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Irreführende Bezeichnung "Himalaya-Salz"

Irreführende und wettbewerbswidrige Bezeichnung "Himalaya-Salz"
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Speisesalz darf nicht mit den Angaben „Himalaya-Salz" und/oder „aus dem Himalaya" in Verbindung mit der Abbildung von schneebedeckten Gipfeln eines Gebirgsmassivs beworben werden, wenn das Salz tatsächlich nicht aus dem Gebiet des Himalajamassiv stammt, sondern aus der Salt-Range, die im Himalajavorland südlich der Millionenstädte Islamabad und Rawalpindi liegt. Dem klagenden Verband steht gegen den Verwender der irreführenden geografischen Angabe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 I, III Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 127 I, 128 I MarkenG zu.

Ein Unterlassungsanspruch steht grundsätzlich gegen den zu, der geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem genannten Gebiet stammen, wenn bei der Benutzung die Gefahr der Irreführung hierüber besteht. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in der Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des beworbenen Salzes besteht. Die Beklagte hatte ihr Produkt „Alexandersalz" mit den Worten „Himalaya-Salz" sowie Salz „aus dem Himalaya“ in Verbindung mit Abbildungen von schneebedeckten Gipfeln eines Gebirgsmassivs beworbenen. Nach den Feststellungen wurde ein stattlicher Preis von EUR 8,40 (inklusive Versandkosten) für 1000g verlangt. Der Himalaja ist ein Hochgebirgssystem in Asien, nördlich des indischen Subkontinents und südlich des tibetischen Hochlands, das sich zwischen Pakistan und Burma (dem heutigen Myanmar) erstreckt. Dort befinden sich 10 der 14 höchsten Berge der Welt, so auch als höchster Gipfel der Mount Everest. Das beworbene Salz stammte nach den Feststellungen nicht aus diesem Hochgebirgssystem, sondern wurde in der sogenannten Salt-Range abgebaut. Die Salt-Range ist eine durchschnittlich 700-800 m hohe Bergkette in der Provinz Punjab in Pakistan, südlich der Millionenstädte Islamabad und Rawalpindi. Diese Salt-Range liegt ca. 200 km vom Himalajamassiv entfernt im Himalajavorland. Entscheidend für die Beurteilung des Herkunftsgebietes war für das Oberlandesgericht Hamm allerdings nicht eine rein wissenschaftlich-geologische Anknüpfung, sondern vielmehr die Verkehrsauffassung in Bezug auf eine geografische Herkunftsangabe. Der erkennende Senat stellte dazu auf seine eigene Sachkunde ab und zählte seine Mitglieder ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm verbindet der Verbraucher die vorliegende Werbung mit dem Hochgebirgsmassiv des Himalaja und geht davon aus, dass das Salz auch im Himalajamassiv abgebaut wird. Es spielte für die Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm keine Rolle, dass sich im Himalajamassiv überhaupt keine entsprechenden Salzminen befinden, zumal der Verbraucher davon regelmäßig keine Kenntnis haben dürfte. Die in Rede stehende Herkunftsbezeichnung wurde als fehlerhaft beurteilt. Der Verbraucher wird dadurch irregeführt. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz wurde vom Oberlandesgericht Hamm ebenfalls bejaht: Verbraucher verbinden mit dem Produkt „Himalaya-Salz“ eine besondere Exklusivität und – um mit den Worten des erkennenden Gerichtes zu sprechen – einen „mitunter mystischen“ Einfluss der Hochregionen des Himalaja. Verbraucher, die nicht irrtümlich davon ausgehen, dass das Salz im Himalajamassiv abgebaut wird, würden ein anderes oder preislich günstigeres Salz kaufen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.08.2010, Az. I-4 U 25/10

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