder formalistisch noch lebensfremd argumentiert.

Zulässige Herstellung bedeutet nicht automatisch zulässige Werbung

Das ist vielleicht die wichtigste Lehre aus dem Urteil. Im Lebensmittelrecht und im Wettbewerbsrecht gelten unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.

Ein Produkt kann lebensmittelrechtlich zulässig hergestellt sein und trotzdem wettbewerbsrechtlich problematisch beworben werden. Das ist kein Widerspruch, sondern dogmatisch folgerichtig.

Das Lebensmittelrecht fragt eher:

  • Darf das Produkt so hergestellt und vertrieben werden?
  • Welche Behandlungsschritte sind erlaubt?
  • Welche Qualitäts- und Kennzeichnungsanforderungen gelten?

Das Wettbewerbsrecht fragt hingegen:

  • Welche Vorstellung erzeugt die Werbung beim Verbraucher?
  • Ist diese Vorstellung zutreffend oder irreführend?
  • Werden wesentliche Umstände verschleiert oder verkürzt dargestellt?

Genau deshalb konnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Aussage unzulässig ist, obwohl die Behandlung des Wassers als solche nicht automatisch den Vertrieb des Produkts ausschließt.

Die Formulierung verbindet Reinheit und Ursprünglichkeit

Die Aussage „reinstes Wasser aus der Natur“ besteht nicht nur aus dem Wort „rein“. Gerade die Kombination macht sie stark und rechtlich riskant.

Diese Kombination vermittelt:

  • Reinheit
  • Ursprünglichkeit
  • Naturbelassenheit
  • eine Art Unverfälschtheit des Produkts

Je dichter ein Unternehmen diese Begriffe miteinander verknüpft, desto höher ist das Risiko, dass Gerichte eine unzulässige Idealisierung des Produkts annehmen. Das gilt besonders dann, wenn ein technischer Eingriff stattgefunden hat, der für die beworbene Eigenschaft gerade mitverantwortlich ist.

Superlative erhöhen das Risiko

Auch das Wort „reinstes“ ist nicht harmlos. Superlative sind in der Werbung zwar nicht automatisch verboten. Sie sind aber rechtlich besonders sensibel, weil sie leicht eine Spitzenstellungsbehauptung oder jedenfalls eine besonders starke Qualitätsaussage transportieren.

Im vorliegenden Fall war das zusätzliche Problem, dass die Spitzenbehauptung nicht isoliert stand, sondern mit der Herkunftsaussage „aus der Natur“ verbunden war. Dadurch wurde nicht einfach eine hohe Qualität gelobt. Vielmehr wurde dem Verbraucher nahegelegt, dass gerade die Natur selbst das Produkt in diesen herausragenden Zustand versetzt habe.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Die Entscheidung des LG Traunstein ist für die Praxis weit über den Mineralwassermarkt hinaus bedeutsam.

Naturwerbung verlangt besondere Sorgfalt

Wer mit Begriffen wie „natürlich“, „naturrein“, „unverfälscht“, „pur“, „ursprünglich“ oder „direkt aus der Natur“ wirbt, sollte immer prüfen, ob das Produkt tatsächlich in der beworbenen Form aus dem natürlichen Ursprung stammt oder ob nachträgliche Bearbeitungen mitentscheidend für die angepriesene Eigenschaft sind.

Besonders kritisch wird es, wenn:

  • Stoffe entzogen oder reduziert werden
  • Geschmack oder Geruch gezielt beeinflusst werden
  • die werblich hervorgehobene Eigenschaft erst durch eine technische Behandlung verstärkt wird
  • der Kunde aufgrund der Werbung einen unbearbeiteten oder kaum bearbeiteten Naturzustand erwartet

Transparenz kann wichtiger sein als werbliche Zuspitzung

Viele Werbekonzepte scheitern nicht daran, dass ein Produkt behandelt wurde, sondern daran, dass genau diese Behandlung im Werbebild bewusst ausgeblendet wird, obwohl sie für das Verständnis der Aussage zentral ist.

Deshalb sollte in der Praxis geprüft werden:

  • Welche Kernaussage nimmt der Verbraucher aus dem Werbeslogan mit?
  • Welche Ursache für die beworbene Qualität wird ihm suggeriert?
  • Gibt es einen technischen Schritt, der diese Qualität erst mit herstellt?
  • Wird dieser Umstand in der Werbung verschleiert oder in den Hintergrund gedrängt?

Je stärker die Werbung auf Naturbilder, Quellenromantik und Unverändertheit setzt, desto schwerer wiegt ein verschwiegener Bearbeitungsschritt.

Bedeutung für das Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtlich zeigt das Urteil einen klassischen Irreführungsfall. Die Werbung ist nicht deshalb problematisch, weil irgendein Detail formal falsch bezeichnet wird. Sie ist problematisch, weil sie in ihrer Gesamtaussage beim Verbraucher ein Bild erzeugt, das mit der tatsächlichen Produktherstellung nicht übereinstimmt.

Das ist typisch für Irreführungsfälle im Lauterkeitsrecht. Gerichte betrachten nicht nur einzelne Wörter, sondern den Gesamteindruck.

