Irreführende Bundesliga-Werbung mit „besten Teams“ verboten
Bundesliga-Übertragungen gehören zu den zugkräftigsten Inhalten im Pay-TV- und Streaming-Markt. Anbieter stehen in einem intensiven Wettbewerb um Abonnenten und versuchen, ihre Übertragungsrechte möglichst attraktiv zu bewerben. Gerade dabei ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten. Das Oberlandesgericht München hat im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 18.08.2025 (Az.: 29 W 202/25 e) entschieden, dass bestimmte Werbeaussagen zu Bundesliga-Sonntagsspielen irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sein können, wenn sie beim Publikum Erwartungen an die Spielauswahl wecken, die der Anbieter aufgrund seiner Rechteposition nicht erfüllen kann.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine Werbeaussage im Gesamtkontext:
„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“ Diese Formulierung hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der entschiedene Fall vor dem OLG München
Wettbewerb zwischen zwei Streaming-Anbietern
Gegenstand des Verfahrens war ein Streit zwischen zwei Anbietern kostenpflichtiger Fußball-Übertragungen. Beide verfügten über unterschiedliche Rechtepakete für die Bundesliga-Saison. Die Beklagte warb auf ihrer Website unter anderem mit folgender Aussage:
„Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“
Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Kern des Problems: Wer darf die Top-Spiele auswählen?
Entscheidend war die vertragliche Ausgestaltung der Übertragungsrechte:
• Die Übertragungsrechte waren so ausgestaltet, dass die Antragsgegnerinnen bei den Sonntagsspielen nur ein nachrangiges Auswahlrecht („2nd Pick“) hatten.
• Die Antragstellerin hielt ein Rechtepaket mit vorrangigem Zugriff („1st Pick“) und konnte dadurch – innerhalb bestimmter Ansetzungskriterien (z.B. Spielplan-/Pausenregeln) – stärker beeinflussen, an welchen Wochentagen Spitzenteams angesetzt werden.
• Dadurch hatten die Antragsgegnerinnen zwar nicht zwingend „keine“ Spitzenteams am Sonntag, aber keine der Freitag-/Samstagsübertragung vergleichbare, gleichmäßige Zugriffschance auf Begegnungen mit Spitzenteams
Damit war die Beklagte strukturell nicht in der Lage, konstant Spiele mit Mannschaften aus der Spitzengruppe zu zeigen.
Warum das OLG München die Werbung als irreführend einstuft
Maßstab ist die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers
Das OLG München stellte auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers ab. Das OLG stellte darauf ab, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Aussage im Zusammenhang mit „79 Spielen“ so versteht, dass er am Sonntag eine Freitag-/Samstagszuschauern ebenbürtige Chance hat, Spiele unter Beteiligung von Spitzenteams zu sehen – also eine spielplanartige, gleichmäßige Berücksichtigung der Spitzengruppe erwarten darf.
Aus Sicht des Gerichts erwarte der Zuschauer bei einer solchen Aussage vor allem eines: eine ebenbürtige, gleichmäßige Chance, an den Sonntagsspielen Partien unter Beteiligung von Spitzenteams mitverfolgen zu können – vergleichbar mit den Chancen an anderen Wochentagen eines Spieltags.
Diese Erwartung konnte die Beklagte jedoch nicht erfüllen.
Unzutreffender Eindruck einer gleichmäßigen Spielqualität
Nach Auffassung des Gerichts suggerierte die Werbung, dass am Sonntag in vergleichbarer Häufigkeit Spitzenmannschaften zu sehen seien wie an anderen Spieltagen. Tatsächlich bestand diese Möglichkeit gerade nicht, weil der Konkurrent durch sein Vorrangrecht die attraktivsten Begegnungen an sich ziehen konnte.
