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Instagram Repost und Urheberrecht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Repost ist auf Instagram schnell gemacht. Für viele Nutzer wirkt er wie ein freundliches Weiterverbreiten, vergleichbar mit dem Teilen eines Beitrags. Urheberrechtlich kann diese scheinbar harmlose Handlung jedoch eine ganz andere Bedeutung haben. Denn wer ein geschütztes Foto oder eine Grafik auf dem eigenen Profil erneut veröffentlicht, nimmt häufig eine Nutzung vor, die dem Rechteinhaber vorbehalten ist.

Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2025 (Az. 310 O 160/24) verdeutlicht, dass Gerichte Reposts nicht automatisch als „bloßes Weiterleiten“ einordnen – jedenfalls dann nicht, wenn der Vorgang rechtlich wie ein eigener, erneuter Veröffentlichungsakt (Kopie/Upload) wirkt. Der Fall betraf nach den veröffentlichten Zusammenfassungen eine Konstellation aus dem Jahr 2020, in der der Beklagte zwar von einem „Repost“ sprach, für das Gericht aber nicht nachvollziehbar war, dass eine reine Plattform-Weiterleitungsfunktion genutzt wurde. Aus Sicht der Kammer stellte sich der Vorgang vielmehr als eigenständige Bildübernahme mit erneuter Veröffentlichung dar – also rechtlich wie ein eigener (Neu-)Upload. Im Mittelpunkt stand ein Magazin-Cover mit einem professionellen Model-Foto, das ohne nachweisbare Einwilligung auf einem privaten Instagram-Profil verbreitet wurde. Das Gericht bejahte eine Urheberrechtsverletzung und arbeitete sehr klar heraus, warum ein Repost rechtlich wie ein eigener Upload behandelt werden kann.

Warum das Thema in der Praxis so brisant ist

Instagram ist auf Reichweite, Interaktion und Weiterverbreitung ausgerichtet. Genau diese Plattformlogik führt jedoch häufig zu Missverständnissen. Viele Nutzer schließen aus der technischen Möglichkeit des Teilens oder aus der sozialen Erwartung des „Viralgehens“, dass eine rechtliche Erlaubnis schon irgendwie vorliegen werde. Diese Annahme kann riskant sein.

Typische Denkfehler sind:

• „Es ist doch schon öffentlich auf Instagram, dann darf ich es auch reposten“
• „Wenn der Rechteinhaber nicht sofort reagiert, wird es schon in Ordnung sein“
• „Ein Like oder ein netter Kommentar ist doch eine Art Zustimmung“
• „Repost ist doch nur eine Funktion der Plattform, also muss es erlaubt sein“

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass solche Argumentationslinien vor Gericht schnell ins Leere laufen können.

Der Fall vor dem LG Hamburg im Detail

Worum ging es konkret?

Gegenstand des Rechtsstreits war ein professionell erstelltes Foto, das als Teil eines Magazin-Covers verwendet wurde. Das Foto zeigte ein Model und war erkennbar hochwertig produziert. Die Klägerin verfügte nach ihrem Vortrag über ausschließliche Nutzungsrechte an dieser Fotografie. Damit war sie in der Lage, die Nutzung durch Dritte zu erlauben oder zu untersagen.

Der Beklagte betrieb ein privates Instagram-Profil. Dort veröffentlichte er das Magazin-Cover mit dem Foto. Dabei ging es nicht um eine rein flüchtige Betrachtung, sondern um eine Darstellung auf dem eigenen Account, also um eine Veröffentlichung gegenüber den eigenen Followern und Profilbesuchern.

