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Irreführende Kooperationswerbung: Abmahnung vermeiden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Kooperationen sind im Online-Marketing ein starkes Signal. Wer „in Zusammenarbeit mit …“ wirbt, Partner-Logos zeigt oder eine angebliche Zusammenarbeit hervorhebt, vermittelt damit häufig mehr als nur eine Randinformation. Es klingt nach Qualität, nach Expertise, nach „die sind geprüft“.

Genau hier liegt das Risiko: Besteht die Kooperation tatsächlich nicht (mehr), kann die Werbung wettbewerbswidrig irreführend sein. Das Landgericht Koblenz hat dies in seinem Urteil vom 23.12.2025 (Az.: 1 HK O 12/25) klar herausgearbeitet.

Warum „Kooperation“ online so stark wirkt

Im Internet fehlt dem Verbraucher oft die Möglichkeit, Leistungen vorab zuverlässig zu prüfen. Deshalb greifen viele auf Indizien zurück: Reputation, Bewertungen, Referenzen, bekannte Marken im Umfeld.

Eine behauptete Kooperation kann dabei psychologisch wie ein Qualitätssiegel wirken, weil sie unter anderem nahelegt:

  • Der Anbieter ist leistungsfähig und professionell aufgestellt
  • Es gibt eine fachliche oder organisatorische Unterstützung durch den Partner
  • Der Partner würde seinen Namen nicht „einfach so“ hergeben
  • Leistungen sind abgestimmt oder aufeinander aufbauend

Diese Wirkung entsteht nicht nur bei großen Marken. Auch regionale Kooperationen können das Vertrauen spürbar beeinflussen.

Wann Werbung mit Kooperation wettbewerbsrechtlich problematisch wird

Wettbewerbsrechtlich entscheidend ist regelmäßig, ob die Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine falsche Vorstellung hervorruft. Bei einer „Kooperation“ ist der zentrale Punkt meist die Aktualität: Besteht die Zusammenarbeit zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich?

Was als „Kooperation“ verstanden wird

Der Begriff „Kooperation“ ist im Marketing dehnbar. Juristisch kommt es weniger auf die interne Wortwahl an, sondern darauf, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage versteht.

Häufig wird „Kooperation“ so verstanden, dass:

  • es eine laufende, jedenfalls aktuelle Zusammenarbeit gibt
  • der Partner bewusst und nach außen erkennbar eingebunden ist
  • die Zusammenarbeit einen Mehrwert für das Angebot hat

Selbst wenn intern noch Kontakte bestehen, kann die Außendarstellung trotzdem irreführend sein, wenn der Eindruck einer fortbestehenden Zusammenarbeit nicht mehr stimmt.

Aktualität ist häufig der Knackpunkt

Online-Inhalte werden schnell „vergessen“: Logos bleiben auf Landingpages, alte Partner werden in FAQs genannt, Teaser-Texte werden nicht aktualisiert. Das Problem ist aber nicht, ob die Information alt ist, sondern ob sie im Zeitpunkt der Werbung objektiv falsch wirkt.

Typische Risikokonstellationen:

  • Partnerschaft endet, Logo bleibt weiter sichtbar
  • Zusammenarbeit wird „pausiert“, aber als laufend beworben
  • Vertrag läuft aus, Website-Text bleibt unverändert
  • Partner untersagt die Nutzung seines Namens, der Hinweis bleibt online

Relevanz für die Kaufentscheidung: Es reicht oft schon das „Sich-näher-Befassen“

Viele Unternehmen unterschätzen, wie niedrig die Schwelle sein kann. Das LG Koblenz hat ausdrücklich betont, dass es nicht nur um den endgültigen Vertragsabschluss geht: Bereits die durch eine Irreführung ausgelöste Entscheidung, sich überhaupt näher mit einem Angebot zu beschäftigen, kann als geschäftliche Entscheidung relevant sein.

Gerade bei Kooperationen ist das naheliegend: Wer glaubt, ein Angebot sei „gestützt“ durch einen Partner, schaut oft genauer hin, statt weiterzuklicken.

