Zum Hauptinhalt springen

Irreführende ImmoScout24-Werbung zum SCHUFA-BonitätsCheck

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer auf Wohnungssuche ist, steht ohnehin unter Druck. Wenn dann noch eine große Plattform den Eindruck erweckt, ohne kostenpflichtige SCHUFA-Auskunft komme man bei der Besichtigung gar nicht erst weiter, kippt die Waage schnell. Genau dagegen hat das Landgericht Berlin eingegriffen. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen leicht verständlich, was Immobilienscout24 beworben hat, warum das Gericht die Werbung und eine begleitende Datenerhebung gestoppt hat und was Sie jetzt als Plattformbetreiber, Vermieter, Makler oder Mietinteressent beachten sollten.

Was war passiert? Der konkrete Sachverhalt

Immobilienscout24 bewarb einen kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck mit Aussagen wie: „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck“ und „Die SCHUFA-Auskunft ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“ Für Wohnungssuchende klang das wie eine Pflicht, den kostenpflichtigen Check vorab zu kaufen – andernfalls drohe ein Nachteil bereits bei der Besichtigung.

Parallel bot die Plattform eine digitale „Selbstauskunft“ an, die Nutzer ihrem Profil hinzufügen konnten. Abgefragt wurden besonders sensible Informationen: unter anderem Beschäftigungsart, durchschnittliches Nettoeinkommen, Telefonnummer, berufliche Angaben, Angaben zum neuen Wohnverhältnis (z. B. Umzugsgrund, Haustiere, Nutzung der Wohnung), Versicherungen, Bürgschaft, Wohnberechtigungsschein, eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft und mehr. Diese Daten sollten – je nach Nutzung – Vermietern bzw. Anbietern zugänglich gemacht werden.

Wichtiges Detail: Auf der Website fand sich zwar ein erläuternder Hinweis zur rechtlichen Zulässigkeit der SCHUFA-Abfrage. Dieser war aber erst nach Scrollen, unter einem „Weiter“-Button und deutlich weniger auffällig platziert als die werblichen Blickfang-Aussagen.

Die rechtliche Einordnung durch das LG Berlin

1) Irreführung nach UWG: Der Blickfang zählt

Das Gericht bewertet die Blickfang-Aussagen als irreführend. Maßgeblich ist der Gesamteindruck beim durchschnittlichen, informierten und verständigen Verbraucher. Die Kernerwägungen:

  • Scheinpflicht zur Vorlage bei der Besichtigung: Die Aussagen vermitteln, Vermieter dürften schon bei der Besichtigung eine SCHUFA-Auskunft verlangen. Das stimmt rechtlich nicht.
  • Später Hinweis hilft nicht: Ein erläuternder Text tiefer auf der Seite, der nur nach Interaktion sichtbar wird, relativiert den Blickfang nicht „klar und unmissverständlich“. Ein solcher Hinweis muss für den Nutzer ohne weiteres erkennbar sein und im Sichtfeld stehen.
  • Kaufanreiz durch Drucksituation: Die Werbung kann Verbraucher zu einem Kauf veranlassen, den sie sonst nicht getätigt hätten – genau das reicht für eine geschäftliche Irreführung aus.

Für die Praxis wichtig: Wer mit markanten Front-Claims arbeitet, kann diese nicht durch nachgelagerte, versteckte Hinweise „heilen“. Online gilt nichts anderes als in der klassischen Blickfangwerbung.

2) Datenschutz als Marktverhaltensregel: Art. 5, 6 DSGVO i. V. m. § 3a UWG

Das Gericht prüft daneben die digitale Selbstauskunft am Maßstab der DSGVO als Marktverhaltensregel und bejaht einen Verstoß:

  • Keine wirksame Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 DSGVO): Das bloße Ausfüllen eines umfangreichen Formulars ist keine „freiwillige, informierte und unmissverständliche“ Einwilligung. Es fehlt an Transparenz und klarer Zweckbindung; die Vielzahl teils als Pflicht gekennzeichneter Angaben spricht gegen echte Freiwilligkeit.
  • Nicht „erforderlich“ für vorvertragliche Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Die Datenerhebung ist nicht objektiv unerlässlich, um eine Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen oder einen Mietvertrag anzubahnen. Besichtigungen finden auch ohne Selbstauskunft statt.
  • Kein überwiegendes berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Selbst wenn Plattform oder Anbieter legitime Interessen haben, überwiegen die Grundrechte der Betroffenen. Zudem fehlte eine ausreichende Information über das verfolgte Interesse bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung.
  • Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 DSGVO): Transparenz und Datenminimierung werden verfehlt, wenn frühzeitig sehr weitreichende, teils besonders sensible Informationen abgefragt und gespeichert werden.

Ergebnis: Das Gericht untersagte sowohl die Weiterverwendung der Blickfang-Werbung als auch die Verarbeitung der in der Selbstauskunft erhobenen Daten ohne tragfähige Rechtsgrundlage.

