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Informationspflichten bei Werbung für ein Fernseh-Abonnement

EUGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. C-611/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Europäische Gerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 unter dem Aktenzeichen C-611/14 u. a. mit der Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über die unlauteren Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt auseinandersetzen.

Hintergrund dieser Entscheidung
Hintergrund dieser in einem sog. Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung war ein in Dänemark eingeleitetes Strafverfahren gegen die Canal Digital Dänemark A/S. Gegenstand dieses Verfahrens waren die Praktiken von Canal Digital Dänemark A/S im Rahmen der Vermarktung von Abonnements für TV-Programmpakete. Insbesondere wurde im Ausgangsrechtstreit moniert, dass die Werbepraktiken von Canal Digital Dänemark A/S gegen § 3 Abs. 1 des dänischen Marketinggesetzes verstieße. Da das vorlegende Gericht Glostrup an der Vereinbarkeit des Marketinggesetzes mit den Europäischen Richtlinien zweifelte, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Europäischen Richtlinien vorgelegt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Zunächst stellte sich u. a. die Frage, ob bei der Beurteilung einer Geschäftspraxis als irreführend auch die räumliche und zeitliche Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen sei, auch wenn die jeweilige nationale Regelung hierzu keine Regelung enthält. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs spielt bei der Auslegung des Art 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG das jeweilige verwendete Medium eine Rolle. Die Verpflichtungen des Werbetreibenden sollen sich somit auch am jeweiligen konkreten Medium und dessen technischen Grenzen orientieren. Der Europäische Gerichtshofs vertritt somit die Auffassung, dass die Wahl des Mediums zu unterschiedlichen Informationspflichten führen könne. Die Flüchtigkeit des Mediums könne dazu führen, dass nur bestimmte Informationen angegeben werden müssten, wenn ansonsten beispielsweise auf eine Website mit den entsprechenden Informationen verwiesen wird. Weiter ging es um die Auslegung des Art 6 der Richtlinie 2005/29/EG, und zwar insbesondere darum, ob eine irreführende Werbung vorläge, wenn bei der Vorstellung der Preise für ein Abonnement die Monatsgebühr besonders hervorgehoben würde, die Gebühr für ein halbjährliches Abonnement ganz vorenthalten oder auf eine weniger auffällige Weise hervorgehoben würde. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage stützte sich der Europäische Gerichtshofs zunächst darauf, dass Art 6 der Richtlinie keinen Verweis auf räumliche oder zeitliche Beschränkungen des jeweils verwendeten Kommunikationsmittels enthielte. Soweit der Preis eines bestimmten Produktes in verschiedene Bestandteile zerlegt werde, käme es im Rahmen des Art 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG alleine darauf an, ob die Gesamtdarstellung zu einer falschen Wahrnehmung des kompletten Angebots führte. Dies müsse letztendlich das Ausgangsgericht prüfen. Im Weiteren ging es um die Auslegung des Art 7 der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf die vorbezeichnete Problematik. Nach Art 7 ist eine Geschäftspraxis u. a. dann irreführend, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums durch Vorenthaltung wesentlicher Informationen der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte. Der Europäische Gerichtshof ging zunächst davon aus, dass der Preis eines Produktes ein bestimmender Faktor sei. Soweit die Wahl zwischen monatlichen Gebühren und Halbjahresgebühren bestehe, die Monatsgebühr aber besonders hervor gehoben würde und die Halbjahresgebühr gar nicht oder in weniger auffälliger Weise dargestellt würde, läge grundsätzlich eine irreführende Werbung vor. Das vorlegende Gericht müsse nun prüfen, ob die Verbraucher hierdurch zu einer Kaufentscheidung veranlasst werden, und zwar unter Berücksichtigung der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels. Der Europäische Gerichtshof hat den nationalen Gerichten eine wertvolle Auslegungshilfe der Art 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG gegeben. Als Quintessenz bleibt festzuhalten, dass die Wahl des Mediums (TV-Spot oder beispielsweise Printmedium) eine wichtige Rolle spielt. Jedenfalls müssen dem Verbraucher die wesentlichen Informationen über ein Produkt zur Verfügung gestellt werden.

EUGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. C-611/14

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