Die Entscheidung des LG Koblenz vom 23.12.2025 (Az.: 1 HK O 12/25) im Detail

Das Landgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, der in der Praxis sehr typisch ist: Werbung mit einer Kooperation, die einige Wochen zuvor beendet worden war.

Der Sachverhalt: Bootshandel wirbt mit Bootsfahrschule

Der Beklagte betrieb einen Bootshandel und bot auf seiner Website unter anderem Bootsfahrstunden an. Auf der Website warb er außerdem mit einer Kooperation mit einer Bootsfahrschule (im Verfahren: „X GmbH“).

Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Kooperation bereits einige Wochen vor der streitigen Werbung beendet.

Streitpunkt: Bestand die Zusammenarbeit noch oder nicht?

Nachdem die Klägerin den Beklagten abmahnte, bestritt dieser die Vorwürfe und behauptete, die Zusammenarbeit bestehe fort. Das ist prozessual ein klassisches Muster: Die Irreführung steht und fällt mit der Tatsachenfrage, ob es die Kooperation noch gab.

Beweisaufnahme: Aussage des Geschäftsführers war entscheidend

Das Gericht stellte anhand der Zeugenaussage des Geschäftsführers der X GmbH fest, dass die Kooperation bereits vor dem Zeitpunkt der Werbung beendet war. Das Gericht hat seine Überzeugung neben der Zeugenaussage auch auf konkrete Unterlagen gestützt (u. a. den Ausdruck einer E-Mail vom 09.10.2024 sowie einen Screenshot der Website vom 11.11.2024), die aus Sicht des Gerichts die Beendigung der Kooperation vor dem Werbezeitpunkt belegten.

Der zentrale Befund war: Zum Zeitpunkt der Werbung bestand die Kooperation nicht mehr. Damit war die Aussage „Kooperation“ nicht bloß missverständlich, sondern objektiv falsch.

Warum das Gericht die Werbung als irreführend einstufte

Das Gericht bewertete die Werbung als irreführend, weil sie den Eindruck vermittelte, es gebe weiterhin eine Zusammenarbeit. Entscheidend war dabei nicht, ob der Beklagte subjektiv „noch von einer Kooperation ausging“, sondern dass die Aussage aus Sicht des Verkehrs einen fortbestehenden Zustand suggerierte.

Die rechtliche Kernaussage lässt sich so zusammenfassen:

  • Wer ohne klare zeitliche Einordnung mit einer Zusammenarbeit wirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher dies als aktuell verstehen.
  • Ist die Kooperation beendet, ist die Werbeaussage inhaltlich falsch.
  • Eine solche Falschvorstellung kann für die geschäftliche Entscheidung relevant sein.

Die Relevanzschwelle: Kooperation als Leistungsfähigkeits-Signal

Besonders praxisrelevant ist die Begründung zur Entscheidungserheblichkeit: Das Gericht stellte darauf ab, dass das Bestehen einer Kooperation Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit eines Anbieters zulassen kann.

Das ist ein wichtiger Punkt für ähnliche Fälle, weil er zeigt:

  • Es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Verbraucher „sicher gekauft hätte“
  • Es kann genügen, dass die Kooperation als Qualitätsindiz wirkt
  • Schon das Anlocken durch ein vermeintliches Partnernetzwerk kann problematisch sein

Damit eignet sich die Entscheidung gut als Leitlinie für viele Branchen, die mit Partnern, Netzwerken, Labels oder „Zusammenarbeiten“ werben.

Typische Praxisfälle: Wo nicht bestehende Kooperationen besonders häufig auftreten

Der Fall aus Koblenz wirkt auf den ersten Blick speziell, ist aber strukturell sehr übertragbar. In der Praxis sieht man ähnliche Konstellationen oft in diesen Bereichen:

  • Agenturen, die mit „Partnerstatus“ werben, obwohl der Status ausgelaufen ist
  • Online-Shops, die bekannte Marken als „Kooperationspartner“ darstellen, obwohl es nur frühere Bestellungen gab
  • Dienstleister, die Referenzen als laufende Zusammenarbeit formulieren
  • Coaches und Berater, die „in Kooperation mit“ nennen, obwohl es nur einmalige Events waren
  • Plattformanbieter, die Integrationen als „Partnerschaft“ darstellen, obwohl keine aktive Zusammenarbeit besteht

Logos, Siegel und „Partner“-Badges als Risikotreiber

Logos wirken besonders stark. Viele Verbraucher lesen nicht jedes Detail, aber sie erkennen Marken. Deshalb ist die Gefahr hoch, dass ein Logo als Bestätigung verstanden wird.

