Impressumspflicht auch bei Google-plus
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Der § 5 TMG (Telemediengesetz) besagt, dass im Impressum einer Homepage die im Handelsregister eingetragene Firma, ein Vertretungsberechtigter, die Nummer im Handelsregister und das zuständige Gericht, sowie eine ladungsfähige Anschrift und Telefon- bzw. Faxnummern angegeben sein müssen.
Das Landgericht Berlin sieht diese Verpflichtung auch für solche Internetseiten gegeben, die bei Google+ mit geschäftlichen Inhalten vertreten sind.
Beschluss des LG Berlin vom 28.03.2013
JurPC Web-Dok. 102/2013
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