Wesentliche Punkte des Sachverhalts waren:

• Auf dem Instagram-Profil des Beklagten erschien das Magazin-Cover mit dem streitigen Foto
• Die Klägerin berief sich auf ausschließliche Rechte an dem Foto
• Eine ausdrückliche Lizenz oder schriftliche Freigabe für den Beklagten war nicht ersichtlich
• Der Beklagte verteidigte sich im Kern mit dem Hinweis, er habe nicht „selbst hochgeladen“, sondern lediglich „repostet“
• Zusätzlich verwies der Beklagte auf einen positiven Kommentar eines Mitarbeiters der Klägerin und leitete daraus eine Zustimmung ab

Die Verteidigung des Beklagten im Detail

Der Beklagte stellte seinen Beitrag als harmlosen Repost dar. Aus seiner Sicht lag keine klassische Urheberrechtsverletzung vor, weil der Inhalt bereits vorher von der Klägerin selbst auf Instagram veröffentlicht worden sei. Dahinter steht eine typische Vorstellung aus der Social-Media-Praxis: Wer etwas selbst postet, wolle Reichweite und müsse daher mit Weiterverbreitung rechnen.

Außerdem führte der Beklagte einen Kommentar eines Mitarbeiters der Klägerin an (öffentlich wiedergegeben u.a. als Kommentar eines „Executive Producer“). Der Beklagte leitete daraus eine Zustimmung ab; das Gericht hat den Kommentar jedoch als bloße Gefallensäußerung ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen bewertet. Der Beklagte interpretierte das als Freigabe oder zumindest als Bestätigung, dass die Klägerin mit dem Repost einverstanden sei.

Zusammengefasst stützte sich die Verteidigung auf folgende Gedanken:

• Der Beitrag sei lediglich ein „Repost“ eines bereits vorhandenen Instagram-Posts der Klägerin
• Wer auf Instagram veröffentlicht, ziele häufig auf Verbreitung und Teilen ab
• Der Kommentar eines Mitarbeiters sei als Zustimmung zu verstehen
• Jedenfalls könne man daraus eine stillschweigende Einwilligung ableiten

Ein wichtiger Hintergrund: Behaupteter „Repost“ vs. tatsächliche technische Umsetzung

In der Diskussion um Reposts ist rechtlich entscheidend, ob eine eigenständige Vervielfältigung und ein erneutes öffentliches Zugänglichmachen stattfinden – oder ob der fremde Inhalt lediglich technisch eingebunden/verlinkt wird. Im vom LG Hamburg entschiedenen Fall ging die Kammer (nach den veröffentlichten Entscheidungszusammenfassungen) gerade nicht von einer bloßen technischen Einbindung oder einem reinen „Weiterleiten“ aus. Vielmehr wurde der Vorgang als Bildübernahme mit Kopie/Neu-Upload verstanden, sodass die typischen Nutzungstatbestände (insbesondere Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen) eröffnet waren. Damit waren die typischen urheberrechtlichen Nutzungstatbestände (insbesondere Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen) eröffnet, die grundsätzlich eine Zustimmung des Rechteinhabers erfordern.

Entscheidend war damit die Sicht des Gerichts: Der Vorgang wirkte nicht wie ein bloßes Verweisen/Einbinden, sondern wie eine erneute Veröffentlichung unter dem eigenen Account – und gerade das ist urheberrechtlich regelmäßig zustimmungsbedürftig.

Die rechtliche Einordnung durch das LG Hamburg

Schutzfähigkeit des Fotos

Das Gericht ging davon aus, dass das Foto urheberrechtlich geschützt ist. Bei professionellen Aufnahmen liegt das häufig nahe, weil jedenfalls der Lichtbildschutz greift und bei entsprechender Gestaltungshöhe auch weitergehender Schutz in Betracht kommt. Für Betroffene ist dabei wichtig: Auch ohne „künstlerischen Anspruch“ kann ein Foto geschützt sein.

In der Praxis bedeutet das:

• Professionelle Shootings sind regelmäßig urheberrechtlich relevant
• Der Schutz entsteht automatisch mit der Aufnahme
• Die Durchsetzung kann nicht nur dem Fotografen, sondern auch dem Rechteinhaber zustehen, wenn Rechte wirksam übertragen wurden

Aktivlegitimation der Klägerin durch ausschließliche Nutzungsrechte

Ein zentraler Punkt in urheberrechtlichen Verfahren ist die Frage: Wer darf überhaupt klagen?

