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Irreführende Blickfangwerbung

LG Mönchengladbach, 8 O 18/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat mit seinem Urteil vom 15.07.2013 unter dem Az. 8 O 18/13 entschieden, dass eine Werbung mit einem Sternchenhinweis nicht zulässig ist, wenn der Sternchenhinweis zu spät aufgelöst wird, etwa, wenn auf einer Unterseite, die nicht mit entsprechend verlinkt ist, der Hinweis zu finden ist. In solchen Fällen sei es vom Zufall abhängig, ob der Nutzer den Hinweis überhaupt finden könne. Bei missverständlichen Blickfängen müsse die Aufklärung durch einen deutlichen Hinweis erfolgen, welcher am Blickfang teilhabe, damit eine Zuordnungsmöglichkeit gewährleistet bleibe.

Damit verurteilte das Gericht die Beklagte, es zu unterlassen, das Eröffnen eines Tagesgeldkontos mit einer blickfangmäßigen Herausstellung des Zinssatzes zu bewerben, wenn nicht gleichzeitig ersichtlich gemacht wird, dass der Zinssatz nur für eine Anlagesumme von bis zu X Euro gelten soll.
Außerdem wurde die Beklagte zur Zahlung von rund 200 Euro verurteilt.

Geklagt hatte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen; er ist als solcher auch klagebefugt. Der Verband klagte gegen eine Bank. Diese warb auf der Startseite ihrer Internetpräsenz mit einem Banner für ein so genanntes "Aktionsangebot Top-TagesGeld”. Dazu wurde mit "2,25 %* Zinsen p.a." geworben. Der Sternchenhinweis wurde auf der Startseite nicht erläutert. Auch waren die Sternchen nicht durch eine Anklickmöglichkeit ausgestaltet.
Erst beim Klicken auf die Schaltfläche „jetzt Rendite sichern” erschienen nähere Ausführungen zu dem Sternchen: „*Angebot freibleibend, nur Privatkunden, je Neukunde der ……… Bank ein Konto, komplette Zinstafel siehe Konditionen. Berechtigt nicht zur Teilnahme an unserem Empfehlungsprogramm.”
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kunden würden keine wesentlichen Informationen für das Tagesgeldprodukt vorenthalten. Der interessierte Nutzer werden auch informiert, dass der beworbene Zinssatz nur für Anlagebeträge bis zu 5000 € gelte. Den relevanten Verkehrskreisen sei es bekannt, dass Angebote für Festgeld- oder Tagesgeldkonten regelmäßig verschiedenen Beschränkungen unterlägen, z.B. im Hinblick auf Anlagedauer und Anlagebetrag.
Das LG Mönchengladbach sieht das jedoch anders. Der Kläger könne ohne Weiteres die Unterlassung der Werbemaßnahme verlangen, denn die Werbung sei unlauter im Sinne des § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handele unlauter, wer die Verbraucher bzw. deren freie Entscheidung so beeinflusse, dass er bei seiner Werbung eine Information zurückhält, die für die Entscheidung wesentlich sei. Das sei hier der Fall.
Denn die Werbung auf der Webseite sei eine so genannte Blickfangwerbung. Für solche Arten von Werbung gelte grundsätzlich, dass in ihnen keine objektiven Unrichtigkeiten enthalten sein dürfen. Wenn die Blickfänge zwar nicht unrichtig seien, jedoch nur die halbe Wahrheit enthielten, müsse ein Sternchen oder eine Fußnote den Nutzer zu einer aufklärenden Erläuterung führen.
Nach Rechtsprechung des BGH dürfe eine blickfangmäßige Werbung für den Verkehr nicht missverständlich sein. Eine Aufklärung könne in solchen Fällen durch einen ausreichend deutlichen Hinweis geschehen.
Die Beklagte erwecke hier jedoch durch die blickfangmäßige Zinsangabe den Eindruck, der Zinssatz gelte uneingeschränkt für alle Beträge. Es genüge nicht, dass erst auf der dritten Unterseite darüber aufgeklärt werde, dass dem nicht so sei.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013, Az. 8 O 18/13

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