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Inkasso durch Anwälte ist grundsätzlich keine geschäftliche Handlung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Inkasso-Schreiben von Rechtsanwälten sind im Alltag keine Seltenheit. Besonders im Massengeschäft – etwa bei Forderungen aus angeblichen Mobilfunkverträgen – übernehmen Kanzleien die Geltendmachung offener Beträge für Unternehmen. Doch was passiert, wenn die zugrunde gelegte Forderung falsch ist? Oder wenn gar der angebliche Vertragspartner gar nicht existiert?

Darf eine Kanzlei ohne vorherige umfassende Prüfung eine Forderung geltend machen, die sich später als unbegründet herausstellt? Und macht sie sich wettbewerbsrechtlich angreifbar, wenn das Schreiben irreführende Informationen enthält?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesen Fragen in einem vielbeachteten Urteil befasst und dabei grundlegende Maßstäbe für das Verhältnis zwischen anwaltlicher Tätigkeit und dem Wettbewerbsrecht aufgestellt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt: Inkasso für einen nicht existenten Vertrag

Der Fall, der dem BGH vorlag, hatte seinen Ursprung in einem Inkassoschreiben, das eine Anwaltskanzlei im Namen eines Unternehmens an eine Privatperson geschickt hatte. Darin wurde behauptet, der Empfänger habe einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät abgeschlossen. Aus diesem Vertragsverhältnis sei ein Betrag offen, der nun zur Zahlung fällig sei.

In dem Schreiben wurden folgende Angaben gemacht:

  • Name der Mandantin (angeblich das Unternehmen, bei dem der Vertrag abgeschlossen worden sei)
  • Höhe der offenen Forderung
  • Bezug auf eine Rechnung und einen Mobilfunkvertrag

Das Besondere: Das Unternehmen, auf das sich das Schreiben bezog, existierte überhaupt nicht. Es handelte sich also um eine fiktive Angabe.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine klare Irreführung und erhob Klage gegen die Kanzlei. Der Vorwurf: Die Kanzlei habe wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehandelt, indem sie bewusst oder zumindest fahrlässig falsche Angaben gegenüber einem Verbraucher machte.

Prozessverlauf: Von der Klage bis zum BGH

Die Klage des Verbraucherschutzverbandes richtete sich auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG. Die Kanzlei solle es in Zukunft unterlassen, Inkassoschreiben mit irreführenden Angaben zu Mandantin und Vertragsverhältnis zu verschicken. Die Vorinstanzen hatten den Fall unterschiedlich beurteilt:

  • Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen.
  • Das Berufungsgericht war der Argumentation des Klägers teilweise gefolgt und hatte in den Aussagen eine geschäftliche Handlung gesehen.
  • Der Fall ging schließlich zum BGH – mit dem Ziel einer grundsätzlichen Klärung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH wies die Klage in letzter Instanz vollumfänglich ab. Die Begründung des Gerichts ist vielschichtig, aber in ihrer Kernaussage klar:

Ein Inkassoschreiben eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellt regelmäßig keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Keine eigene geschäftliche Handlung des Anwalts

Der Begriff der geschäftlichen Handlung im UWG meint jede Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens oder eines anderen, die mit dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt. Entscheidend ist, ob der Handelnde eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Der BGH stellt klar: Wenn ein Rechtsanwalt ein Schreiben verfasst, das ausschließlich Ansprüche seines Mandanten durchsetzen soll, verfolgt er nicht eigene wirtschaftliche Interessen, sondern handelt in Wahrnehmung fremder Interessen. Das Schreiben dient nicht dazu, eigene Dienstleistungen zu bewerben oder den Kanzleiumsatz zu steigern.

Selbst wenn die Durchsetzung einer Forderung letztlich auch die Interessen des Mandanten im Wettbewerb fördert, bleibt dies eine bloße Reflexwirkung und begründet keine geschäftliche Handlung im rechtlichen Sinne.

