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Informationspflichten bei eBay Kleinanzeigen

Keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten bei Anzeige auf eBay Kleinanzeigen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied mit Urteil vom 19.09.2017, dass bei der Bewerbung von Waren auf "eBay Kleinanzeigen" noch keine Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht eingreifen. Die Plattform ermögliche lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch in einer Zeitung publiziert werden könne. Eine derartige Anzeige stelle aber noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes dar.

Widerrufsinformationen bei Anzeige auf "ebay Kleinanzeigen“?
Der Beklagte bewarb auf der Internetplattform "ebay Kleinanzeigen" Auto-Felgen mit Angaben zu Preis, Zoll und Versandt, ohne näher auf die Beschaffenheit der Ware einzugehen. Der Kläger war der Ansicht, unter anderem durch eine fehlende Widerrufsbelehrung werde gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht verstoßen.

„eBay Kleinanzeigen“ lediglich Anzeigenportal
Das Gericht entschied, dass "eBay Kleinanzeigen" keine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsschluss anbiete. Die Plattform ermögliche lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung publiziert werden könne. Es liege hier lediglich die Besonderheit vor, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion "Nachricht schreiben" möglich sei. Eine Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail sei aber auch bei Anzeigen in den sonstigen Medien denkbar.

Anzeige kein Angebot zum Vertragsabschluss
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Abgabe einer direkten Vertragserklärung nicht möglich sei. Daher wäre es dem anbietenden Unternehmer bei Kontaktaufnahme durch einen Interessenten immer noch möglich, rechtzeitig die erforderlichen Informationen für das Fernabsatzgeschäft zu erteilen. Sofern ein Verbraucher – wie vorliegend - unter Verwendung der verschiedenen Kommunikationsmöglichkeiten wie "Nachricht schreiben", E-Mail oder Telefon eine auf Vertragsschluss zielende Vertragserklärung übermitteln sollte, könne der Unternehmer das Angebot ablehnen und selbst ein Angebot unterbreiten. Dabei könne er auch die notwendigen Informationen zum Vertragsinhalt mitteilen.

Anders bei „eBay“: unmittelbarer Vertragsschluss möglich
Anders verhielte es sich nach Meinung des Gerichts auf der Auktionsplattform "eBay". Hier werde dem Kunden bereits ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches mittels der zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten sogleich angenommen werden könne. Der Kunden könne aber auch selbst ein bindendes Gebot abgeben oder aber allein unter Abänderung des angebotenen Preises ein neues bindendes Vertragsangebot. Auch dieses könne der Unternehmer im Wege der Fernkommunikation sogleich annehmen.

Kein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
Das Oberlandesgericht konnte in der Anzeige auch keinen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr erkennen, der gewisse Informationspflichten vor Abgabe der Bestellung auslösen würde. Denn es seien keine Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit angeboten worden. Die Verkaufsplattform "eBay Kleinanzeigen" sehe gerade keine derartige unmittelbare Bestellmöglichkeit vor.

EU-Online-Streitbeilegungsplattform
Das Gericht hielt auch keinen Link zur EU-Online-Streitbeilegeplattform für erforderlich. Nach der einschlägigen Verordnung bestehe die Verpflichtung zur Einstellung eines Links nur bei Unternehmern, die Online-Kaufverträge oder -Dienstleistungsverträge eingehen. Hierfür halte "eBay Kleinanzeigen" aber gerade keine Möglichkeit bereit.

Praxishinweis
Das Urteil darf nicht falsch verstanden werden. Auch bei der Veräußerung von Waren über "eBay Kleinanzeigen" sind die Vorschriften des Fernabsatzes zu beachten. Allerdings greifen diese im Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch nicht, sondern erst bei Vorlage eines konkreten Angebots. Es erfolgt also lediglich eine zeitliche Verlagerung der Informationspflichten nach hinten.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17

von Jana Krzewsky

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