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Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Darlehens

BGH, Beschluss vom 30.04.2015, Az. IX ZR 196/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss (Az. IX ZR 196/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.04.2015 entschieden, dass die Anfechtung einer Insolvenz keine „Krise der Gesellschaft“ voraussetzt, wenn ein Gesellschafterdarlehen innerhalb des Jahres vor dem der Insolvenzantrag gestellt wurde zurückgewährt werden soll. Das trifft auch nach Auffassung des BGH auch dann zu, wenn es sich um die Rückgewähr eines Kredits handelt, der durch den Gesellschafter abgesichert ist.
Auf die „Krise der Gesellschaft“ kommt es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr an. Das Gericht verweist in dem Zusammenhang auf die Vorgaben der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 und 2 InsO. Der Gesetzgeber hat dabei auf das Merkmal der Ersetzung des Kapitals verzichtet. Nach der gesetzlichen Neuregelung von 2008 ist jedes Darlehen eines Gesellschafters nachrangig, sobald die Insolvenz der Gesellschaft eingetreten ist.

Im Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, war der Beklagte der alleinige Gesellschafter einer GmbH, über deren Firmenvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde vom Insolvenzverwalter auf Zahlung eines Darlehens in Anspruch genommen, das die GmbH ihm ein Jahr vor Antragstellung der Insolvenz zurückgewährt hatte. Die letzte Zahlung aus diesem Darlehen wurde zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als der Beklagte seine Beteiligung an der Schuldnerin schon an einen Dritten übertragen hatte.

Das OLG hielt die Klage insgesamt für unbegründet und hatte keine Revision zugelassen, was den Beklagten zu einer Nichtzulassungsbeschwerde veranlasste. Er begründete das im Wesentlichen damit, dass die GmbH sich zum Zeitpunkt, als die Zahlungen vorgenommen wurde, sich im insolvenzrechtlichen Sinne noch nicht in der Krise befunden habe. Außerdem gab er an, dass er bei der letzten Rückzahlung gar nicht mehr Gesellschafter der GmbH war.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde überwiegend zurückgewiesen. Das Gericht berief sich dabei auf bereits höchstrichterliche entschiedene Rechtsfragen. Unter anderem verwies der BGH auf die Grundsatzfrage, ob „ein Gesellschafter nach § 135 InsO haftet, wenn die Rückzahlungen vor der Krise der Gesellschaft“ geleistet wurden. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bereits mehrfach bejaht, zuletzt am 21.02.2013 (Az. IX ZR 32/12). Auch bei der Frage, wie sich die „Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Haftung nach § 135 InsO“ auswirkt, verwies der BGH auf ein vorangegangenes Urteil. Bei dieser Entscheidung hatte der BGH statuiert, dass eine „Abtretung binnen Jahresfrist seit der Antragstellung die Haftung unberührt“ lässt.
Nach dem Eigenkapitalersatzrecht vor der Neuregelung im Jahr 2008 war die Voraussetzung einer Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen auf Geschäftsdarlehen, dass das Darlehen im Sinne des § 32 a, b der GmbH das Eigenkapital ersetzte. Das heißt, es wurde in der „Krise der Gesellschaft“ entweder eingegeben oder stehen gelassen. Nach der gesetzlichen Neuregelung besteht die Möglichkeit der Rückzahlung nach § 135 InsO ausschließlich innerhalb einer Jahresfrist. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass dies wortwörtlich zu nehmen ist und es bei dem Anspruch auf Rückzahlung nicht mehr auf den „eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens“ ankommt.

BGH, Beschluss vom 30.04.2015, Az. IX ZR 196/13

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