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Internet-Werbung eines Anwalts mit Städtenamen ist unzulässig

Landgericht Hamburg: Internet-Werbung einer Rechtsanwältin mit Städtenamen ist unzulässig.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Zivilkammer 27 des LG Hamburg urteilte am 07.08.2014 auf Basis einer vorherigen mündlichen Verhandlung (26.06.2014) in einem Fall, bei dem es um die Grenzen rechtsanwaltlicher Werbung ging. Zwar ist seit zwei einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Jahr 1987 das bis dahin strikte Werbeverbot für Rechtsanwälte im Grundsatz aufgebrochen worden, doch mussten sich seitdem Gerichte regelmäßig mit den Feinheiten der weiterhin bestehenden Grenzen anwaltlicher Werbung befassen. Im zu von den Hamburger Landrichtern zu beurteilenden Fall hatte eine Hamburger Rechtsanwältin auf ihrer Website damit geworben, dass sie und ihre Kanzlei-Kollegen Mandanten in einer Reihe von namentlich aufgeführten Städten vertreten würden. In der Werbung wurde betont, dass die Mandanten „egal mit welchem Wohnsitz“ vor jedem Land- und Oberlandesgericht, sei es nun Berlin, Karlsruhe, Hamburg, München oder Leipzig, von der Kanzlei vertreten werden.

Eine andere Rechtsanwältin sah in diesen Werbeaussagen eine unzulässige Werbung und machte gegenüber der Berufskollegin Ende 2013 einen Unterlassungsanspruch geltend. Ihre Forderung begründete sie mit der Ansicht, dass einerseits mit Selbstverständlichkeiten geworben werde, anderseits beim angesprochenen Personenkreis der irrige Eindruck erweckt werden würde, die werbende Rechtsanwältin sei in allen genannten Städten vor Ort mit einem Büro präsent.

Die Aufgeforderte weigerte sich, den betreffenden Werbeauftritt zu unterlassen. In Folge kam es zum Prozess. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie die genannten Nennungen von Städtenamen sowie die damit verbundenen Hinweise auf die Möglichkeit der bundesweiten Mandanten-Vertretung abstellend auf die Sicht möglicher Mandanten nicht als Selbstverständlichkeit im Sinn des Wettbewerbsrechts ansehe. Vielmehr handele es sich dabei um nützliche Hinweise für den nicht juristisch gebildeten Durchschnittsbürger auf die Aufhebung früher bestehender, ortsbezogener Beschränkungen (u. a. Postulationsfähigkeit).

Die entscheidenden Richter gaben der Klägerin recht. Gemäß § 8 I UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) habe die klagende Anwältin einen Unterlassungsanspruch. Insbesondere habe die Beklagte durch die Nennung der Städtenamen mögliche Mandanten irregeführt. Diese nach §§ 3, 5 I S.2 Nr.3 UWG unzulässige Irreführung bestand vor allem in der bei den angesprochenen Personen durch die Betonung der Selbstverständlichkeit, dass Anwälte bundesweit Mandanten unbeachtlich ihrer Wohnsitze vertreten dürfen, hervorgerufen Erwartung, die Anwältin habe einen Sitz oder doch zumindest ein Kooperationsverhältnis mit einer anderen Kanzlei in jeder der namentlich aufgeführten Städte.

Dabei sei es unbeachtlich, dass die Anwältin nicht ausdrücklich mit solchen örtlichen Vertretungen geworben habe. Da die Beklagte nicht nur allgemein mit „bundesweiter Vertretung“, sondern - auch in Hinsicht auf die Optimierung von Suchmaschinenergebnissen - mit Vertretung in bestimmten Orten geworben habe, habe sie den Eindruck dortiger Präsenz erweckt und ein besonderes Interesse bei möglichen Mandanten erzeugt. Eine solche Präsenz ist für viele Anwaltsuchenden ein wichtiges Kriterium bei der Anwaltswahl. Bei dieser Einschätzung bezog sich das Gericht ausdrücklich auf die aktuell große Gruppe enttäuschter Anleger, für die es wichtig ist, physisch vor Ort einen anwaltlichen Ansprechpartner zu haben.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2014 ,Az. 327 O 118/14

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