Intransparente Werbung mit klimaneutralem Bier

Das Landgericht München I hat ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein von ihm vertriebenes Bier als zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht, an welcher das Bier jedoch nicht tatsächlich gebraut wird. Hierin liege eine Herkunftstäuschung. Zusätzlich muss das beklagte Unternehmen in Zukunft die Bewerbung des Biers mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche unterlassen.
Hintergrund
Die Beklagte hat das streitgegenständliche Bier als „CO2 positiv“ durch „klimaneutrale Herstellung“ ausgewiesen und bezeichnete es als im Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche wiedergegebenen Münchner Adresse des Verwaltungssitzes. Hierin hat der Kläger eine unlautere Herkunftstäuschung gesehen. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht gewesen, die Bezeichnung „WUNDERBRÄU“ sei für sich nicht irreführend. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche anzugeben.
Etikett muss die Produktionsstätte angeben, nicht den Firmensitz
Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen werden, sind auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt worden. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ ist jedenfalls mit der auf dem hinteren Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend gewesen. Diese Aufschrift stellt einen Bezug des Produktes mit einer Anschrift in München her, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte ist. Die Adresse bezeichnet lediglich den Sitz des Handelsunternehmens. Zwar ist die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig und die Angabe entspricht auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erweckt, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Diese unzulässige Täuschung über die Herkunft des Bieres war geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.
„CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ muss begründet werden
Weiter wurden die Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ beanstandet. Diese stellen nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls jeweils eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, in der konkreten Verwendung, verboten. Ein bloßer QR-Code mit Link zu genaueren Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz genügt hier nicht. Dem Gericht kam es darauf an, dass gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten „Greenwashing“ geraten und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert werden, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären sind. Verbraucher haben ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn vorhanden, durch welche Ausgleichsmaßnahmen, erreicht werden. Daher müssen den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche offengelegt werden. Problematisch war auch, dass der abgedruckte QR-Code nicht in einem derart engen räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt war, dass der Kunde ohne weiteres verstehen würde, die für ihn notwendigen Informationen seien auf diese Weise verfügbar.
Eindeutiger Link, der zu Informationen über Maßnahmen führt, ist ausreichend
Statt dem QR-Code wäre eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link ausrechend gewesen. Zudem führte der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern auf die Homepage der Beklagten, von der aus die Verbraucherinnen und Verbraucher sich zunächst zu den gewünschten Informationen durchklicken mussten. Ohnehin haben erhebliche Zweifel daran bestanden, ob die auf der Homepage aufgeführten Informationen ausreichend waren. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden soll und in welchem Umfang, waren dort nicht auffindbar.
Landgericht München I, Urteil vom 08.12.2023, Az. 37 O 2041/23
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