Risikobehaftete Darstellungen sind häufig:

  • „Unsere Partner“ mit Logo-Leiste
  • „Offizieller Kooperationspartner“ ohne weitere Einordnung
  • „In Zusammenarbeit mit“ auf Landingpages
  • Footer-Logos über Jahre unverändert

Influencer- und Empfehlungswerbung: Kooperation als Vertrauensanker

Auch im Influencer-Marketing kann eine angebliche Kooperation eine Rolle spielen, etwa wenn:

  • ein Unternehmen suggeriert, ein Influencer stehe noch „offiziell“ dahinter
  • eine Zusammenarbeit längst beendet ist, aber weiter beworben wird
  • ein ehemaliger Sponsor als aktueller Kooperationspartner dargestellt wird

Selbst wenn alte Inhalte noch irgendwo online sind, kann die aktuelle werbliche Nutzung das Problem auslösen.

Abgrenzung: Wann Aussagen über frühere Kooperationen eher zulässig sein können

Nicht jede Erwähnung eines früheren Partners ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob der durchschnittliche Verbraucher die Aussage als aktuell versteht.

Transparenz durch klare zeitliche Einordnung

Wenn Sie frühere Kooperationen erwähnen, sollte die Darstellung regelmäßig so gestaltet sein, dass der frühere Charakter auf den ersten Blick erkennbar wird.

Hilfreiche Elemente können sein:

  • „Kooperation bis Monat/Jahr“ unmittelbar an der Aussage
  • „Ehemaliger Projektpartner“ statt „Kooperationspartner“
  • kurze Einordnung, was genau gemacht wurde, statt pauschaler Behauptung

Wichtig ist dabei, dass solche Hinweise nicht versteckt werden. Ein kleingedruckter Disclaimer am Seitenende kann je nach Gestaltung zu wenig sein.

Referenzen sind etwas anderes als „Kooperationen“

Viele Unternehmen möchten zeigen, für wen sie gearbeitet haben. Das ist nachvollziehbar. Juristisch ist aber relevant, ob dadurch der Eindruck entsteht, es bestehe noch eine laufende Zusammenarbeit.

Typische sauberere Formulierungen sind eher:

  • „Projektbeispiel“
  • „Kunde im Zeitraum …“
  • „Leistungsumfang: …“

Problematischer wird es meist, wenn „Partner“ oder „Kooperation“ genutzt wird, obwohl es tatsächlich nur eine frühere Beauftragung war.

Welche Folgen drohen bei irreführender Kooperationswerbung

Wenn eine Kooperation beworben wird, die nicht (mehr) besteht, können je nach Konstellation verschiedene Ansprüche im Raum stehen. Besonders häufig sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Mögliche Konsequenzen sind unter anderem:

  • Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassung
  • Unterlassungsklage und gerichtliche Verbote
  • Kostenrisiken, insbesondere bei gerichtlichen Verfahren
  • Vertragsstrafe-Risiko, wenn nach Unterlassungserklärung erneut etwas online bleibt
  • Reputationsschäden durch den Vorwurf „Täuschung“ im Markt

Gerade online ist die Wiederholungsgefahr ein Dauerproblem: Inhalte tauchen in Caches, Unterseiten, Kampagnen-Landingpages oder alten CMS-Versionen wieder auf.

Was Sie tun können, wenn ein Wettbewerber mit einer nicht bestehenden Kooperation wirbt

Wenn Sie betroffen sind, zählt häufig sauberes Vorgehen. In vielen Fällen kommt es auf die Beweisbarkeit an, denn im Streitfall wird der Gegner nicht selten behaupten, es habe „doch noch“ eine Zusammenarbeit gegeben.

