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Informationspflichten bei dem ONLINE-Verkauf von Kosmetikprodukten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 84/17
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Für die Online-Verkäufe von Textilien oder Lebensmitteln gibt es gesetzliche Vorgaben darüber, welche Informationen bei Online-Verkäufen zwingend erforderlich sind. So muss beispielsweise bei Textilien die Angabe der verarbeiteten textilen Fasern im Online-Angebot erfolgen.

Für Kosmetikprodukte gibt es eine solche klare gesetzliche Regelung nicht.

Vor dem OLG Karlsruhe stritten sich eine Herstellerin für Natur-Kosmetikprodukte und eine gewerbliche Verkäuferin nunmehr darüber, ob die Verkäuferin die exakten Inhaltsstoffe des jeweiligen Natur-Kosmetikproduktes in der Online-Artikelbeschreibung angeben muss oder nicht. Die Herstellerin machte dahingehend einen Unterlassungsanspruch gegen die Verkäuferin geltend.

Das OLG Karlsruhe wertete in seinem Urteil die Inhaltsstoffe eines Natur-Kosmetikproduktes als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Die Inhaltstoffe eines Natur-Kosmetikproduktes seien Informationen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zwar stellte das OLG Karlsruhe hierbei auf den Umstand ab, dass insbesondere Käufer von Natur-Kosmetikprodukten die Inhaltsstoffe als wesentliche Information für den Kauf ansehen, jedoch kann man nach unserer Ansicht diese Bewertung auch auf herkömmliche Kosmetikprodukte übertragen.

Das Vorenthalten der Inhaltstoffe ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe daher geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Daher wurde der Klage der Herstellerin stattgeben und die Verkäuferin zum unterlassen verurteilt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 84/17

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