Das OLG beanstandete insbesondere, dass die Werbung keinerlei Relativierung enthielt und nicht erkennen ließ, dass ein Konkurrent aufgrund vorrangiger Pick-Rechte die Spielansetzungen in relevantem Umfang beeinflussen kann. Ohne einen solchen Hinweis bleibt beim Publikum der Eindruck bestehen, am Sonntag bestehe eine gleichmäßige, spielplanartige Chance auf Spiele mit Spitzenteams – obwohl diese Chance wegen der Rechtekonstellation gerade nicht in vergleichbarer Weise gegeben ist.
Fehlende Klarstellung verschärft die Irreführung
Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass die Werbeaussage keinerlei Einschränkung oder Erläuterung enthielt. Es fehlte jeder Hinweis darauf, dass die Beklagte gerade keinen gleichwertigen Zugriff auf Spitzenspiele hatte.
Das Gericht ordnete die Aussage als irreführend nach § 5 UWG ein, weil sie ein wesentliches Merkmal der angebotenen Dienstleistung betrifft: die Erwartung, am Sonntag in ähnlicher Häufigkeit bzw. mit vergleichbarer Chance Spiele mit Spitzenteams sehen zu können. Gerade diese Erwartung konnte aufgrund der Rechte- und Pick-Konstellation nicht in der suggerierten Weise erfüllt werden.
Wettbewerbsrechtliche Einordnung der Entscheidung
Irreführung durch unklare Qualitätsversprechen
Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zu irreführender Werbung ein. Besonders problematisch sind dabei pauschale Qualitätsaussagen, die beim Verbraucher eine bestimmte Erwartungshaltung erzeugen, ohne diese tatsächlich erfüllen zu können.
Typische Risiken solcher Werbeaussagen bestehen insbesondere dann, wenn:
• Begriffe wie „beste“, „Top“ oder „Spitzenklasse“ verwendet werden
• keine objektiv überprüfbaren Kriterien genannt werden
• strukturelle Einschränkungen der Leistung nicht offengelegt werden
Genau diese Konstellation lag nach Ansicht des OLG München vor.
Bedeutung für Pay-TV- und Streaming-Anbieter
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Anbieter von Sportübertragungen bei der Bewerbung ihrer Rechtepakete sehr sorgfältig formulieren müssen. Marketingaussagen dürfen nicht losgelöst von den tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten erfolgen.
Werden Erwartungen geweckt, die faktisch nicht erfüllt werden können, drohen:
• wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
• einstweilige Verfügungen
• Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern
Praktische Folgen für Unternehmen und Werbungtreibende
Vorsicht bei Superlativen und Pauschalaussagen
Unternehmen sollten insbesondere bei der Verwendung von Superlativen prüfen, ob diese durch die tatsächliche Leistung gedeckt sind. Dies gilt nicht nur für Sportübertragungen, sondern für sämtliche Branchen mit komplexen Leistungsstrukturen.
Problematisch sind vor allem Aussagen, die:
• eine besondere Qualität suggerieren
• keine Einschränkungen erkennen lassen
• auf den ersten Blick eindeutig wirken, tatsächlich aber relativiert werden müssten
Transparenz als rechtlicher Schutzfaktor
Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass Transparenz eine zentrale Rolle spielt. Hätte die Beklagte ihre eingeschränkten Auswahlrechte offen kommuniziert oder die Aussage entsprechend relativiert, wäre die rechtliche Bewertung möglicherweise anders ausgefallen.
Fazit: Klarheit schlägt Werbewirkung
Die Entscheidung des OLG München macht deutlich, dass werbliche Zuspitzung ihre Grenzen hat. Aussagen wie „mit den besten Teams“ können schnell als irreführend eingestuft werden, wenn sie beim Verbraucher Erwartungen erzeugen, die strukturell nicht erfüllt werden können.
Gerade in stark umkämpften Märkten wie dem Sport-Streaming sollten Unternehmen daher darauf achten, dass Werbebotschaft und tatsächliche Leistung in einem stimmigen Verhältnis stehen.
Wer hier zu weit geht, riskiert nicht nur rechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch einen nachhaltigen Vertrauensverlust bei den Kunden.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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