Insolvenzverwalter hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Az.: 6 C 10.19) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt: Ein Insolvenzverwalter kann Art. 15 DSGVO nicht nutzen, um beim Finanzamt Auskunft über das Steuerkonto des Schuldners zu verlangen.
Damit wird eine scharfe Trennlinie gezogen: Datenschutzrechte schützen die Privatsphäre der betroffenen Person – nicht wirtschaftliche Interessen eines Dritten.
Für Insolvenzverwalter ist das Urteil ein Einschnitt. Für Schuldner bedeutet es einen gestärkten Schutz ihrer Daten.
Der Sachverhalt im Detail
Ein Insolvenzverwalter war über das Vermögen eines Schuldners bestellt. Er wollte vom zuständigen Finanzamt einen Steuerkontoauszug erhalten. Hintergrund: Mit den Informationen sollten mögliche anfechtungsrelevante Zahlungen aufgedeckt werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern.
Zunächst stützte sich der Verwalter auf das niedersächsische Landesdatenschutzrecht. Mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 machte er sein Begehren auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend.
Sein Argument: Der Auskunftsanspruch diene mittelbar auch dem Schuldner, weil die Insolvenzmasse möglichst umfassend gesichert werde. Zudem sei das Finanzamt unzweifelhaft „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO.
Das Finanzamt verweigerte die Herausgabe. Begründung: Der Insolvenzverwalter sei nicht betroffene Person und könne sich daher nicht auf Art. 15 DSGVO berufen.
Der Fall landete schließlich beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Rechtlicher Hintergrund: Art. 15 DSGVO und „betroffene Person“
Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der „betroffenen Person“ ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
- Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ausschließlich die natürliche Person, die durch die Daten identifiziert oder identifizierbar ist.
- Der Zweck: Transparenz. Die betroffene Person soll überprüfen können, ob ihre Daten rechtmäßig verarbeitet werden.
- Damit schafft Art. 15 DSGVO die Grundlage, um weitere Rechte – wie Berichtigung, Löschung oder Widerspruch – durchzusetzen.
Wichtig: Art. 15 DSGVO ist ein höchstpersönliches Kontrollrecht. Es dient nicht dazu, wirtschaftliche oder insolvenzrechtliche Ziele Dritter zu verfolgen.
Die Kernfragen des Rechtsstreits
Das Bundesverwaltungsgericht musste im Wesentlichen entscheiden:
- Ist der Insolvenzverwalter „betroffene Person“ in Bezug auf die Steuerdaten des Schuldners?
- Kann der Auskunftsanspruch des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehen?
- Darf der Insolvenzverwalter den Anspruch wenigstens im Interesse der Masse ausüben?
Die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts
Insolvenzverwalter ist keine „betroffene Person“
Das Gericht stellte klar: Die Steuerdaten betreffen allein den Schuldner. Der Insolvenzverwalter ist nicht Adressat dieser Daten. Eine Ausdehnung des Begriffs „betroffene Person“ auf den Insolvenzverwalter widerspricht dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der DSGVO.
Höchstpersönlicher Charakter des Auskunftsanspruchs
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist untrennbar mit der Person des Schuldners verbunden. Er ist eng verknüpft mit anderen Datenschutzrechten wie Löschung oder Berichtigung.
Würde ein Insolvenzverwalter diesen Anspruch geltend machen, würde er seinen Zweck verändern – nämlich weg vom Datenschutz hin zu wirtschaftlicher Informationsbeschaffung.
Kein Übergang nach § 80 InsO
Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über.
Doch: Art. 15 DSGVO ist kein vermögensrechtlicher Anspruch, sondern ein Persönlichkeitsrecht. Solche Rechte gehen nicht auf den Insolvenzverwalter über.
Keine gesetzliche Prozessstandschaft
Auch eine Art „Stellvertretung“ lehnt das BVerwG ab. Der Insolvenzverwalter kann den Anspruch weder im eigenen Namen noch im Namen des Schuldners geltend machen. Die DSGVO sieht keine Ausnahme für Insolvenzverwalter vor.
Keine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der Daten
Selbst wenn die abgefragten Daten – wie hier Steuerzahlungen – einen klaren Vermögensbezug haben, bleibt Art. 15 DSGVO seinem datenschutzrechtlichen Zweck verpflichtet.
Die Norm ist nicht dafür geschaffen, insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche vorzubereiten.
Finanzamt ist zwar Verantwortlicher – Anspruch bleibt aber höchstpersönlich
Das BVerwG betonte: Grundsätzlich kann auch gegenüber Finanzbehörden ein Auskunftsanspruch bestehen. Doch nur der Schuldner selbst kann ihn geltend machen – nicht der Insolvenzverwalter.
Praxisfolgen für Insolvenzverwalter, Finanzämter und Schuldner
Für Insolvenzverwalter:
Sie können Art. 15 DSGVO nicht als Werkzeug zur Informationsbeschaffung nutzen. Stattdessen müssen sie sich auf spezielle Auskunftspflichten der Insolvenzordnung und das Steuerrecht stützen – etwa § 97 InsO (Mitwirkungspflichten des Schuldners) oder § 101 InsO (Auskunftspflichten Dritter).
Für Finanzämter:
Das Urteil bringt Rechtssicherheit. Sie sind nicht verpflichtet, Auskünfte über das Steuerkonto des Schuldners aufgrund von Art. 15 DSGVO an Insolvenzverwalter herauszugeben.
Für Schuldner:
Das Urteil stärkt den Schutz ihrer Privatsphäre. Selbst im Insolvenzverfahren bleiben die Datenschutzrechte aus der DSGVO höchstpersönlich und können nicht auf Dritte übergehen.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 16. September 2020 unmissverständlich klargestellt:
- Art. 15 DSGVO schützt ausschließlich die betroffene Person.
- Insolvenzverwalter sind keine betroffene Person.
- Der Anspruch ist höchstpersönlich und geht nicht auf den Verwalter über.
Damit bleibt Insolvenzverwaltern nur der Weg über die klassischen Auskunftsrechte der Insolvenzordnung und des Steuerrechts. Für die Praxis bedeutet das: Datenschutz bleibt Datenschutz – auch im Insolvenzverfahren.
Ansprechpartner
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
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