Beweise sichern: So erhöhen Sie die Durchsetzbarkeit

Praktisch bewährt sich oft:

  • Screenshots mit sichtbarer URL und Datum
  • Speicherung der Seite als PDF
  • Dokumentation mehrerer Unterseiten, auf denen die Kooperation genannt wird
  • Abspeichern von Quelltext-Ausschnitten, wenn Logos dynamisch eingebunden sind
  • Zeugen, die den Abruf nachvollziehen können

Je konsistenter die Dokumentation, desto geringer ist später das Risiko von Beweisproblemen.

Strategisches Vorgehen: Nicht jede Abmahnung ist gleich

Ob eine Abmahnung sinnvoll ist und wie sie aufgebaut sein sollte, hängt von Details ab:

  • Wie eindeutig ist die Aussage „Kooperation“?
  • Wirkt die Darstellung wie eine aktuelle Partnerschaft?
  • Gibt es Indizien, dass die Zusammenarbeit beendet ist?
  • Welche Reichweite und wirtschaftliche Bedeutung hat die Werbung?

Hier lohnt oft eine juristisch saubere Einordnung, weil überzogene oder unpräzise Angriffe in der Praxis unnötige Nebenrisiken auslösen können.

Was Sie als werbendes Unternehmen tun sollten: Praxisleitlinien zur Risikoreduktion

Wenn Sie mit Partnern werben oder geworben haben, ist Organisation häufig wichtiger als „schöne Formulierungen“. Viele Verstöße entstehen nicht aus Absicht, sondern aus fehlenden Prozessen.

Interne Checkliste für Kooperationswerbung

In der Praxis helfen häufig klare Standards, etwa:

  • Kooperations-Claims nur nutzen, wenn es eine aktuelle, belastbare Grundlage gibt
  • Klären, ob der Partner die öffentliche Nennung und Logo-Nutzung erlaubt
  • Enddaten und Kündigungen zentral dokumentieren
  • Verantwortlichkeit festlegen, wer Website- und Kampagneninhalte aktualisiert
  • Prüfen, ob Kooperationen auf mehreren Seiten, in Blogartikeln oder PDFs genannt sind
  • Alte Landingpages, Kampagnen und Footer-Bereiche regelmäßig auditieren
  • Bei Beendigung einer Kooperation ein „Offboarding“ durchführen, das auch Marketing umfasst

Formulierungstipps, die häufig Konflikte vermeiden

Wenn Sie frühere Zusammenarbeit darstellen wollen, wirken oft Formulierungen weniger riskant, die nicht nach „laufender Partnerschaft“ klingen:

  • „Frühere Zusammenarbeit“ statt „Kooperation“
  • „Projektpartner im Zeitraum …“ statt „unser Partner“
  • „Referenzprojekt“ statt „in Kooperation mit“

Entscheidend ist meist, dass der Eindruck einer aktuellen Zusammenarbeit nicht naheliegt.

Fazit: Kooperationen sind werblich stark, rechtlich aber sensibel

Die Entscheidung des LG Koblenz zeigt praxisnah, wie schnell eine Kooperationswerbung problematisch werden kann, wenn die Zusammenarbeit beendet ist. Besonders wichtig ist dabei:

  • Die Aktualität der Kooperation ist zentral
  • Die Aussage kann als objektiv falsch gewertet werden, wenn die Kooperation nicht mehr besteht
  • Es kann genügen, dass Verbraucher sich wegen der Kooperation näher mit dem Angebot befassen

Wenn Sie eine Abmahnung wegen irreführender Kooperationswerbung erhalten haben oder wenn Sie Ihre eigene Außendarstellung rechtssicher gestalten möchten, sollten Sie die Inhalte nicht nur „oberflächlich“ anpassen. Häufig ist eine systematische Prüfung sinnvoll, damit alte Aussagen nicht an anderer Stelle wieder auftauchen.

Wenn Sie möchten, können Sie die konkreten Formulierungen Ihrer Website oder Ihrer Landingpages prüfen lassen. In solchen Fällen lässt sich oft zügig klären, wo rechtliche Risiken liegen und wie Sie diese ohne unnötigen Marketingverlust reduzieren.

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