Anwaltliches Handeln ist berufsrechtlich geschützt

Der BGH betont ausdrücklich die besondere Rolle des Anwaltsberufs: Die anwaltliche Tätigkeit sei durch Berufsrecht und Verfassungsrecht (Art. 12 GG) besonders geschützt. Dazu gehöre auch, dass ein Anwalt nicht verpflichtet ist, vor jeder Geltendmachung einer Forderung umfassende Nachforschungen zur Richtigkeit der Angaben seines Mandanten anzustellen.

Anders als bei einem Unternehmer, der eine Werbeaussage trifft, muss der Anwalt nicht selbst beweisen, dass die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht. Eine solche Pflicht wäre – so der BGH – unzumutbar und würde das anwaltliche Berufsbild verfälschen.

Kein Wettbewerbsverstoß durch irrtümliche Angaben

Besonders wichtig: Der BGH unterscheidet deutlich zwischen bewusst falschen Angaben und bloßen Irrtümern. Ein Anwalt, der sich auf die Informationen seines Mandanten verlässt, handelt nicht wettbewerbswidrig, sofern er nicht wissentlich falsche Angaben macht.

Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Mandantin gar nicht existierte oder die Forderung unbegründet war, stellt das allein keinen Wettbewerbsverstoß dar. Das Risiko fehlerhafter Angaben trägt grundsätzlich nicht der Anwalt, sondern der Mandant.

Einordnung der Entscheidung: Bedeutung für die Praxis

Stärkung der anwaltlichen Unabhängigkeit

Das Urteil stärkt die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft. Anwälte dürfen im Rahmen ihres Mandats auch unbegründete Forderungen geltend machen, ohne damit automatisch eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung zu übernehmen.

Schutz vor missbräuchlichen UWG-Klagen

Die Entscheidung schützt Kanzleien vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme durch Verbraucherschutzverbände. UWG-Klagen wegen bloßer Unrichtigkeit von Inkassoschreiben könnten sonst zur Routine werden und den Berufsstand erheblich belasten.

Klare Abgrenzung zur Werbung

Wichtig ist die vom BGH vorgenommene Grenzziehung zur Werbung: Ein Inkassoschreiben ist kein Werbemittel, sondern ein juristisches Mittel der Anspruchsdurchsetzung. Selbst wenn dabei auch die Interessen des Mandanten im Markt gefördert werden, steht die anwaltliche Interessenvertretung im Vordergrund.

Grenzen der Entscheidung: Wann kann es dennoch kritisch werden?

Trotz der klaren Linie des BGH gibt es Situationen, in denen ein Inkassoschreiben doch als geschäftliche Handlung gewertet werden kann:

  • Wenn der Anwalt in eigenem Namen auftritt, z.B. um eigene Inkassodienste zu bewerben
  • Wenn gezielt Werbung für die Kanzlei im Schreiben enthalten ist
  • Wenn der Anwalt wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht
  • Wenn systematisch mit Drohungen oder falschen Behauptungen gearbeitet wird

Diese Ausnahmen bestätigen die Regel und zeigen zugleich, dass anwaltliches Handeln auch verantwortungsvoll und mit Bedacht erfolgen muss.

Fazit: Anwälte dürfen – aber nicht alles

Mit seinem Urteil vom 18.06.2025 zieht der BGH eine klare und praxisnahe Grenze: Inkasso-Schreiben von Rechtsanwälten sind in der Regel keine geschäftlichen Handlungen – und daher nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn sie auf unrichtigen Informationen beruhen. Entscheidend ist, dass der Anwalt nicht in eigener Sache, sondern für seinen Mandanten tätig wird.

Das Urteil schützt die Anwaltschaft vor einer Überfrachtung mit wettbewerbsrechtlichen Anforderungen und sichert zugleich die Funktionsfähigkeit außergerichtlicher Forderungsdurchsetzung. Für Verbraucher bedeutet das: Ein Inkassoschreiben mag unbegründet sein – aber das heißt noch lange nicht, dass es auch rechtswidrig ist.

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