Und dieser Gesamteindruck war hier offenbar:

  • ein besonders reines
  • naturbelassenes
  • ohne wesentliche weitere Verarbeitung abgefülltes Wasser

Wenn das Endprodukt seine werblich hervorgehobene Reinheit aber jedenfalls auch dem Filtrationsprozess verdankt, kann diese Gesamtaussage als unlauter angesehen werden.

Warum der Fall auch für andere Branchen wichtig ist

Das Urteil betrifft zwar Mineralwasser, seine Logik reicht aber weiter.

Überall dort, wo Unternehmen mit Natürlichkeit, Ursprünglichkeit oder Reinheit werben, kann dieselbe Argumentation relevant werden. Das gilt etwa dann, wenn Rohstoffe oder Produkte vor dem Verkauf:

  • gereinigt
  • desodoriert
  • gefiltert
  • entschwefelt
  • entbittert
  • geschmacklich geglättet
  • farblich verändert
  • technisch stabilisiert

werden und die Werbung gleichwohl so formuliert ist, als sei die angepriesene Qualität vollständig naturgegeben.

Für die juristische Prüfung kommt es dann regelmäßig auf zwei Fragen an:

  • Welche Erwartung ruft die konkrete Werbeaussage hervor?
  • Entspricht diese Erwartung noch der Realität des Herstellungsprozesses?

Welche rechtlichen Folgen drohen können

Wer irreführend wirbt, riskiert mehr als nur Kritik.

In der Praxis kommen vor allem folgende Konsequenzen in Betracht:

  • Abmahnung durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände
  • Unterlassungsansprüche
  • gerichtliche Verfahren im Hauptsacheverfahren oder im Eilverfahren
  • Ordnungsmittel, wenn gegen ein gerichtliches Verbot verstoßen wird
  • erhebliche Kostenbelastungen durch Anwälte und Gerichte
  • Reputationsschäden durch öffentliche Diskussion über vermeintlich unlautere Naturwerbung

Gerade im Lebensmittelbereich können solche Verfahren wirtschaftlich und kommunikativ sehr unangenehm werden. Denn Verbraucher reagieren auf den Vorwurf irreführender Natürlichkeitswerbung oft besonders sensibel.

Handlungsempfehlungen für Hersteller und Werbeverantwortliche

Wer im Lebensmittelbereich oder in angrenzenden Märkten wirbt, sollte das Urteil als Anlass nehmen, bestehende Claims zu überprüfen.

Diese Prüffragen sollten Sie sich stellen

  • Suggeriert die Werbung Naturbelassenheit, obwohl ein technischer Eingriff erfolgt?
  • Wird eine beworbene Qualität tatsächlich aus dem natürlichen Ursprung hergeleitet oder erst durch Verarbeitung erreicht?
  • Wird ein Bearbeitungsschritt verschwiegen, obwohl er für den Verbraucher wesentlich sein könnte?
  • Nutzt die Werbung besonders starke Begriffe wie „rein“, „reinst“, „pur“, „naturbelassen“ oder „unverfälscht“?
  • Können Geruch, Geschmack oder sonstige Produkteigenschaften durch die Behandlung messbar oder spürbar verändert sein?

So lässt sich das Risiko oft reduzieren

  • Werbeaussagen sollten präzise und nicht romantisierend überhöht formuliert werden
  • Die Kombination aus Superlativ + Naturversprechen sollte besonders kritisch geprüft werden
  • Bei sensiblen Aussagen sollte der Herstellungsprozess juristisch mitgedacht werden
  • Marketing, Qualitätsmanagement und Rechtsabteilung sollten enger zusammenarbeiten
  • Claims sollten nicht nur lebensmittelrechtlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich geprüft werden

Fazit: Naturwerbung endet dort, wo die Werbung die Wirklichkeit idealisiert

Das erstinstanzliche Urteil des LG Traunstein ist ein beachtlicher Hinweis für die Praxis, allerdings noch nicht rechtskräftig. Wer mit Natürlichkeit wirbt, muss die tatsächliche Produktherstellung mitdenken. Gerade bei Mineralwasser genügt es nicht, auf einen natürlichen Ursprung zu verweisen, wenn die beworbene besondere Reinheit jedenfalls auch Ergebnis einer vorherigen Filterung ist.

Das Urteil zeigt sehr anschaulich:

  • Erlaubte Produktbehandlung und zulässige Werbeaussage sind nicht dasselbe
  • Der Verbraucher versteht „reinstes Wasser aus der Natur“ nicht nur als Qualitätslob, sondern regelmäßig auch als Aussage über Naturbelassenheit
  • Wird das Wasser vor der Abfüllung in einer Weise bearbeitet, die Geruch, Geschmack und Zusammensetzung beeinflusst, steigt das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung
  • Besonders riskant sind Claims, die Reinheit und Naturursprung eng miteinander verknüpfen

Für Unternehmen bedeutet das: Je stärker ein Produkt werblich über seine natürliche Ursprünglichkeit aufgeladen wird, desto genauer muss geprüft werden, ob diese Werbebotschaft mit dem tatsächlichen Herstellungsprozess noch übereinstimmt. Genau darin sah das LG Traunstein im vorliegenden Fall einen wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungsgehalt.

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