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Impressumspflicht auch bei Google-plus

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der § 5 TMG (Telemediengesetz) besagt, dass im Impressum einer Homepage die im Handelsregister eingetragene Firma, ein Vertretungsberechtigter, die Nummer im Handelsregister und das zuständige Gericht, sowie eine ladungsfähige Anschrift und Telefon- bzw. Faxnummern angegeben sein müssen.

Das Landgericht Berlin sieht diese Verpflichtung auch für solche Internetseiten gegeben, die bei Google+ mit geschäftlichen Inhalten vertreten sind.

Beschluss des LG Berlin vom 28.03.2013

16 O 154/13

JurPC Web-Dok. 102/2013

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