3) Prozessuales: Aktivlegitimation und Wiederholungsgefahr

Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband ist aktivlegitimiert. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verstöße vermutet und entfällt erst mit einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es ist nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Warum die Werbung problematisch ist – juristisch auf den Punkt

  • Falscher rechtlicher Maßstab: Es gibt keine generelle Pflicht, bei Besichtigung eine SCHUFA-Auskunft vorzulegen. Eine solche Abfrage ist allenfalls kurz vor Vertragsschluss mit Einwilligung zulässig.
  • Blickfang schlägt Fußnote: Wer im Kopfbereich Pflichten suggeriert, muss bereits dort sauber aufklären. Ein versteckter Hinweis „weiter unten“ genügt nicht.
  • Ökonomischer Druck als Irreführung: Gerade in angespannten Wohnungsmärkten verstärken solche Aussagen den Kaufdruck für Zusatzprodukte. Das ist unlauter, wenn die Grundlage fehlt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Plattformbetreiber

  • Blickfang-Compliance: Aussagen, die wie eine Pflicht wirken, sind tabu. Wenn Sie differenzieren wollen, gehört die Differenzierung in den unmittelbaren Blickfang – gleich prominent, gleich klar.
  • Rechtsgrundlagen sauber wählen: Erheben Sie nur die Daten, die objektiv erforderlich sind, und informieren Sie präzise zum Zweck. „Optional“ muss wirklich optional sein – ohne versteckte Nachteile.
  • Einwilligungen granular gestalten: Freiwillig, informiert, spezifisch, jederzeit widerruflich. Keine Kopplung mit allgemeinen Nutzungsfunktionen, keine Pflichtfelder ohne Not.

Für Vermieter und Makler

  • SCHUFA-Abfrage erst spät: Zulässig ist die Bonitätsauskunft in der Regel erst, wenn die Entscheidung konkret bevorsteht und nur noch vom Ergebnis abhängt – und dann mit Einwilligung.
  • Fragen mit Maß: Name und Kontaktdaten zur Terminabstimmung sind unproblematisch. Einkommens- und Vermögensdetails oder Versicherungen dürfen Sie nicht „auf Vorrat“ abfragen.

Für Mietinteressenten

  • Keine Pflichtauskunft bei der Besichtigung: Sie müssen bei der Besichtigung keine SCHUFA-Auskunft vorlegen. Lassen Sie sich nicht zu einem spontanen Kauf drängen.
  • Datensparsamkeit beachten: Geben Sie nur weiter, was wirklich nötig ist. Bei Zweifeln zur Zulässigkeit der Abfrage holen Sie rechtlichen Rat ein.

FAQ

Brauche ich bei der Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Auskunft?
Nein. Eine Vorlage darf nicht „standardmäßig“ verlangt werden. Zulässig ist sie regelmäßig erst kurz vor Vertragsschluss und mit Ihrer Einwilligung.

Reicht ein Hinweis weiter unten auf der Seite, um eine zugespitzte Headline zu relativieren?
Nein. Aufklärende Hinweise müssen im unmittelbaren Sichtfeld stehen und den Blickfang klar, unübersehbar und widerspruchsfrei korrigieren.

Darf eine Plattform eine digitale Selbstauskunft speichern?
Nur, wenn eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung gewahrt sind. Umfangreiche Profile „für alle Fälle“ sind unzulässig.

Dürfen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft überhaupt verlangen?
Ja, aber zeitlich spät und nur, wenn der Abschluss des Mietvertrags konkret bevorsteht. In jedem Fall brauchen Sie Ihre Einwilligung.

Fazit

Das LG Berlin setzt der „Pflicht-Rhetorik“ rund um die SCHUFA-Auskunft klare Grenzen und stärkt damit Verbraucherrechte in einem hochsensiblen Markt. Wer Blickfang-Werbung betreibt, muss präzise und sichtbar aufklären. Und wer besonders persönliche Daten erheben will, braucht mehr als ein bequemes Formular: eine belastbare Rechtsgrundlage. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Website, Ihr Portal oder Ihr Vermietungsprozess rechtssicher gestaltet werden kann, unterstützen wir Sie gerne.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Florian Sievers (Kanzlei Sievers & Kollegen) erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. In den Ab…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben eine Abmahnung der BRUBAKER Modevertriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH erhalten und fragen sich, ob Sie zahlen müssen und wie groß das Risiko wirklich ist? In der un…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Außendarstellung eines Unternehmens spielt im Wettbewerb eine zentrale Rolle. Gerade Berufsbezeichnungen und Titel genießen bei Verbrauchern ein hohes Vertrauen. Umso problema…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Anmeldung einer Marke ist für viele Unternehmen ein zentraler Schritt zur Absicherung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Gleichzeitig stellt sich in der Praxis immer wieder die F…