Die Klägerin berief sich auf ausschließliche Nutzungsrechte. Solche Rechte versetzen den Inhaber typischerweise in die Lage, Nutzungen zu untersagen und Ansprüche geltend zu machen, wenn Dritte ohne Erlaubnis handeln. Das Gericht erkannte nach der bekannten Einordnung die Rechteposition der Klägerin an.

Für die Praxis ist das relevant, weil Abmahnungen nicht nur vom Fotografen selbst kommen können, sondern auch von:

• Agenturen
• Produktionsfirmen
• Verlagen
• Unternehmen, die ausschließliche Rechte erworben haben

Repost als eigenständige Nutzungshandlung

Der Kern der Entscheidung liegt in der Einordnung der konkreten Weiterverbreitungshandlung. Das LG Hamburg behandelte den Vorgang nicht als bloßes „Teilen“ im Sinne eines technischen Weiterleitens, sondern als eigenständige Nutzung, weil das Bild dem eigenen Account erneut zugeordnet und dadurch erneut öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das ist urheberrechtlich entscheidend, weil eine eigenständige Nutzung regelmäßig Zustimmung erfordert.

Das Gericht stellte sinngemäß darauf ab (bezogen auf die dort streitige Repost-Konstellation):
• Der Vorgang ist technisch als Kopie zu verstehen
• Die Kopie wird als eigenständiger Upload erneut auf dem eigenen Profil veröffentlicht
• Dadurch wird das Werk erneut öffentlich zugänglich gemacht

Damit waren nach der gerichtlichen Bewertung Nutzungstatbestände berührt, die typischerweise dem Rechteinhaber vorbehalten sind. Gerade bei Instagram ist dieser Punkt praxisnah: Der Beitrag erscheint im eigenen Feed, ist dem eigenen Profil zugeordnet, kann dort gespeichert, geteilt und kommentiert werden. Das unterscheidet sich aus juristischer Perspektive spürbar von einer bloßen Verlinkung.

Wichtig ist dabei der Gedanke: Selbst wenn der Inhalt schon einmal online war, kann die erneute Veröffentlichung eine neue rechtlich relevante Handlung sein.

Erfüllung typischer urheberrechtlicher Nutzungsrechte

Ausgehend von der Einordnung als Kopie und erneuter Upload ist nachvollziehbar, warum das Gericht eine Verletzung bejahte. Denn wer ein Bild für den eigenen Instagram-Post übernimmt, nimmt regelmäßig Handlungen vor, die sich wie folgt beschreiben lassen:

• Das Bild wird vervielfältigt, weil eine Kopie erzeugt und gespeichert wird
• Das Bild wird öffentlich zugänglich gemacht, weil es auf dem Profil für Dritte abrufbar ist

Diese rechtliche Struktur ist für Social Media besonders bedeutsam: Schon das Hochladen oder Einstellen eines Fotos kann die maßgeblichen Tatbestände auslösen. Der Begriff „Repost“ ändert daran nicht automatisch etwas.

Keine Zustimmung durch vorherige Veröffentlichung auf Instagram

Der Beklagte argumentierte sinngemäß, die Klägerin habe das Werk ja selbst auf Instagram veröffentlicht, daher müsse ein Repost zulässig sein. Genau hier setzte das Gericht eine klare Grenze.

Die Veröffentlichung durch den Rechteinhaber bedeutet nicht automatisch:

• dass Dritte das Werk frei übernehmen dürfen
• dass Nutzungsrechte stillschweigend an jedermann eingeräumt werden
• dass jede Form der Weiterverbreitung rechtlich erlaubt ist

Selbst wenn ein Rechteinhaber Social Media zur Reichweite nutzt, bleibt es grundsätzlich seine Entscheidung, wer das Werk in welcher Form nutzen darf. In vielen Fällen wird ein Rechteinhaber zwar ein Interesse an Verbreitung haben. Daraus folgt jedoch nicht zwingend eine rechtsverbindliche Erlaubnis für fremde Accounts, insbesondere nicht für Uploads, die dem fremden Profil dauerhaft zugeordnet sind.

Merksatz für die Praxis: Öffentlich sichtbar ist nicht gleich frei nutzbar.

