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IP Ermittlung und Darlegungslast - Guardaley Ltd.

LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015, Az. 15 O 558/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 30.06.2015 unter dem Az. 15 0 558/14 entschieden, dass den Abmahner in P2P-Urheberrechtsfällen die Beweislast trifft, dass der Verletzer anhand der IP-Adresse korrekt ermittelt wurde. Dafür ist es notwendig, dass der Verletzte detailliert vorträgt und konkrete Angaben macht, die sich auf die eingesetzte Ermittlungssoftware beziehen, deren Zuverlässigkeit, regelmäßige Wartung sowie Qualitätssicherung.
Liegt ein Gestattungsbeschluss nach § 101 UrhG vor, muss die Auskunft des Telekommunikationsanbieters beigebracht werden. Es genügt nicht, die Auskunft von einem anderen Telekommunikationsanbieter vorzulegen.

Zu entscheiden war über eine negative Feststellungsklage, die sich um die Frage drehte, ob eine Abmahnung wegen Filesharings berechtigt war.

Streitgegenstand war eine Staffel einer Fernsehserie. Das Werk wurde im deutschen Fernsehen im Oktober 2012 gezeigt, war ab November 2013 als Bildtonträger zu erwerben und wurde auch online vermarktet. Inhaberin der Rechte ist die Beklagte.
Der Kläger ist ein Inhaber eines Internetanschlusses, den er nur privat nutzt.
Die Ermittlungen der Beklagten führten zu der Feststellung der IP-Adresse X am 15.03.13 um 03:09:04 Uhr, eines Hash-Wertes und der Zuordnung zu der 12. Folge 12 der fraglichen Staffel.
Das LG Köln hat der Telekom als Zugangsprovider erlaubt, Auskunft über Namen und Adresse des Anschlussinhabers zu erteilen, dem die IP-Adresse zuzuordnen war. Die Telekom übersandte die Daten an die Beklagte. Außerdem erhielt die Beklagte den Namen und die Anschrift des Klägers vom Service-Provider 1&1.

Die Beklagte mahnte den Kläger ab und verlangte von diesem eine Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz und Kosten.
Der Kläger lehnte das ab und forderte die Beklagte zur Rücknahme ihrer Forderung auf. Er behauptet, im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes ein Betreiber eines Internetzugangsknotens zu sein, das öffentlich ist und über ein WLAN-Funknetzwerk läuft. Damit stelle er Dritten seinen Internetzugang zur Verfügung. Hierzu nutze er eine Freifunk-Software, die die Möglichkeit bereitstelle, dass andere Knoten sich mit seinem Freifunkknoten verbinden und ein so genanntes Mesh-Netzwerk formieren, mit dem auch Nutzer anderer Knoten seinen Zugang nutzen könnten.
Wenn ein Dritter eine Nutzung beginne, gehe eine belehrende Seite auf - auch mit dem Hinweis, dass Urheberrechtsverletzungen zu unterbleiben haben. Eine solche Seite werde einmal pro Stunde neu gezeigt. Außerdem erkenne sein Router das Verhalten von Programmen, die für Filesharing genutzt werden. Es sei somit keinem Dritten möglich, den Router für das Angebot einer Filmdatei via P2P-Anwendung zu benutzen. Detailliert habe der Kläger vorgetragen, dass die Sicherung die Vollendung des Downloads verhindern würde. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein Dritter Filme angeboten habe und dazu seinen Freifunkknoten genutzt habe. Nach Ansicht des Klägers sei er weder als Störer noch als Täter verantwortlich. Er beantragt die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen ihn zustehen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Software ermittele beweissicher IP-Adressen, Hashwerte, Dateinamen, Dateigröße und verwendeten P2P-Clienten.
Diese Daten seien Grundlage der gerichtlichen Gestattungsanordnung gewesen.
Der Kläger habe selbst den Film zum Download angeboten. Sollte ein Dritter der Täter gewesen sein, hafte der Kläger in jedem Fall als Störer, weil er seinen Internetanschluss ohne ausreichende Sicherung öffentlich verfügbar gemacht hätte. Die Auffassung des Klägers führe zu einem unkontrollierbaren rechtsfreien Zustand, der nicht mit den Gesetzen zu vereinbaren sei.

Das Gericht beurteilt die Klage als zulässig, da der Kläger ein Interesse an der Klärung des Sachverhalts habe. Die Klage sei auch begründet, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Umstände, die der Abmahnung zu Grunde liegen, auch zutreffen. Die Beweislast hierfür trage die Beklagte.
Der Vortrag der Beklagten hingegen bezüglich der korrekten Ermittlung der IP-Adresse sei substanzlos, denn die Darlegungen seien zu allgemein gehalten und könnten auch im Sinne eines Textbausteines verwendet werden. Auch ein Zeuge könne einen substanziellen Vortrag nur bestätigen, nicht aber herstellen.

LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015, Az. 15 O 558/14

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