Kommentar eines Mitarbeiters als angebliche Einwilligung

Warum ein Kommentar nicht automatisch eine Nutzungserlaubnis ist

Besonders anschaulich ist die Auseinandersetzung mit dem Kommentar eines Mitarbeiters. Der Beklagte leitete daraus eine Zustimmung ab. Das Gericht sah das anders und stellte sinngemäß klar, dass eine wirksame Einwilligung einen erkennbaren Rechtsbindungswillen voraussetzt.

Ein Kommentar kann vieles sein, etwa:

• eine Gefallensäußerung
• ein Ausdruck persönlicher Wertschätzung
• eine Reaktion auf einen Beitrag ohne rechtlichen Regelungsgehalt

Damit eine Einwilligung angenommen werden kann, muss für den Empfänger erkennbar sein, dass tatsächlich eine rechtliche Gestattung erklärt wird. Bei kurzen Social-Media-Kommentaren ist das häufig gerade nicht der Fall, weil:

• der Inhalt meist unpräzise ist
• Nutzungsumfang, Dauer und Plattformbezug fehlen
• nicht erkennbar ist, ob Rechte eingeräumt werden sollen

Das Gericht hielt deshalb eine Zustimmung durch den Kommentar für nicht tragfähig.

Fehlende Stellvertretungsmacht des Mitarbeiters

Selbst wenn man den Kommentar großzügig auslegen wollte, stellt sich die nächste Hürde: Durfte der Mitarbeiter überhaupt für die Rechteinhaberin handeln?

Das Gericht arbeitete heraus, dass eine wirksame Rechteeinräumung durch einen Mitarbeiter voraussetzt, dass dieser dazu bevollmächtigt ist. In Unternehmen ist es keineswegs selbstverständlich, dass Mitarbeiter allein durch ihre Position Nutzungsrechte vergeben dürfen.

In der Praxis gilt häufig:

• Nicht jede Jobbezeichnung impliziert Vertretungsmacht für Lizenzierungen
• Lizenzentscheidungen sind oft Geschäftsführung oder Rechtsabteilung vorbehalten
• Ohne Vollmacht kann eine Erklärung rechtlich wirkungslos sein

Das Gericht sah deshalb auch aus diesem Grund keine zurechenbare Zustimmung der Klägerin.

Für Instagram-Nutzer ist das besonders wichtig: Selbst wenn jemand aus dem Umfeld des Rechteinhabers freundlich reagiert, ist das keine verlässliche Lizenzgrundlage.

Beweislast und „gefühlte Erlaubnis“ reichen oft nicht aus

Urheberrechtsstreitigkeiten drehen sich in der Praxis häufig nicht um die Frage, ob ein Bild genutzt wurde, sondern um die Frage, ob der Nutzer dazu berechtigt war.

Gerichte legen dabei regelmäßig Wert auf Nachweisbarkeit. Wer sich auf eine Erlaubnis beruft, muss sie in der Regel auch plausibel darlegen können. Eine subjektive Überzeugung, man habe „doch reposten dürfen“, hat vor Gericht meist wenig Gewicht, wenn:

• keine schriftliche Freigabe existiert
• keine klare Lizenzvereinbarung vorliegt
• keine dokumentierte Kommunikation die Zustimmung trägt

Das praktische Risiko ist erheblich: Ein Repost kann schnell zu einer Auseinandersetzung führen, in der Sie als Nutzer erklären und belegen müssen, warum Sie das Werk verwenden durften.

Was Sie aus dem Urteil für Ihre Instagram-Praxis mitnehmen sollten

Repost ist nicht automatisch rechtssicher

Das Urteil zeigt eine Linie, die in der Praxis ernst genommen werden sollte: Reposts können als eigenständige Nutzungen bewertet werden. Ob im Einzelfall Besonderheiten gelten, hängt stark von der technischen Ausgestaltung und den Umständen ab. Wer jedoch ein fremdes Foto so auf dem eigenen Profil platziert, dass es wie ein eigener Beitrag wirkt, bewegt sich häufig in einem Bereich, der eine Erlaubnis nahelegt.

Typische Konstellationen mit erhöhtem Risiko

Besonders riskant können Reposts sein, wenn:

• hochwertige Fotografien, Cover, Kampagnenmotive oder Pressebilder betroffen sind
• der Beitrag dauerhaft im eigenen Feed bleibt
• das Bild nicht nur in Stories, sondern im Profil-Grid erscheint
• externe Apps genutzt werden, die faktisch einen Neu-Upload erzeugen
• keine klare Zustimmung dokumentiert ist

Was als Zustimmung häufig nicht genügt

Als rechtliche Grundlage sind folgende „Indizien“ häufig zu unsicher:

• Likes
• kurze Emojis oder kurze Kommentare ohne Regelungsgehalt
• „Mach ruhig“ ohne präzisen Kontext
• allgemeine Social-Media-Gepflogenheiten
• das Argument, andere hätten es auch repostet

Wichtig: Auch wenn der Rechteinhaber in der konkreten Situation tolerant wirkt, ist damit nicht automatisch ein rechtssicheres Nutzungsrecht verbunden.

Wie Sie Reposts rechtssicherer gestalten können

Ein hundertprozentig risikofreies Schema gibt es im Urheberrecht selten, weil der Einzelfall zählt. Sie können Ihr Risiko jedoch deutlich reduzieren, wenn Sie auf klare, nachweisbare Grundlagen achten.

In der Praxis helfen häufig:

• Holen Sie eine ausdrückliche Zustimmung ein, idealerweise schriftlich oder zumindest per Nachricht, die den Inhalt eindeutig beschreibt
• Klären Sie, wer tatsächlich Rechteinhaber ist, besonders bei professionellen Produktionen, Magazinen und Agenturmaterial
• Achten Sie darauf, ob die Nutzung wirklich nur eine Plattformfunktion ist oder technisch ein neuer Upload entsteht
• Bewahren Sie Freigaben so auf, dass sie im Streitfall vorgelegt werden können

Wenn Sie Inhalte für Ihr Unternehmen, Ihre Marke oder Ihr professionelles Profil nutzen, ist besondere Vorsicht sinnvoll. Gerade dann ist die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Rechteinhaber konsequenter reagieren.

Was tun, wenn bereits eine Abmahnung wegen eines Reposts im Raum steht?

Wenn Sie wegen eines Reposts kontaktiert werden, ist der richtige Umgang entscheidend. Häufig entstehen Probleme nicht nur durch die ursprüngliche Nutzung, sondern durch unüberlegte Reaktionen.

Typische Fallstricke sind:

• vorschnelles Anerkennen von Ansprüchen
• unüberlegte Unterlassungserklärungen mit hohen Vertragsstrafen
• fehlende Prüfung der Rechtekette und der Anspruchsberechtigung
• unkoordiniertes Kommunizieren mit dem Gegner

Gerade Unterlassungserklärungen können langfristige Risiken auslösen, weil sie oft weit gefasst sind und Vertragsstrafen vorsehen. Eine strukturierte Prüfung der Vorwürfe, der Beweislage und der angemessenen Reaktion ist in vielen Fällen der wirtschaftlich sinnvollere Weg.

Fazit

Das LG Hamburg hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die Weiterverbreitung fremder Bilder auf Instagram – jedenfalls dann, wenn sie sich technisch und in der Außenwirkung wie ein eigener Neu-Upload darstellt – rechtlich als eigenständige Nutzung eingeordnet werden kann. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf dem eigenen Profil erneut veröffentlicht, kann damit Nutzungsrechte berühren, die grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehalten sind. Besonders wichtig ist die Klarstellung, dass ein freundlicher Kommentar eines Mitarbeiters nicht ohne Weiteres als Einwilligung gilt und dass es auf einen erkennbaren Rechtsbindungswillen sowie auf Vertretungsmacht ankommen kann.

Wenn Sie Inhalte auf Instagram reposten möchten, ist es häufig sinnvoll, vorher eine klare Erlaubnis einzuholen und die Nutzung technisch so zu verstehen, wie sie juristisch bewertet werden könnte. So lassen sich Konflikte, Abmahnkosten und langfristige Unterlassungsrisiken oft vermeiden.

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